Ein Syrer verletzte einen Polizisten in Greifswald schwer, nun erklärt ein Verwaltungsgericht ein öffentliches Interesse an der sofortigen Ausweisung.
Eine Ausweisung sei auch rechtmäßig, weil sie andere Ausländer in vergleichbaren Situationen von Straftaten abschrecken könne, so das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen.
Foto: dpa | Wolf von Dewitz
Gelsenkirchen. Die Stadt Gelsenkirchen darf einen Syrer aus Deutschland ausweisen, der 2022 einen Polizisten in Greifswald schwer verletzt hat. Das hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschieden, wie es mitteilte. Der Mann hatte den Polizeibeamten im September 2022 vor einem Club so schwer verletzt, dass dieser bleibende gesundheitliche Schäden davontrug.
Das Amtsgericht Greifswald hatte den Mann im Mai 2023 unter anderem wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der damals 24-Jährige hatte den Beamten vor dem Club so attackiert, dass dieser stürzte, mit dem Kopf auf Beton aufschlug und notoperiert werden musste, wie es damals im Prozess in Greifswald hieß. Nach Angaben des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen ist der Polizist dienstunfähig, auf einen Rollator angewiesen und infolge des Angriffs psychisch schwer belastet.
Der Syrer war nach seiner Haft nach Gelsenkirchen gezogen. Die Stadt wies ihn im Mai dieses Jahres aus Deutschland aus und drohte ihm die Abschiebung nach Syrien an. Das Verwaltungsgericht lehnte einen Eilantrag des Mannes gegen die Ordnungsverfügung nun ab.
Die Ausweisung sei offensichtlich rechtmäßig. Das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug überwiege das private Interesse des Syrers. Von dem Mann gehe eine Wiederholungsgefahr aus.
Eine Ausweisung sei auch aus generalpräventiven Gründen rechtmäßig, weil sie Ausländer in vergleichbaren Situationen von Straftaten abschrecken könne. Das Gericht betonte, der Syrer habe »einem Repräsentanten des deutschen Rechtsstaates schwersten Schaden zugefügt, der den Geschädigten voraussichtlich sein Leben lang beeinträchtigen wird«.
Der Antragsteller habe »keine hinreichend gewichtigen Bleibeinteressen« und könne sich auch nicht auf die angeführten unzumutbaren Bedingungen in Syrien berufen, hieß es weiter. Gegen den Beschluss ist Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen möglich. dpa/nd
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