Vier Jahre Zeit, das Grundstück zu bebauen – und der Bauantrag blieb aus. Eine fünfjährige Verlängerung lehnte die Gemeinde ab. Was das für das Einheimischenmodell bedeutet, wenn plötzlich der Rückkauf droht.
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Das Wichtigste im Überblick
Am 17.07.2026 stellte der BGH (V ZR 153/25) klar: Eine Gemeinde muss die sechsmonatige Frist für den Rückkauf eines verbilligt verkauften [...]
Vier Jahre Zeit, das Grundstück zu bebauen – und der Bauantrag blieb aus. Eine fünfjährige Verlängerung lehnte die Gemeinde ab. Was das für das Einheimischenmodell bedeutet, wenn plötzlich der Rückkauf droht.
Unbebautes Grundstück löst beim Einheimischenmodell Wiederkaufsrecht der Gemeinde aus. Symbolfoto: KIZum vorliegenden Urteilstext springen: V ZR 153/25
Am 17.07.2026 stellte der BGH (V ZR 153/25) klar: Eine Gemeinde muss die sechsmonatige Frist für den Rückkauf eines verbilligt verkauften Grundstücks erst ab der Ablehnung eines Verlängerungsantrags berechnen, wenn der Antrag die Nichteinhaltung der Baufrist noch nicht sicher zeigt. Das gilt nicht für das Recht, den Kaufvertrag wegen fehlender Bebauung rückgängig zu machen.
Eckdaten zum Urteil
Eine im Einheimischenmodell vereinbarte Bauverpflichtung begründet regelmäßig keine zwangsweise durchsetzbare Primärpflicht, sondern eine Obliegenheit – eine Bedingung für die in der Kaufpreisverbilligung liegende kommunale Subvention. Ist zusätzlich ein Wiederkaufsrecht vereinbart, ist die Gemeinde bei einer Missachtung der Bauverpflichtung grundsätzlich zum Wiederkauf, nicht aber zum Rücktritt berechtigt. Solche Bauverpflichtungen können zwar auch der raschen Bebauung eines Plangebiets dienen, ohne abweichende Vereinbarung soll dadurch aber keine zwangsweise durchsetzbare Primärpflicht entstehen. Der Bundesgerichtshof stützte sich dabei auf seine Urteile vom 16. April 2010 (V ZR 175/09) und vom 16. Dezember 2022 (V ZR 144/21); aus dem Urteil vom 19. Januar 2024 (V ZR 191/22) ergab sich nichts anderes, weil es eine andere Vertragsgestaltung – ein Erbbaurecht mit Heimfall oder Vertragsstrafe – betraf.
Ein Einheimischenmodell bedeutet konkret: Die Gemeinde verkauft Ihnen Bauland unter dem Marktpreis, damit ortsansässige Käufer dort wohnen und bauen. Das Wiederkaufsrecht erlaubt der Gemeinde, das Grundstück zurückzukaufen, wenn Sie die Bauverpflichtung missachten. Eine Primärpflicht könnte sie gerichtlich erzwingen; eine Obliegenheit nicht – bei Verstoß riskieren Sie aber den Verlust der Preisvergünstigung durch den Wiederkauf.
Eine bayerische Gemeinde hatte einer Käuferin mit notariellem Kaufvertrag vom 8. April 2019 im Rahmen eines Einheimischenmodells ein Grundstück unter dem Verkehrswert verkauft. Die Käuferin verpflichtete sich, bis zum 8. April 2023 ein Einfamilienhaus zu errichten. Für den Fall eines Verstoßes gegen diese Bauverpflichtung sah der Vertrag innerhalb der ersten 15 Jahre ein Wiederkaufsrecht der Gemeinde vor, auszuüben durch eingeschriebenen Brief binnen sechs Monaten nach Kenntnis vom berechtigenden Grund. Die Käuferin begann innerhalb der Baufrist nicht mit dem Bau und bat selbst um eine Verlängerung. Die Gemeinde übte das Wiederkaufsrecht schließlich mit einem Schreiben aus, das der Käuferin am 4. August 2023 zuging. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Gemeinde nach fristgerechter Ausübung des Wiederkaufsrechts Anspruch auf die Rückabwicklung des Grundstücks hatte.
Liegt nur eine Obliegenheit vor, kann die Gemeinde bei einem Verstoß grundsätzlich das vertragliche Wiederkaufsrecht ausüben, nicht aber nach § 323 BGB vom Vertrag zurücktreten. Die Bauverpflichtung ist Bedingung der kommunalen Kaufpreisverbilligung, keine Primärpflicht im Sinne des allgemeinen Leistungsstörungsrechts.
Ein Rücktritt nach § 323 BGB würde den Kaufvertrag insgesamt beenden und Rückabwicklung nach allgemeinen Regeln auslösen. Das Wiederkaufsrecht folgt dagegen den im notariellen Vertrag festgelegten Fristen und Modalitäten. Für Sie zählt deshalb vor allem, was Ihr Kaufvertrag zum Wiederkauf regelt, nicht die allgemeinen Rücktrittsvorschriften.
Während des laufenden Rechtsstreits erklärte die Gemeinde zusätzlich den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte die Rückübertragung des Grundstücks Zug um Zug gegen Zahlung von 138.573 Euro. Der Bundesgerichtshof bestätigte hier die Vorinstanzen: Ein Rücktritt nach § 323 BGB wegen Verletzung der Bauverpflichtung schied aus, weil diese Verpflichtung regelmäßig nur eine Obliegenheit darstellt. Das Argument der Käuferin, die Bauverpflichtung könne einen Rücktritt begründen beziehungsweise die Gemeinde dürfe nicht über das Wiederkaufsrecht hinausgehen, verwarf der Senat ausdrücklich.
Zug um Zug bedeutet konkret: Sie müssen das Grundstück nur zurückgeben, wenn die Gemeinde Ihnen gleichzeitig den vereinbarten Betrag zahlt. Sie sind nicht verpflichtet, vorzuleisten und das Eigentum ohne gesicherte Gegenleistung aufzugeben.
Wann beginnt die Ausübungsfrist für das Wiederkaufsrecht?Die vertragliche Ausübungsfrist knüpft an die Kenntnis vom Vorliegen eines berechtigenden Grundes an und beträgt sechs Monate. Für die Auslegung solcher Klauseln gelten die gesetzlichen Auslegungsregeln, die anerkannten Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze und Erfahrungssätze; revisionsrechtlich ist nur überprüfbar, ob diese Maßstäbe beachtet und die Tatsachen verfahrensfehlerfrei festgestellt wurden, wie der Bundesgerichtshof bereits in seinem Urteil vom 28. Februar 2025 (V ZR 246/23) festhielt. Offen blieb, ob die Regelung als Allgemeine Geschäftsbedingung vollständig überprüfbar war oder ob § 11 Abs. 2 BauGB die §§ 305 ff. BGB verdrängt – diese Frage hatte der Senat bereits in seinem Urteil vom 23. Mai 2025 (V ZR 259/23) offengelassen. Eine Unklarheit im Sinne des § 305c BGB ist dabei nur beachtlich, wenn sie in der Regelung selbst angelegt ist.
Die Ausübungsfrist ist die vertragliche Frist, binnen derer die Gemeinde das Wiederkaufsrecht erklären muss – hier sechs Monate ab Kenntnis des Wiederkaufsgrundes. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind vorformulierte Vertrags moneln; § 305c BGB benachteiligt Sie bei echten Unklarheiten. Ob diese Kontrolle hier greift oder Baurecht sie verdrängt, blieb offen – maßgeblich bleibt für Sie der klare Vertragswortlaut zur Frist.
Streit über den Fristbeginn: Gesuch oder Ablehnung?Das Oberlandesgericht München war davon ausgegangen, die Sechsmonatsfrist habe bereits mit dem Eingang des Verlängerungsgesuchs am 30. Januar 2023 begonnen. Die am 4. August 2023 zugegangene Ausübungserklärung sei damit verfristet gewesen. Der Bundesgerichtshof beanstandete diese Annahme als rechtsfehlerhaft. Die Frist habe frühestens mit der Ablehnung der Verlängerung am 9. März 2023 beginnen können – womit die Ausübung am 4. August 2023 jedenfalls rechtzeitig erfolgte.
Der Senat stellte heraus, dass die vertragliche Regelung den Wiederkaufsgrund an die Nichteinhaltung der bis zum 8. April 2023 laufenden Baufrist knüpfte. Ob die Gemeinde schon vor Ablauf dieser Frist zur Ausübung berechtigt sein konnte, erschien zweifelhaft: Eine solche Auslegung hätte die vereinbarte Baufrist verkürzt und erhebliche Rechtsunsicherheit geschaffen, während der Wortlaut der Regelung klar und eindeutig war. Wäre der Wiederkaufsgrund erst mit Ablauf des 8. April 2023 entstanden, hätte die sechsmonatige Frist ohnehin nicht vorher beginnen können – diese Frage ließ der Senat aber letztlich offen.
Warum das Verlängerungsgesuch allein nicht ausreichteSelbst wenn ein vorzeitiger Wiederkaufsgrund grundsätzlich möglich wäre, sobald zweifelsfrei feststeht, dass die Baufrist keinesfalls eingehalten werden kann – das bloße Verlängerungsgesuch ließ das noch nicht zweifelsfrei erkennen. Die Gemeinde musste wegen ihrer öffentlich-rechtlichen Bindungen erst prüfen, ob sie die Frist verlängert und von einer sofortigen Ausübung absieht. Dafür stand ihr eine angemessene Entscheidungsfrist zu. Erst mit der ablehnenden Entscheidung vom 9. März 2023 stand fest, dass die nicht verlängerte Baufrist nicht eingehalten würde – ein berechtigender Grund lag also jedenfalls nicht vor diesem Datum vor.
Erst dann, wenn die Gemeinde eine vor Ablauf der Baufrist geäußerte Bitte um deren Verlängerung abschlägig bescheidet, steht fest, dass die (nicht verlängerte) Baufrist nicht wird eingehalten werden können. – so der Bundesgerichtshof
Öffentlich-rechtliche Bindungen heißen: Die Gemeinde darf nicht rein wie ein privater Verkäufer entscheiden, sondern muss am Förderzweck des Einheimischenmodells ausrichten. Sie muss prüfen, ob eine Fristverlängerung oder sofortiger Wiederkauf dem Zweck dient. Ein bloßes Verlängerungsgesuch verschiebt den Fristbeginn für die Ausübung deshalb nicht automatisch zu Ihren Gunsten nach vorne.
Das Argument der Käuferin, bereits mit Zugang des Schreibens vom 30. Januar 2023 habe Kenntnis vom Nichteinhalten der Baufrist bestanden, verwarf der Senat ebenso wie die Auffassung, ein berechtigender Grund könne schon vor Ablauf der Baufrist vorliegen, sobald die Nichteinhaltung durch das Gesuch feststehe. Selbst wenn diese Auslegung grundsätzlich denkbar wäre, hätte der Grund hier wegen der noch ausstehenden Ermessensentscheidung der Gemeinde nicht bereits mit dem Gesuch vorgelegen. Auch den Einwand der Käuferin, die Regelung sei nach § 305c BGB unklar, wies der Bundesgerichtshof zurück: Die Regelung war klar und eindeutig, eine Unklarheit hätte sich erst durch die vom Berufungsgericht bevorzugte Auslegung ergeben. Ob die §§ 305 ff. BGB überhaupt anwendbar waren oder durch § 11 Abs. 2 BauGB verdrängt wurden, musste der Senat deshalb nicht klären.
Darf die Gemeinde die Verlängerung der Baufrist ablehnen?Die Gemeinde nimmt beim Einheimischenmodell eine öffentliche Aufgabe wahr und unterliegt deshalb trotz des privatrechtlichen Vertrags öffentlich-rechtlichen Bindungen. Sie muss im Wege einer Ermessensentscheidung prüfen, ob und inwieweit die Geltendmachung eines Rechts zur Sicherung des verfolgten Zwecks geboten ist, und kann dabei im Einzelfall von einer sofortigen Ausübung des Wiederkaufsrechts absehen, wie der Bundesgerichtshof bereits am 23. Mai 2025 (V ZR 259/23) entschieden hatte. Ermessen heißt: Sie darf abwägen und ist nicht auf genau eine Entscheidung festgelegt. Haushaltsrechtlich ist Art. 75 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern maßgeblich: Vermögensgegenstände dürfen regelmäßig nicht unter Verkehrswert veräußert werden; ohne die Zweckbindungen des Einheimischenmodells verstieße die Bodenpreissubvention gegen das kommunalrechtliche Schenkungsverbot. Das Schenkungsverbot hindert Gemeinden daran, Vermögen ohne ausreichende Gegenleistung oder Zweckbindung zu unterpreisig abzugeben. Eine vierjährige Baufrist gilt in Einheimischenmodellen dabei regelmäßig als angemessen, wie der Senat bereits 2022 festgestellt hatte (V ZR 144/21). Für Sie folgt daraus: Eine Verlängerung ist möglich, aber nicht geschuldet, wenn der Förderzweck sonst leerliefe.
Die abgelehnte Fünfjahresverlängerung im konkreten FallDie Käuferin hatte mit Schreiben vom 30. Januar 2023 um eine Verlängerung der Baufrist um fünf Jahre gebeten. Zur Begründung führte sie an, aus finanziellen Gründen sei bislang kein Baubeginn möglich gewesen; für die erforderliche Erhöhung ihres Eigenkapitals benötige sie drei weitere Jahre intensiven Sparens. Die Gemeinde lehnte mit Schreiben vom 9. März 2023 ab. Der Bundesgerichtshof sah gegen die ursprüngliche vierjährige Baufrist keine grundsätzlichen Bedenken und hielt auch die Ablehnung der Fünfjahresverlängerung für nicht ermessensfehlerhaft. Die Käuferin hatte in vier Jahren nicht mit dem Bau begonnen und selbst mindestens drei weitere Jahre bis zum ausreichenden Kapital angegeben. Eine Verlängerung um fünf Jahre hätte zu mindestens sieben Jahren vollständiger Nichtbebauung geführt und damit dem Zweck widersprochen, das Grundstück dem geförderten ortsansässigen Wohnen zuzuführen.
Wenn Sie die Baufrist nicht einhalten können, beantragen Sie eine Verlängerung vor Fristablauf und legen Sie einen realistischen Zeitplan vor. Verlassen Sie sich nicht darauf, dass andere Käufer eine Verlängerung erhalten haben. Reichen Ihre finanziellen Mittel auch für einen längeren Zeitraum nicht aus, kann die Gemeinde die Verlängerung ablehnen und das vereinbarte Wiederkaufsrecht ausüben.
Die Käuferin hatte zudem auf die Niederschrift einer Gemeinderatssitzung verwiesen, wonach anderen Erwerbern die Baufrist um ein Jahr, in Ausnahmefällen sogar um zwei Jahre verlängert worden sei – daraus leitete sie Zweifel an der Ermessensausübung und an der Gleichbehandlung ab. Der Bundesgerichtshof sah darin keinen entscheidungserheblichen Ermessensfehler: Hier stand eine Verlängerung um mehr als das Doppelte der ursprünglichen Frist im Raum, sodass die anderen, deutlich kürzeren Verlängerungen auch unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten unerheblich blieben. Der Senat verwies dazu ergänzend auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BeckRS 2013, 50825).
Praxis-Hinweis:
Entscheidend war nicht allein, dass andere Käufer Fristverlängerungen erhalten hatten. Die beantragte Verlängerung hätte hier eine lange vollständige Nichtbebauung bedeutet. Sie liegen nur dann ähnlich, wenn Ihre Begründung ebenfalls erkennen lässt, dass ein Baubeginn für einen erheblichen zusätzlichen Zeitraum nicht realistisch ist.
Nach fristgerechter Ausübung des Wiederkaufsrechts besteht Anspruch auf lastenfreie Rückübertragung des Grundstücks Zug um Zug gegen Rückzahlung der vereinbarten Beträge. Eine zusätzliche ausdrückliche Verurteilung zur Bewilligung der Grundbucheintragung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde ist wegen § 894 ZPO nicht erforderlich. Für die Aufhebung und eigene Sachentscheidung des Revisionsgerichts waren § 562 Abs. 1 und § 563 Abs. 3 ZPO maßgeblich, für den unverändert abgewiesenen Teil § 561 ZPO.
Lastenfreie Rückübertragung heißt: Das Grundstück geht ohne Grundpfandrechte wie Hypotheken oder Grundschulden an die Gemeinde zurück. Auflassung ist die zur Eigentumsumschreibung nötige Einigung vor dem Notar bzw. in der erforderlichen Form. § 894 ZPO erspart der Gemeinde eine gesonderte Verurteilung zur Bewilligung in besonderer Urkunde, weil das Urteil selbst die Erklärung ersetzt. Nach erfolgreicher Ausübung müssen Sie also mit Rückübereignung gegen Rückzahlung rechnen.
Der Bundesgerichtshof hob den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 4. Juli 2025 teilweise auf, änderte das Urteil des Landgerichts München II vom 8. November 2024 entsprechend ab und verurteilte die Käuferin, das Grundstück Fl.Nr. 167/30 lastenfrei an die Gemeinde aufzulassen und die Eintragung der Gemeinde als Alleineigentümerin zu bewilligen – Zug um Zug gegen Zahlung von 138.573 Euro. Auflassen bedeutet: Sie müssen an der Übereignung mitwirken, damit die Gemeinde als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen werden kann. Dieser Betrag setzte sich aus dem ursprünglichen Kaufpreis und den Kosten für eine Gasstichleitung zusammen. Dass keine ausdrückliche Verurteilung zur notariellen Bewilligung erfolgte und kein Ausspruch zur Lastenfreiheit „auf ihre Kosten“ getroffen wurde, stellte keine Teilabweisung dar, weil die Gemeinde ihr Rechtsschutzziel in der Hauptsache vollständig erreicht hatte. Erreichen Sie keine Verlängerung und übt die Gemeinde fristgerecht aus, droht Ihnen dieselbe Rückabwicklung.
Der zusätzlich verlangte Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten blieb dagegen abgewiesen. Die Voraussetzungen dafür waren nicht festgestellt, und die Gemeinde hatte hierzu keinen in der Revisionsinstanz berücksichtigungsfähigen Vortrag gehalten. Die Kosten des gesamten Rechtsstreits trägt die Käuferin.
Was Käufer bei Baufrist und Wiederkauf beachten müssenDas Urteil stammt vom Bundesgerichtshof. Es bindet unmittelbar nur die Beteiligten dieses Verfahrens, gibt anderen Gerichten aber eine wichtige Orientierung für vergleichbare Verträge. Entscheidend bleiben der Wortlaut Ihres notariellen Kaufvertrags und die Umstände Ihres Einzelfalls.
Prüfen Sie daher Ihre Baufrist, das vereinbarte Wiederkaufsrecht und die Regelung zur Ausübungsfrist. Können Sie nicht rechtzeitig bauen, beantragen Sie eine Verlängerung frühzeitig und begründen Sie diese nachvollziehbar. Ohne eine bewilligte Verlängerung kann die Gemeinde bei fristgerechter Ausübung des Wiederkaufsrechts die Rückübertragung verlangen.
Der Bundesgerichtshof verschiebt bei Baufristen und Wiederkaufsrechten im Einheimischenmodell den entscheidenden Zeitpunkt: Nicht das Verlängerungsgesuch, sondern die abschließende Entscheidung der Gemeinde kann maßgeblich sein. Entscheidend wird daher sein, ob die Klausel den Wiederkauf an die versäumte Baufrist knüpft und wann die Gemeinde ihre Verlängerungsentscheidung trifft. Für Ihre Fristberechnung sollten Sie den Zugang dieser Entscheidung ebenso sichern wie Ihren Antrag.
Offen blieb, ob bei einer anders formulierten Klausel ein Wiederkaufsgrund bereits vor Ablauf der Baufrist entstehen kann. Auch die vollständige Kontrolle vorformulierter Vertragsbedingungen musste der Senat nicht klären. Wir halten die Trennung überzeugend: Ein Antrag zeigt noch keine endgültige Pflichtverletzung; vergleichen Sie deshalb Wortlaut und Entscheidungsablauf, statt allein vom Antragstag auszugehen.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zeigt, wie schnell eine versäumte Baufrist zum Verlust des Grundstücks führen kann. Die Ausübungsfristen und Ermessensspielräume der Gemeinde sind streng an den Vertragswortlaut gebunden. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihren notariellen Kaufvertrag auf konkrete Handlungsoptionen, bewerten Ihre Chancen auf eine Fristverlängerung und begleiten Sie bei der Kommunikation mit der Gemeinde.
JA. Die Gemeinde kann das vertragliche Wiederkaufsrecht grundsätzlich ausüben, wenn Sie die vereinbarte Baufrist ohne bewilligte Verlängerung nicht einhalten. Sie muss den Baubeginn dafür regelmäßig nicht zuerst einklagen, weil die Bauverpflichtung meist als Bedingung der verbilligten Grundstücksüberlassung ausgestaltet ist.
Die Bauverpflichtung ist dann keine einklagbare Primärpflicht, sondern eine Obliegenheit, deren Verletzung den vereinbarten Wiederkaufsgrund auslösen kann. Entscheidend sind der notarielle Vertrag, die dort bestimmte Ausübungsfrist und die vorgeschriebene Form der Erklärung. Ein Verlängerungsantrag allein beseitigt den Wiederkaufsgrund nicht; jedenfalls muss die Gemeinde ihre Entscheidung darüber zunächst treffen. Ein Rücktritt nach § 323 BGB ist regelmäßig nicht erforderlich, weil die Rückabwicklung auf dem vertraglichen Wiederkaufsrecht beruht. Übt die Gemeinde dieses Recht fristgerecht aus, kann sie grundsätzlich die Rückübertragung des Grundstücks verlangen. Diese erfolgt regelmäßig Zug um Zug gegen die im Vertrag vorgesehene Zahlung, sodass Eigentumsübertragung und Gegenleistung miteinander verbunden bleiben. Prüfen Sie deshalb insbesondere Baufrist, Verlängerungsentscheidung, Ausübungsfrist und Formvorgaben in Ihrem Kaufvertrag.
NEIN. Die Ausübungsfrist beginnt nicht automatisch mit Ihrem Verlängerungsantrag, sondern jedenfalls frühestens mit dessen Ablehnung. Maßgeblich bleibt zusätzlich, ob der Vertrag den Fristbeginn an den Ablauf der ursprünglichen Baufrist knüpft.
Die sechsmonatige Frist setzt grundsätzlich voraus, dass die Gemeinde Kenntnis von einem berechtigenden Wiederkaufsgrund hat. Ein Verlängerungsantrag beweist noch nicht, dass die Baufrist endgültig nicht eingehalten werden kann. Die Gemeinde muss zunächst prüfen, ob sie die Frist im Rahmen ihrer öffentlich-rechtlichen Bindungen verlängert. Erst die Ablehnung macht regelmäßig deutlich, dass die nicht verlängerte Baufrist maßgeblich bleibt. Im Beispielsfall erfolgte die Ablehnung am 9. März 2023, sodass die Ausübung am 4. August 2023 innerhalb von sechs Monaten lag. Prüfen Sie deshalb den Antrag, die Ablehnung und den Vertragswortlaut anhand ihrer jeweiligen Daten.
NEIN: Fehlendes Eigenkapital begründet grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte Fristverlängerung. Die Gemeinde muss Ihren Antrag jedoch ermessensfehlerfrei prüfen und darf finanzielle Schwierigkeiten nicht ohne sachliche Abwägung unberücksichtigt lassen.
Die Gemeinde nimmt im Einheimischenmodell eine öffentliche Aufgabe wahr und muss den Förderzweck des verbilligten Grundstücks berücksichtigen. Eine Verlängerung ist möglich, aber nicht geschuldet, wenn dadurch die vorgesehene Wohnbebauung erheblich verzögert würde. Haben Sie die ursprüngliche vierjährige Baufrist vollständig ungenutzt verstreichen lassen und benötigen anschließend weitere drei Jahre zur Kapitalbildung, kann eine zusätzliche Verlängerung um fünf Jahre abgelehnt werden. Maßgeblich ist dabei die erwartete Gesamtdauer der Nichtbebauung, nicht allein der Grund für Ihre Finanzierungsschwierigkeiten. Ein konkreter Finanzierungsnachweis, ein realistischer Baubeginn und ein verbindlicher Bauzeitenplan verbessern Ihren Antrag, garantieren jedoch keine Zustimmung.
Frühere kürzere Verlängerungen für andere Käufer verpflichten die Gemeinde nicht zu einer deutlich längeren Verlängerung, wenn deren Sachverhalte nicht vergleichbar sind. Stellen Sie Ihren Antrag deshalb vor Ablauf der Baufrist schriftlich; ohne bewilligte Verlängerung bleibt die ursprüngliche Frist maßgeblich und kann bei einem vereinbarten Wiederkaufsrecht weitere Folgen auslösen.
Nein, wegen der Bauverpflichtung kann die Gemeinde grundsätzlich nicht nach § 323 BGB vom Kaufvertrag zurücktreten. Sie muss für die Rückabwicklung das vertraglich vereinbarte Wiederkaufsrecht nutzen, sofern dessen Voraussetzungen erfüllt sind.
§ 323 BGB setzt voraus, dass eine vertragliche Leistungspflicht nicht oder nicht vertragsgemäß erfüllt wurde. Die Bauverpflichtung im Einheimischenmodell ist regelmäßig jedoch nur eine Obliegenheit, also eine Bedingung für die verbilligte Grundstücksüberlassung. Ihre Verletzung begründet deshalb grundsätzlich keinen Rücktritt nach den allgemeinen Regeln des Leistungsstörungsrechts. Das Wiederkaufsrecht ist ein eigenständiges vertragliches Instrument und richtet sich nach den vereinbarten Fristen, Formvorgaben und sonstigen Bedingungen. Anders kann die Rechtslage sein, wenn der Vertrag ausdrücklich eine durchsetzbare Baupflicht als Primärpflicht vorsieht. Prüfen Sie deshalb gezielt die Vertragsklausel zum Wiederkaufsrecht und die dort geregelte Ausübungsfrist.
JA. Nach wirksamer und fristgerechter Ausübung des Wiederkaufsrechts müssen Sie das Grundstück grundsätzlich lastenfrei an die Gemeinde zurückübertragen. Die Rückübertragung erfolgt Zug um Zug gegen Zahlung der vertraglich oder gerichtlich festgelegten Beträge.
Das bedeutet, dass Sie an der Auflassung und Grundbuchumschreibung mitwirken müssen, aber nicht ohne gesicherte Gegenleistung vorleisten müssen. Die Gemeinde hat Ihnen regelmäßig den ursprünglichen Kaufpreis und weitere vereinbarte Kosten zu erstatten. Im entschiedenen Fall umfasste die Zahlung 138.573 Euro einschließlich der Kosten für eine Gasstichleitung. Lastenfrei bedeutet, dass Grundpfandrechte wie Grundschulden oder Hypotheken vor der Eigentumsumschreibung gelöscht oder abgelöst werden müssen. Ihre finanzierende Bank sollte deshalb eine aktuelle Ablöse- und Löschungsaufstellung erstellen, damit Zahlung und Eigentumswechsel abgestimmt werden können.
Die Gemeinde übernimmt bestehende Finanzierungslasten nicht allein deshalb, weil sie das Grundstück zurückerhält. Maßgeblich bleiben der notarielle Vertrag, das Urteil und die konkrete Sicherungsabwicklung mit der Bank. Stimmen Sie daher die Rückauflassung, Zahlung und Löschung der Grundpfandrechte mit Gemeinde, Notar und Kreditgeber ab.
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→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz
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