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EuG bestätigt EUIPO-Entscheidung: OpenAI verliert Rechtsstreit um Markenschutz

Дата публикации: 15-07-2026 15:40:00

Das gleichnamige US-Unternehmen will den Begriff "OPENAI" als Wortmarke eintragen, das EUIPO lehnt den Antrag teilweise ab. Mit einer Klage gegen die Entscheidung ist OpenAI jetzt vor dem EuG gescheitert.

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EuG bestätigt EUIPO-Entscheidung: OpenAI ver­liert Rechts­st­reit um Mar­ken­schutz

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Kein Schutz für die Wortmarke “OPENAI” in der Europäischen Union. | Bild: Timon - stock.adobe.com

Das gleichnamige US-Unternehmen will den Begriff "OPENAI" als Wortmarke eintragen, das EUIPO lehnt den Antrag teilweise ab. Mit einer Klage gegen die Entscheidung ist OpenAI jetzt vor dem EuG gescheitert.

Das vor allem durch ChatGPT bekannte US-Technologieunternehmen OpenAI kann den Begriff "OPENAI" in der Europäischen Union für bestimmte Waren und Dienstleistungen nicht als Wortmarke eintragen lassen. Eine entsprechende Entscheidung des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) am Mittwoch bestätigt (Urt. v. 15.07.2026, Az. T‑555/25).

Die Markenanmeldung von OpenAI im Juni 2023 erstreckte sich unter anderem auch auf Software und Cloud-Computing. Die Behörde lehnte eine Eintragung für diese Bereiche ab. Der Begriff "open" bedeute für das maßgebliche Publikum, dass eine Leistung frei zugänglich sei, hieß es. In Kombination mit "AI" werde er so verstanden, dass betreffende Produkte auf frei zugänglicher künstlicher Intelligenz basierten.

Nach der Entscheidung scheiterte OpenAI, vertreten durch ein Brüsseler Team der Kanzlei Morgan, Lewis & Bockius, auch vor der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO. Mit der Argumentation, "OPENAI" sei ein zusammengesetztes Kunstwort ohne feste Bedeutung konnte das Unternehmen nicht überzeugen. Auch der Hinweis auf vergleichbare Markeneintragungen in der EU sowie in anderen Ländern, wie etwa Großbritannien und Singapur, half nicht.

Die Richterinnen und Richter der 8. Kammer des EuG sind der Einschätzung des EUIPO gefolgt. Für bestimmte Waren und Dienstleistungen aus den Bereichen Software und IT sei die Bezeichnung "OPENAI" rein beschreibend, es fehle daher die Unterscheidungskraft (Art. 7 Abs. 1 lit. b) Unionsmarkenverordnung (UMV)). Eintragungen in anderen Rechtsordnungen seien darüber hinaus für das Unionsmarkenrecht nicht bindend, so das Gericht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Beteiligten können Rechtsmittel zum Gerichtshof der Europäischen Union einlegen.

Prof. Dr. Ingo Jung, Partner bei CBH Rechtsanwälte in Köln, ist von dem Urteil des EuG wenig überrascht. Die Entscheidung folge im Wesentlichen der bisherigen Rechtsprechungslinie bei beschreibenden Angaben, so Jung gegenüber LTO. Einen Aspekt des Verfahrens sieht er aber als bemerkenswert an: Die Beschwerdekammer des EUIPO hatte die Angelegenheit hinsichtlich des Hilfsantrages zu einer angeblich vorliegenden Unterscheidungskraft durch Benutzung an die Erstprüferin zurückverwiesen. 

Im weiteren Verfahrensverlauf könne sich bei der Frage der Eintragungsfähigkeit noch ein interessanter Wendepunkt ergeben, so Jung. OpenAI hätte hier seiner Einschätzung nach aufgrund der aktuell großen Bekanntheit seines Dienstes möglicherweise eine realistische Chance, zumindest für seine zentralen Dienstleistungen im Bereich der künstlichen Intelligenz eine Eintragung mittels Nachweises der Verkehrsdurchsetzung zu erwirken. Die Anforderungen hierfür seien aber recht hoch, da die Nachweise der erlangten Unterscheidungskraft durch Benutzung für das gesamte Gebiet der Europäischen Union geführt werden müssten.

sts/LTO-Redaktion mit Material der dpa

Kanzleien

Zitiervorschlag

EuG bestätigt EUIPO-Entscheidung: . In: Legal Tribune Online, 15.07.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60444 (abgerufen am: 29.07.2026 )

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