Zwei Grenzpunkte, markiert vom Vermessungsamt – ein Nachbar sieht darin ein rechtskräftiges Zivilurteil bestätigt, der andere klagt gegen den Bescheid. Die Flurkarte zeigt die Grenze nur grafisch, ohne Maßzahlen aus früheren Messungen. Reicht das für eine amtliche Abmarkung, wenn sich die Grundstückseigentümer nicht einig sind?
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Der Verwaltungsgerichtshof [...]
Zwei Grenzpunkte, markiert vom Vermessungsamt – ein Nachbar sieht darin ein rechtskräftiges Zivilurteil bestätigt, der andere klagt gegen den Bescheid. Die Flurkarte zeigt die Grenze nur grafisch, ohne Maßzahlen aus früheren Messungen. Reicht das für eine amtliche Abmarkung, wenn sich die Grundstückseigentümer nicht einig sind?
VGH Bayern bestätigt: Abmarkung ohne verbindliche Grenzfeststellung und Einigung der Nachbarn bleibt rechtswidrig aufgehoben Symbolfoto: KIZum vorliegenden Urteilstext springen: 13a ZB 24.1052
Der Verwaltungsgerichtshof Bayern entschied am 14.10.2024 (13a ZB 24.1052): Ein Urteil, das nur verlangt, dass ein Nachbar einer Grenzmarkierung zustimmt, legt die Grundstücksgrenze für Vermessungsbehörden nicht verbindlich fest. Eine Grenzmarkierung ist nur möglich, wenn die amtlichen Unterlagen die Grenze genau zeigen oder die Nachbarn sich einigen.
Eckdaten zum Urteil
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 14. Oktober 2024 (Az. 13a ZB 24.1052) den Antrag eines Grundstückseigentümers auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Damit bleibt es bei dem Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 11. April 2024 (Az. RO 7 K 21.1456), das einen behördlichen Abmarkungsbescheid vom 21. Juni 2021 aufgehoben hatte. Der Abmarkungsbescheid bleibt endgültig aufgehoben, das erstinstanzliche Urteil ist rechtskräftig.
Vorausgegangen war ein Streit zwischen zwei Grundstücksnachbarn über den Verlauf ihrer gemeinsamen Grenze. Das Landgericht Amberg hatte den einen Nachbarn mit rechtskräftigem Urteil vom 16. Dezember 2019 (Az. 22 O 941/17) verurteilt, der Abmarkung der Grenze entsprechend einem Auszug aus dem Liegenschaftskataster vom 25. September 2017 nach Maßgabe des Bayerischen Abmarkungsgesetzes zuzustimmen.
Auf Antrag des anderen Nachbarn führte das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung N. am 18. Juni 2021 die Abmarkung zweier Grenzpunkte durch – ohne dass der verurteilte Nachbar an diesem Termin teilnahm. Mit Bescheid vom 21. Juni 2021 wurde ihm die Abmarkung bekannt gegeben. Er klagte dagegen, und das Verwaltungsgericht Regensburg gab seiner Klage statt. Der Nachbar, der die Abmarkung beantragt hatte, wollte das nicht hinnehmen und zog vor den Verwaltungsgerichtshof – ohne Erfolg.
Ein Zivilurteil entfaltet Bindungswirkung nur innerhalb seines konkreten Streitgegenstands – deshalb legt eine Verurteilung zur Mitwirkung an einer Abmarkung den Eigentumsgrenzverlauf nicht verbindlich fest. Nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Bayerischen Abmarkungsgesetzes reicht für eine Abmarkung ohne vorherige Grenzfeststellung durch die Katasterbehörde ein durch gerichtliche Entscheidung oder gerichtlichen Vergleich verbindlich festgelegter Grenzverlauf aus. Ob das Landgerichtsurteil diese Voraussetzung erfüllte, war der zentrale Streitpunkt des Verfahrens.
Streitgegenstand beschränkte sich auf den AbmarkungsanspruchDas Landgericht Amberg hatte den ursprünglichen Klageantrag – den Beklagten zur Anerkennung eines bestimmten Grenzverlaufs zu verurteilen – ausdrücklich als Anspruch auf Zustimmung zur Abmarkung nach § 919 Abs. 1 BGB ausgelegt. Es unterschied dabei zwischen dem Abmarkungsanspruch selbst und einem eigenständigen Streit über den Verlauf der Eigentumsgrenze. Eine Feststellung des Grenzverlaufs nach § 256 Abs. 1 ZPO hatte es damit nicht getroffen, sondern lediglich eine Verurteilung zur Mitwirkung ausgesprochen. Ob diese Auslegung dem tatsächlichen Klageziel entsprach, spielte für den Verwaltungsgerichtshof keine Rolle mehr – wegen der Rechtskraft des Zivilurteils war sie schlicht maßgeblich.
Dies zu Grunde gelegt hat das Landgericht in dem rechtskräftigen Urteil vom 16. Dezember 2019 lediglich über einen Anspruch des hiesigen Beigeladenen zu 1) auf Zustimmung zur Abmarkung nach § 919 Abs. 1 BGB entschieden, hingegen gerade keine Grenzfeststellung getroffen oder eine Grenze festgelegt. – so der Bayerische VerwaltungsgerichtshofVorfragen nehmen nicht an der materiellen Rechtskraft teil
Der unterlegene Nachbar hatte argumentiert, das Urteil sei rechtskräftig und im Zivilverfahren seien keine substantiierten Einwände gegen den Grenzverlauf vorgebracht worden. Er berief sich dabei auf eine Passage auf Seite 7 des Urteils, wonach der Grenzverlauf aufgrund von Grundbuch und Katasterauszug eindeutig feststehe, sowie auf die Aussage des sachverständigen Zeugen F. Das Landgericht habe den Grenzverlauf damit zumindest inzident festgestellt.
Der Verwaltungsgerichtshof teilte diese Einschätzung nicht. Nach § 322 Abs. 1 ZPO und § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO richtet sich die objektive Reichweite der Rechtskraft strikt nach dem Streitgegenstand, über den entschieden wurde. Die Feststellung, der Grenzverlauf sei aus dem Kataster eindeutig ersichtlich, war nach der Auslegung des Landgerichts lediglich eine Vorfrage für den Anspruch aus § 919 Abs. 1 BGB – kein eigener Streitgegenstand. Eine solche Vorfrage nimmt nicht an der Rechtskraft teil. Auch ein späteres Erläuterungsschreiben des Landgerichts vom 23. Juni 2023 half nicht weiter: Der Verwaltungsgerichtshof stellte klar, dass ohnehin nicht dieses Schreiben, sondern der originäre Entscheidungsinhalt des Urteils entscheidend war – und dieser enthielt keine Grenzfestlegung.
Klärung des Grenzverlaufs erfordert gesonderte KlageDer Anspruch aus § 919 Abs. 1 BGB setzt eine bereits festliegende, unstreitige Grenze voraus. Bei einem echten Grenzstreit muss der Verlauf zunächst gesondert geklärt werden, etwa durch eine mit dem Abmarkungsanspruch verbundene Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO. Ist der Grenzverlauf nicht mehr ermittelbar, kommt ausnahmsweise eine Grenzscheidungsklage nach § 920 BGB in Betracht. Diesen Weg hatte das Zivilverfahren nicht beschritten – es blieb bei der reinen Verurteilung zur Mitwirkung.
Warum Vermessungsamt und Nachbarn die Abmarkung nicht erzwingen konntenWeil weder ein bindender gerichtlicher Grenzverlauf noch ein einwandfreier Katasternachweis vorlag, durfte die Behörde die Grenze nur bei einer Einigung der Nachbarn abmarken – und eine solche Einigung gab es zu keinem Zeitpunkt. Nach Art. 2 Abs. 2 AbmG kann die Vermessungsbehörde eine Abmarkung bei bestrittenem Grenzverlauf ausnahmsweise vornehmen, wenn der Katasternachweis selbst eine einwandfreie Feststellung zulässt. Lässt sich der Verlauf daraus nicht eindeutig ableiten, ist nach Art. 2 Abs. 3 Satz 1 AbmG die Grenze abzumarken, auf die sich die Eigentümer einigen. Kommt keine Einigung zustande, muss die Abmarkung nach Satz 2 unterbleiben.
Rein grafischer Nachweis in der Flurkarte genügt bei Streit nichtDer Grenzverlauf war in der amtlichen Flurkarte nur grafisch nachgewiesen. Ein einwandfreier Katasternachweis in Form dokumentierter Maßzahlen aus früheren Messungen mit der heute erforderlichen Genauigkeit lag nicht vor – das hatte bereits die unterlegene Seite im erstinstanzlichen Verfahren selbst so dargelegt. Der Einwand, durch die Feststellungen des Landgerichtsurteils sei zugleich der Katasternachweis im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AbmG erbracht, verfing beim Verwaltungsgerichtshof nicht: Eine bloße zivilgerichtliche Einschätzung zur Vorfrage entfaltet für das behördliche Abmarkungsverfahren keine Bindungswirkung.
Fehlende Einigung schließt behördliche Abmarkung ausAuch der Versuch, die Grenze wegen der zivilgerichtlichen Annahme als unstreitig und eindeutig feststehend zu behandeln, half nicht weiter. Eine Einigung der Grundstücksnachbarn über den Grenzverlauf hatte es nie gegeben. Damit fehlte auch die letzte mögliche Rechtsgrundlage für die behördliche Abmarkung nach Art. 2 Abs. 3 AbmG. Ohne bindenden Gerichtsspruch, ohne einwandfreien Katasternachweis und ohne Einigung der Nachbarn hätte die Abmarkung vom 18. Juni 2021 unterbleiben müssen – der darauf gestützte Bescheid war deshalb von Anfang an rechtswidrig.
Wie das Gericht mit dem fehlerhaft bezeichneten Rechtsmittelschriftsatz umgingDer Verwaltungsgerichtshof ließ ausdrücklich offen, ob die Eingabe überhaupt formell den Anforderungen an eine Zulassungsbegründung entsprach, weil der Antrag ohnehin inhaltlich unbegründet war. Der unterlegene Nachbar hatte fristgerecht innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO die Zulassung der Berufung beantragt. Die spätere Begründung vom 15. Juli 2024 trug jedoch die Überschrift „Berufungsbegründung und Berufungsanträge“ und enthielt Anträge auf Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils, Abweisung der Klage und vorsorglichen Vollstreckungsschutz – Formulierungen, die eigentlich zu einer bereits zugelassenen Berufung gehören, nicht zu einem noch offenen Zulassungsantrag.
Nach Art. 19 Abs. 4 GG sind Obergerichte gehalten, das Vorbringen eines Rechtsmittelführers sachgerecht auszulegen und selbstständig zu ermitteln, welche Zulassungsgründe der Sache nach geltend gemacht werden – eine ausdrückliche Benennung ist nicht zwingend erforderlich. Der Verwaltungsgerichtshof legte den Schriftsatz deshalb zugunsten des Antragstellers so aus, dass er möglicherweise ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend machen sollte. Auch die Frage, ob sich ein Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 2024 (Az. 6 B 6.24) zur Umdeutung fehlerhaft bezeichneter Schriftsätze auf den vorliegenden – umgekehrten – Fall übertragen ließe, musste das Gericht nicht klären.
Beide Fragen blieben offen, weil der Antrag selbst bei wohlwollender Auslegung erfolglos war: Es bestanden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Das Verwaltungsgericht Regensburg hatte zutreffend angenommen, dass weder eine verbindliche gerichtliche Grenzfeststellung noch ein einwandfreier Katasternachweis noch eine Einigung der Nachbarn vorlagen – die Abmarkung und der darauf gestützte Bescheid blieben damit rechtswidrig.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wurde das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Nachbar, der den Antrag gestellt hatte, nach § 154 Abs. 2 VwGO. Der zweite, am Verfahren beigeladene Nachbar trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Den Streitwert für das Zulassungsverfahren setzte der Verwaltungsgerichtshof auf 5.000 Euro fest.
Für Grundstücksnachbarn im Streit um den Grenzverlauf zieht diese Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs eine klare Linie: Eine Verurteilung zur Mitwirkung an der Abmarkung ersetzt keine verbindliche Feststellung, wo die Grenze verläuft. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob der Verlauf als eigener Streitgegenstand ausgeurteilt wurde oder nur als Vorfrage auftaucht – nur Ersteres bindet die Vermessungsbehörde, eine beiläufige Einschätzung dagegen nicht.
Die Begründung halten wir für konsequent, auch wenn sie für den Nachbarn hart wirkt, der sich bereits im Recht wähnte. Ob ein rein grafischer Auszug aus der Flurkarte je durch zusätzliche Beweismittel zu einem einwandfreien Nachweis erstarken kann, musste das Gericht nicht entscheiden. Wer in ähnlicher Lage ist, sollte daher im Zivilverfahren ausdrücklich eine Feststellung des Verlaufs beantragen, also eine Klage, die genau diese Frage zum Entscheidungsgegenstand macht.
Der Tenor des Zivilurteils verpflichtete den unterlegenen Nachbarn ausschließlich zur Zustimmung zur Abmarkung – nicht zu einer Feststellung, wo die Grenze tatsächlich verläuft. Genau diese Unterscheidung entschied den Fall: Hätte die ursprüngliche Klage ausdrücklich auf eine Feststellung des Grenzverlaufs nach § 256 ZPO gezielt und wäre darüber auch entschieden worden, hätte das Urteil die Vermessungsbehörde gebunden.
Wer selbst einen Abmarkungsbescheid erhalten hat, der sich auf ein früheres Zivilurteil stützt, kann die Sache anders liegen haben, je nachdem, wie der damalige Tenor tatsächlich formuliert war. Ging es dort um eine ausdrückliche Feststellung des Grenzverlaufs statt nur um eine Zustimmungspflicht, könnte die Bindungswirkung weiterreichen als im entschiedenen Fall. Ebenso kann die Qualität des Katasternachweises abweichen: Liegen dokumentierte Maßzahlen aus früheren Messungen vor statt nur ein grafischer Nachweis in der Flurkarte, könnte die Behörde sich darauf stützen dürfen. Und falls sich die Nachbarn zwischenzeitlich tatsächlich auf einen Grenzverlauf verständigt haben, käme eine andere Grundlage für die Abmarkung in Betracht als hier.
In den eigenen Unterlagen kann sichtbar sein:
Der Hebel liegt häufig nicht im Abmarkungsbescheid selbst, sondern im vorausgehenden Zivilurteil – genauer darin, wie das Gericht den ursprünglichen Klageantrag ausgelegt hat. Ob diese Auslegung im eigenen Fall bindet oder nur eine unverbindliche Vorfrage berührt, lässt sich ohne Blick in Tenor und Entscheidungsgründe nicht zuverlässig einschätzen.
Gegen einen Abmarkungsbescheid läuft regelmäßig eine Monatsfrist zur Klage ab Zugang, sofern eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt ist – wer diese Frist verstreichen lässt, verliert die Möglichkeit, den Bescheid noch anzugreifen.
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Ein Zivilurteil, das nur zur Zustimmung zur Abmarkung nach § 919 Abs. 1 BGB verurteilt, legt den Grenzverlauf nicht mit materieller Rechtskraft fest und bindet die Vermessungsbehörde nicht. Das Landgericht Amberg entschied lediglich über die Mitwirkung an einer Abmarkung, nicht über eine verbindliche Feststellung der Eigentumsgrenze nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Bayerisches Abmarkungsgesetz.
Nach § 322 Abs. 1 ZPO erfasst die Rechtskraft nur den Streitgegenstand, über den das Gericht tatsächlich entschieden hat. § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO begrenzt die Entscheidung zusätzlich auf den geltend gemachten Anspruch. Die Annahme, der Grenzverlauf ergebe sich eindeutig aus Grundbuch und Kataster, war deshalb nur eine Vorfrage für den Abmarkungsanspruch. Auch die Passage auf Seite 7 des Urteils und das spätere Erläuterungsschreiben des Landgerichts änderten daran nichts. Für die behördliche Abmarkung fehlte damit weiterhin eine verbindliche Grenzfeststellung.
Bei einem bestrittenen Grenzverlauf genügt eine Verurteilung zur Mitwirkung an der Abmarkung nach § 919 Abs. 1 BGB nicht; erforderlich ist grundsätzlich eine gesonderte Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO. Nur wenn der frühere Grenzverlauf nicht mehr ermittelt werden kann, kommt ausnahmsweise eine Grenzscheidungsklage nach § 920 BGB in Betracht.
§ 919 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der Grenzverlauf bereits feststeht und zwischen den Eigentümern nicht streitig ist. Der Anspruch betrifft deshalb die Mitwirkung an der Kennzeichnung einer Grenze, nicht deren verbindliche erstmalige Festlegung. Stellt ein Urteil den Grenzverlauf lediglich als Vorfrage fest, nimmt diese Beurteilung nach § 322 Abs. 1 ZPO nicht an der materiellen Rechtskraft teil. Für eine spätere behördliche Abmarkung genügt daher eine gerichtliche Grenzfeststellung oder ein gerichtlicher Vergleich nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AbmG.
Im entschiedenen Verfahren war weder eine verbundene Feststellungsklage noch eine Grenzscheidungsklage erhoben worden. Das Urteil beschränkte sich deshalb auf die Mitwirkung an der Abmarkung und schuf keine für Behörde und Nachbarn verbindliche Grundlage des Grenzverlaufs.
Bei bestrittenem Grenzverlauf darf die Behörde Grenzpunkte trotz grafischem Flurkartennachweis und fehlender Einigung nicht abmarken, wenn verlässliche Maßzahlen für eine einwandfreie Feststellung fehlen. Ein darauf gestützter Abmarkungsbescheid ist rechtswidrig und muss nicht als verbindliche Grenzfestlegung hingenommen werden.
Nach Art. 2 Abs. 2 AbmG darf die Vermessungsbehörde bei streitigem Grenzverlauf nur abmarken, wenn der Katasternachweis eine einwandfreie Feststellung ermöglicht. Eine lediglich grafische Darstellung in der Flurkarte ohne dokumentierte Maßzahlen genügt dafür bei einem Grenzstreit nicht. Nach Art. 2 Abs. 3 Satz 1 AbmG kommt dann nur die von den Eigentümern einvernehmlich benannte Grenze in Betracht. Fehlt diese Einigung, muss die Abmarkung nach Satz 2 unterbleiben. Auch ein zivilgerichtliches Urteil über die Mitwirkung an einer Abmarkung ersetzt keine verbindliche gerichtliche Feststellung des Grenzverlaufs.
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