Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte gab zwei Männern Recht, die kein veganes Essen bekommen hatten.
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© stock.adobe.com/Framestock Seiner Weltanschauung nach zu essen, ist ein Menschenrecht, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden. (Symbolbild)
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte gab zwei Männern Recht, die kein veganes Essen in staatlichen Einrichtungen in der Schweiz bekommen hatten.
Zwei Männer, die sich aus ethischen Gründen vegan ernähren, wollten dies auch während ihrer Untersuchungshaft beziehungsweise ihres Aufenthalts in einem psychiatrischen Krankenhaus tun. Doch sie bekamen dort kein veganes Essen. Zudem hat niemand ihre diesbezüglichen Beschwerden inhaltlich geprüft. Das geht nicht. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sieht darin mehrere Verstöße gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK).
Für manche Menschen ist vegane Ernährung mehr als nur eine bestimmte Diät. Sie spiegelt ihre Identität, ihre Einstellung zum Leben. Das traf auch auf besagte zwei Männer in der Schweiz zu. Sie hatten in den Einrichtungen, in denen sie untergebracht waren, vergeblich vegane Verpflegung beantragt. Der EGMR verurteilte die Schweiz deshalb in beiden Fällen (Urt. v. 16.07.2026, Beschwerde-Nr. 55299/20 und 31515/22).
Nach Auffassung des Gerichts verletzte die Schweiz damit die Gewissensfreiheit der beiden Männer aus Art. 9 EMRK. Außerdem habe es keine wirksame Möglichkeit gegeben, sich dagegen zu wehren. Damit liegt auch ein Verstoß gegen Art. 13 EMRK (Recht auf wirksame Beschwerde) vor. Das Gericht sprach dem ersten Beschwerdeführer 12.000 Euro und dem zweiten 4.000 Euro immateriellen Schadensersatz zu. Der zweite Beschwerdeführer erhält außerdem 10.000 Euro als Ersatz für Kosten und Auslagen.
Der erste Beschwerdeführer saß zwischen November 2018 und Oktober 2019 in Untersuchungshaft. Er engagiert sich für die sogenannte antispeziesistische Bewegung. Dahinter verbirgt sich eine ethische und politische Initiative, die sich gegen die Diskriminierung von Lebewesen aufgrund ihrer Artzugehörigkeit sowie gegen Ausbeutung und Tierleid einsetzt. Im Zusammenhang mit diesem Engagement soll er Sachbeschädigungen begangen haben.
Der zweite Beschwerdeführer befand sich zwischen Februar und April 2021 in einem psychiatrischen Krankenhaus. Beide verlangten veganes Essen. Als das nicht möglich schien, beschwerten sie sich. Die Behörden trafen allerdings keine formellen, anfechtbaren Entscheidungen. Die Männer zogen deshalb vor die zuständigen kantonalen Gerichte. Dort wurden ihre Klagen jedoch bereits als unzulässig abgewiesen. Das Bundesgericht bestätigte diese Entscheidungen.
Die Männer ließen es nicht auf sich beruhen. Ende 2020 beziehungsweise am 21. Juni 2022 reichten die beiden Individualbeschwerden beim EGMR ein. Am schriftlichen Verfahren beteiligten sich außerdem die Organisationen „Vegan Society“ und „Vegan Australia“ sowie das Forschungszentrum für Strafrecht der Freien Universität Brüssel als Drittparteien nach Art. 36 Abs. 2 EMRK.
Der EGMR setzte sich in diesen Verfahren erstmals mit der Frage auseinander, ob ein aus ethischer Überzeugung praktizierter Veganismus unter den Schutz des Art. 9 EMRK fällt – und beantwortete sie mit Ja. Dabei verwies das Gericht auf rechtsvergleichende Untersuchungen, wonach die Vertragsstaaten Veganismus als nichtreligiöse Weltanschauung ansehen. Die „veganen Überzeugungen der Beschwerdeführer“ seien außerdem ernsthaft und kohärent genug, um unter die Glaubens- und Gewissensfreiheit zu fallen. Am Ende stand der Vorwurf im Raum, dass die Schweizer Behörden die Beschwerden nie ernst genommen hätten.
Das Urteil des EGMR ist noch nicht rechtskräftig. Nach Art. 43 Abs. 1 EMRK kann jede Partei innerhalb von drei Monaten die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer beantragen.
Anders als der EGMR für die Schweiz entschieden hat, gibt es in Deutschland bislang keinen allgemeinen Anspruch auf vegane Verpflegung im Strafvollzug. Ob Justizvollzugsanstalten vegane Mahlzeiten anbieten, hängt von den jeweiligen Vollzugsvorschriften und den organisatorischen Möglichkeiten der Anstalt ab. Künftig könnten sich Gefangene in Deutschland auf dieses Urteil berufen, wenn ihnen eine vegane Ernährung aus ernsthaften ethischen Gründen verweigert wird. Ob daraus tatsächlich ein Anspruch auf vegane Verpflegung folgt, ist bislang allerdings offen und müsste von deutschen Gerichten entschieden werden.
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