Der Termin für die Vermögensauskunft ist verpasst, 192,94 Euro sind offen. Plötzlich, fast zweieinhalb Jahre später, droht dafür die Verhaftung. Doch der Zeitablauf allein schützt nicht – es kommt auf die richtige Reaktion an.
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Das Wichtigste im Überblick
Das AG Chemnitz entschied am 06.08.2026 (1 M 396/24): Ein Haftbefehl zur Erzwingung einer Auskunft über das Vermögen [...]
Der Termin für die Vermögensauskunft ist verpasst, 192,94 Euro sind offen. Plötzlich, fast zweieinhalb Jahre später, droht dafür die Verhaftung. Doch der Zeitablauf allein schützt nicht – es kommt auf die richtige Reaktion an.
Ein Haftbefehl wegen unentschuldigtem Fehlen erlischt nach längerer Frist aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Symbolfoto: KIZum vorliegenden Urteilstext springen: 1 M 396/24
Das AG Chemnitz entschied am 06.08.2026 (1 M 396/24): Ein Haftbefehl zur Erzwingung einer Auskunft über das Vermögen darf nach fast zweieinhalb Jahren nicht mehr ergehen, wenn der Zeitablauf die Freiheit unverhältnismäßig belastet. Das gilt auch ohne Verzögerung durch den Gläubiger, weil objektiv die Freiheitsgarantie überwiegt.
Eckdaten zum Urteil
Sollten Sie nach einem versäumten Termin zur Auskunft über Ihr Vermögen noch Jahre später eine Verhaftung befürchten und möchten Sie die Folgen klären? Jetzt Ersteinschätzung anfragen
Bleibt eine Schuldnerin dem Termin zur Vermögensauskunft fern, kann ein Gericht nach § 802g ZPO einen Haftbefehl erlassen. Das bedeutet konkret: Sie können festgenommen und festgehalten werden, bis Sie die Auskunft erteilen. Es geht nicht um Strafe, sondern um ein Druckmittel in der Zwangsvollstreckung. Die Vermögensauskunft selbst regelt § 802c ZPO – sie verpflichtet Schuldner, ihre Vermögensverhältnisse offenzulegen, damit Gläubiger wissen, wo sie vollstrecken können. Eine feste Frist, innerhalb der über den Haftbefehlsantrag entschieden werden muss, sieht § 802g ZPO nach Auffassung des Amtsgerichts Chemnitz nicht vor. Ohne eigene Schritte kann die Verhaftungsgefahr deshalb lange über Ihnen liegen.
Wie sich das im Alltag auswirken kann, zeigt ein Fall aus Chemnitz: Eine Gläubigerin hatte am 26.01.2024 einen Vollstreckungsauftrag erteilt – die Forderung lag zunächst bei 211,50 Euro, zuletzt bei 192,94 Euro. Beantragt war die Abnahme der Vermögensauskunft sowie, für den Fall des Nichterscheinens, ein Haftbefehl. Der Gerichtsvollzieher setzte den Termin auf den 24.03.2024 fest. Die Schuldnerin erschien nicht. Das Amtsgericht Chemnitz entschied am 06.08.2026 unter dem Aktenzeichen 1 M 396/24, dass der Haftbefehl trotz des Nichterscheinens nicht mehr erlassen werden durfte – der Antrag der Gläubigerin wurde abgelehnt.
Der Antrag auf Erlass des Haftbefehls ist abzulehnen, da dessen Erlass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entgegensteht. Der Erlass des Haftbefehls ab Juli 2026 ist unverhältnismäßig, weil nach dem Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft bereits über zwei Jahre verstrichen sind. – so das Amtsgericht ChemnitzHaftbefehl: Wann Zeitablauf alles kippt
Auch ohne feste Frist muss der Haftbefehlserlass dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, wie das Gericht unter Verweis auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2018, 531) betonte. Verhältnismäßigkeit heißt: Der Eingriff in Ihre Freiheit darf nicht außer Verhältnis zum Nutzen für die Gläubigerin stehen. Dabei stehen sich die Freiheitsgarantie der Schuldnerin aus Art. 104 GG und das durch Art. 14 GG geschützte Interesse der Gläubigerin an einer wirksamen Zwangsvollstreckung gegenüber. Art. 104 GG schützt Sie vor willkürlicher Festnahme; Art. 14 GG schützt das Vermögen der Gläubigerin und damit ihre Chance, die Forderung einzutreiben. Je mehr Zeit seit dem Termin zur Vermögensauskunft verstreicht, desto stärker wiegt das Freiheitsrecht der Schuldnerin. Hinzu kommt: Nach dem Termin erfährt die Schuldnerin weder vom Haftbefehlsantrag noch vom Erlass des Haftbefehls – eine beglaubigte Abschrift erhält sie nach § 802g Abs. 2 S. 2 ZPO erst bei der Verhaftung selbst. Bis dahin schwebt über ihr fortlaufend die Gefahr einer plötzlichen Festnahme.
Wenn Sie einen Termin zur Vermögensauskunft versäumt haben, werden Sie über einen späteren Haftantrag nicht informiert. Sie erfahren davon erst bei der Verhaftung. Warten Sie daher nicht auf Post vom Gericht. Prüfen Sie Ihr Termin-Datum und holen Sie die Auskunft unverzüglich nach oder bitten Sie den Gerichtsvollzieher um einen neuen Termin. So beenden Sie die schwebende Verhaftungsgefahr und entziehen einem Haftbefehl die Grundlage.
Neben diesem Zeitmoment verlangt die vom Gericht herangezogene Rechtsprechung und Literatur grundsätzlich auch ein Umstandsmoment – etwa wenn der Gläubiger durch sein Verhalten erkennen lässt, dass er den Haftbefehl gar nicht mehr betreiben will. Zeitmoment meint den bloßen Zeitablauf seit dem versäumten Termin. Umstandsmoment meint zusätzliches Verhalten der Gläubigerin oder des Gerichts, das den Eindruck erweckt, der Antrag werde nicht mehr verfolgt. Allerdings gilt: Je größer der Zeitabstand wird, desto stärker wiegt das Zeitmoment für sich allein. Für Sie zählt deshalb vor allem, wie viele Monate seit Ihrem Termin bereits vergangen sind.
Vor diesem Maßstab bewertete das Amtsgericht Chemnitz die fast zweieinhalb Jahre, die seit dem versäumten Termin verstrichen waren. Zwischen dem 24.03.2024 und der Entscheidung im Juli 2026 lag ein Zeitraum, dem das Gericht entscheidendes Gewicht beimaß. Zur Frage, wie lange eine Schuldnerin unter der fortlaufenden Verhaftungsgefahr stehen darf, ohne informiert zu sein, verwies das Gericht auf Entscheidungen des Amtsgerichts Augsburg, des Amtsgerichts Bad Segeberg und des Amtsgerichts Steinfurt – teilweise seien dort bereits sechs Monate als unzulässig angesehen worden. Auf das Umstandsmoment kam es hier letztlich nicht entscheidend an, weil das schlichte Zeitmoment bei einem derart langen Abstand bereits durchschlug.
Wann wird der Haftbefehl nach langer Zeit unverhältnismäßig?Zur zeitlichen Einordnung zog das Gericht § 802h ZPO heran. Diese Vorschrift regelt zwar eigentlich die Zeit zwischen dem Erlass eines Haftbefehls und dessen Vollstreckung – nach Ablauf von zwei Jahren seit Erlass hat danach die Freiheitsgarantie Vorrang, eine Vollstreckung ist dann unzulässig. Erlass bedeutet: Das Gericht hat den Haftbefehl beschlossen; Vollstreckung bedeutet die spätere tatsächliche Festnahme. Das Gericht verwies hierzu auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Bad Segeberg sowie auf die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 13/341, 52). An dieser Zwei-Jahres-Marke können Sie grob ablesen, ab wann Gerichte die Freiheitsgefahr besonders kritisch sehen.
Diesen Zwei-Jahres-Gedanken übertrug das Amtsgericht Chemnitz auf den Zeitraum vor dem Erlass des Haftbefehls. Seit dem Termin am 24.03.2024 bis zur Entscheidung im Juli 2026 waren fast zweieinhalb Jahre vergangen – die Zwei-Jahres-Grenze war damit überschritten. Das Gericht wertete dies als erheblichen Zeitablauf und lehnte den Haftbefehl wegen Unverhältnismäßigkeit ab. Zu der Frage, wie die Gläubigerin ihre Position sah, hatte das Gericht sie mit Verfügung vom 23.07.2026 auf die mögliche Unverhältnismäßigkeit hingewiesen; die Gläubigerin nahm daraufhin Stellung, deren Inhalt aus dem Urteil selbst nicht hervorgeht. Das Gericht hielt jedoch fest: Trotz der fehlenden gesetzlichen Frist in § 802g ZPO führe der lange Zeitraum zum Überwiegen des Freiheitsinteresses der Schuldnerin. Auch der Einwand, dass die Gläubigerin die Verzögerung nicht selbst verursacht habe, überzeugte das Gericht nicht – aus Sicht der Freiheitsgarantie mache es keinen Unterschied, ob das Zuwarten auf der Gläubigerin oder auf dem Gericht beruhe. Maßgeblich sei allein der objektive Zeitraum seit dem versäumten Termin.
Für Sie als Gläubiger bedeutet der Fall: Verlassen Sie sich nicht darauf, dass das Gericht von selbst schnell entscheidet. Stellen Sie den Haftantrag unmittelbar nach dem versäumten Termin und fragen Sie nach einigen Wochen aktiv nach dem Stand. Je länger der Antrag unbetrieben bleibt, desto eher weist das Gericht ihn als unverhältnismäßig zurück. Das gilt auch dann, wenn Sie die Verzögerung nicht verursacht haben.
Praxis-Hinweis:
Entscheidend war hier nicht, ob Sie den Termin versäumt haben, sondern wie viel Zeit danach verging. Das Gericht maß die fast zweieinhalb Jahre seit dem 24.03.2024 entscheidend zu Ihren Gunsten. Sie standen in dieser Zeit ohne Kenntnis vom Haftantrag unter ständiger Verhaftungsgefahr. Zur Orientierung zog es die Zwei-Jahres-Grenze aus § 802h ZPO heran, die eigentlich für die Vollstreckung erlassener Haftbefehle gilt. Einige Gerichte halten bereits sechs Monate für zu lang. Prüfen Sie daher Ihr eigenes Datum. Liegt Ihr versäumter Termin ähnlich lange zurück, spricht viel für eine vergleichbare Unverhältnismäßigkeit.
Die Höhe der Forderung allein entscheidet nicht über die Verhältnismäßigkeit eines Haftbefehls – sie ist aber ein Gesichtspunkt, der in die Interessenabwägung einfließen muss, wie das Gericht unter Verweis auf einen Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts ausführte.
Bei der Gewichtung spielte im Chemnitzer Verfahren gerade die geringe Höhe der titulierten Forderung eine Rolle. Tituliert heißt: Die Forderung steckt in einem Vollstreckungstitel, etwa einem Urteil oder Vollstreckungsbescheid; nur dann darf überhaupt vollstreckt werden. Zunächst 211,50 Euro, zuletzt noch 192,94 Euro – das Gericht stufte diesen Betrag als Bagatellforderung ein. Diese geringe Höhe berücksichtigte es zugunsten des Freiheitsinteresses der Schuldnerin in der Gesamtabwägung, betonte zugleich aber, dass sie für sich allein nicht ausschlaggebend gewesen wäre. Dem Einwand, das Vollstreckungsinteresse der Gläubigerin bestehe wegen der offenen Forderung fort, hielt das Gericht entgegen: Dieses Interesse wiege im vorliegenden Fall geringer als das Freiheitsinteresse der Schuldnerin – zumal die Gläubigerin nicht rechtlos bleibe. Eine kleine Forderung allein schützt Sie also nicht; sie verstärkt nur das Gewicht langer Wartezeit.
Achtung Falle:
Die geringe Forderungshöhe allein schützt Sie nicht vor einem Haftbefehl. Das Gericht wertete die zuletzt 192,94 Euro nur als zusätzlichen Gesichtspunkt zugunsten Ihrer Freiheit, nicht als alleinigen Grund. Maßgeblich blieb der lange Zeitablauf. Gehen Sie daher nicht davon aus, dass eine kleine Schuld einen Haftbefehl von vornherein ausschließt. Prüfen Sie stets zuerst, wie viel Zeit seit Ihrem Termin verstrichen ist.
Haftbefehl und Eintragungsanordnung sind zwei rechtlich selbstständige Maßnahmen, die jeweils isoliert angefochten werden können – dazu verwies das Gericht auf Entscheidungen des Landgerichts Leipzig und des Landgerichts Heilbronn. Der Haftbefehl wird vom Vollstreckungsrichter unter den Voraussetzungen des § 802g ZPO erlassen und der Schuldnerin ohne vorherige Anhörung durch Übergabe bekannt gegeben. Die Eintragungsanordnung dagegen trifft der Gerichtsvollzieher nach §§ 882c, 882d ZPO – ein ganz anderes Verfahren mit eigenen Rechtsmitteln. Sie führt zur Eintragung in das Schuldnerverzeichnis, das Dritte einsehen können und Ihre Kreditwürdigkeit belasten kann. Gegen Haftbefehl und Eintragung müssen Sie deshalb jeweils gesondert vorgehen.
Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung als möglicher VerzögerungsgrundDiese Trennung war entscheidend für die Frage, ob der Schuldnerin die Verzögerung des Verfahrens anzulasten war. Die Schuldnerin hatte gegen die Eintragungsanordnung Widerspruch eingelegt – dieses Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen 13 M 1432/24 geführt, zusätzlich wurde die Akte 13 DR II 190/24 beigezogen. Das Amtsgericht Chemnitz wies den Widerspruch mit Beschluss vom 05.04.2024 zurück, das Landgericht Chemnitz wies die anschließende Beschwerde ebenfalls zurück. Erst im Juli 2026 gelangte die Akte zurück an das Amtsgericht Chemnitz.
Ob dieses Widerspruchs- und Beschwerdeverfahren die lange Verzögerung erklärte, prüfte das Gericht und verwarf den Gedanken einer der Schuldnerin vorwerfbaren Verschleppung. Eine konkrete Vollstreckungsbehinderung konnte es nicht feststellen, ebenso wenig Anhaltspunkte für eine Verschleppungsabsicht. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs sei einer beschwerten Partei grundsätzlich freigestellt – unabhängig davon, wie erfolgversprechend er ist.
Ein Widerspruch gegen die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis schützt Sie nicht vor dem Haftbefehl. Beide Verfahren laufen getrennt und brauchen jeweils eigene Rechtsmittel. Wenn Sie nur gegen die Eintragung vorgehen, bleibt der Haftantrag bestehen. Reagieren Sie deshalb zusätzlich auf den Haftantrag – etwa indem Sie die Vermögensauskunft nachholen oder die lange Verfahrensdauer als unverhältnismäßig rügen.
Warum führte die Verzögerung zur Haftbefehlsablehnung?Die konkreten Gründe für die lange Verfahrensdauer konnte das Amtsgericht Chemnitz nicht abschließend klären. Es hielt das jedoch für unerheblich: Aus Sicht der unter der Freiheitsgarantie stehenden Schuldnerin mache es keinen Unterschied, ob das Zuwarten auf einem Verhalten der Gläubigerin oder des Gerichts beruhe. Die Gläubigerin war mit Verfügung vom 23.07.2026 zur möglichen Unverhältnismäßigkeit des Haftbefehls angehört worden; ihre Stellungnahme findet sich auf Blatt 11 der Akte, ihr Inhalt wird im Urteil nicht wiedergegeben.
Rechtlos bleibt die Gläubigerin dadurch nicht. Sie kann von der Schuldnerin eine neue Vermögensauskunft verlangen und gegebenenfalls erneut einen Haftbefehl beantragen, wie das Gericht unter Verweis auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Heidelberg festhielt. Der Antrag auf Erlass des Haftbefehls wurde abgelehnt, die Kosten des Verfahrens muss die Antragstellerin nach §§ 91, 97 ZPO tragen. Die Gerichtskosten wurden dagegen nach § 21 GKG niedergeschlagen. Niedergeschlagen heißt: Diese Kosten entfallen und werden niemandem in Rechnung gestellt – hier wegen der unangemessen langen Verfahrensdauer, die das Gericht ausdrücklich nicht der Gläubigerin zurechnete. Als Gläubigerin können Sie also neu vorgehen; der abgelehnte Antrag bleibt dennoch verloren.
Was das Chemnitzer Amtsgericht-Urteil zum Haftbefehl nach fast zweieinhalb Jahren für Sie bedeutetDas Urteil stammt vom Amtsgericht Chemnitz und bindet daher nur die Beteiligten dieses Verfahrens. Andere Vollstreckungsgerichte sind daran nicht gebunden. Sie orientieren sich aber – wie Entscheidungen aus Augsburg, Bad Segeberg und Steinfurt zeigen – teilweise schon bei sechs Monaten an ähnlichen Maßstäben. Prüfen Sie daher Ihren konkreten Zeitabstand.
Liegt Ihr versäumter Termin bereits viele Monate zurück, können Sie die Unverhältnismäßigkeit im Haftverfahren rügen. Holen Sie zugleich die Vermögensauskunft nach, um einen neuen Antrag zu verhindern. Als Gläubiger sollten Sie den Haftantrag direkt nach dem Nichterscheinen stellen und den Stand aktiv verfolgen.
Was jetzt zu tun ist: Als Schuldner erledigt die Ablehnung des Haftbefehls Ihre Pflicht nicht. Die Forderung bleibt vollstreckbar und die Vermögensauskunft kann erneut von Ihnen verlangt werden. Erscheinen Sie zum nächsten Termin oder geben Sie die Auskunft freiwillig ab, um einen neuen Haftantrag zu vermeiden. Als Gläubiger müssen Sie aktiv einen neuen Termin zur Vermögensauskunft beantragen, bevor Sie erneut einen Haftbefehl beantragen können. Der alte Antrag lebt nicht wieder auf. Reagieren Sie jeweils innerhalb weniger Wochen, sonst riskieren Sie erneut Zeitablauf oder Vollstreckungsverzögerung.
Ein versäumter Termin zur Vermögensauskunft bedeutet nicht zwingend einen Haftbefehl. Entscheidend ist oft, wie viel Zeit seitdem vergangen ist. Unsere Rechtsanwälte prüfen, ob ein gegen Sie gerichteter Haftantrag noch verhältnismäßig ist und helfen Ihnen, die schwebende Verhaftungsgefahr zu beenden. Nutzen Sie die Zeit, bevor es zu einer Festnahme kommt.
Entscheidend ist, dass der Haftbefehl die Auskunft erzwingen soll, nicht die alte Pflicht dauerhaft sanktioniert. Ich halte es deshalb für konsequent, den Zeitablauf streng an der Freiheitsgarantie zu messen. Eine lange unbearbeitete Akte ersetzt keinen aktuellen Anlass für eine Festnahme.
Schuldner sollten die Vermögensauskunft dennoch nicht als erledigt ansehen: Die Forderung und die Auskunftspflicht bleiben bestehen. Gläubiger können aus dem Beschluss mitnehmen, dass ein neuer Vollstreckungsauftrag sauberer sein kann als das Festhalten an einem überholten Antrag.
NEIN, nach mehr als zwei Jahren seit dem versäumten Termin spricht regelmäßig viel gegen den erstmaligen Erlass eines Haftbefehls. Nach § 802g ZPO besteht zwar keine feste Entscheidungsfrist, der Haftbefehl muss jedoch verhältnismäßig bleiben.
Bei der Abwägung stehen Ihre Freiheitsgarantie aus Art. 104 GG und das Vollstreckungsinteresse des Gläubigers aus Art. 14 GG gegenüber. Je länger der Termin zurückliegt, desto stärker wiegt regelmäßig Ihr Interesse, nicht noch überraschend festgenommen zu werden. Das Amtsgericht Chemnitz übertrug hierfür den Zwei-Jahres-Gedanken aus § 802h ZPO auf die Zeit vor dem Haftbefehlserlass. Es lehnte deshalb einen Haftbefehl ab, obwohl die Schuldnerin den Termin am 24.03.2024 unentschuldigt versäumt hatte und fast zweieinhalb Jahre vergangen waren. Die geringe Forderung von zuletzt 192,94 Euro unterstützte diese Bewertung, hätte allein jedoch nicht genügt. Prüfen Sie deshalb das genaue Datum Ihres versäumten Termins und machen Sie die lange Dauer im Vollstreckungsverfahren geltend.
Anders ist die Lage, wenn der Haftbefehl bereits früher erlassen wurde: Dann betrifft § 802h ZPO grundsätzlich die Vollstreckung innerhalb von zwei Jahren seit seinem Erlass, nicht seit dem Termin. Die Chemnitzer Entscheidung bindet andere Gerichte nicht, und einige Gerichte bewerten bereits deutlich kürzere Zeiträume kritisch. Verlassen Sie sich daher weder auf die Forderungshöhe noch auf ausbleibende Post, sondern holen Sie die Vermögensauskunft nach oder lassen Sie die aktuelle Haftbefehlslage prüfen.
Sie müssen selbst aktiv werden: Rügen Sie die Unverhältnismäßigkeit wegen des Zeitablaufs und holen Sie die Vermögensauskunft nach. Warten Sie nicht auf eine Mitteilung über den Haftantrag oder Haftbefehl.
Nach § 802g Abs. 2 Satz 2 ZPO erhalten Sie eine beglaubigte Abschrift des Haftbefehls grundsätzlich erst bei der Verhaftung. Deshalb sollten Sie dem zuständigen Vollstreckungsgericht schriftlich mitteilen, wann Sie den Termin versäumt haben und wie viel Zeit inzwischen vergangen ist. Beantragen Sie, den Erlass eines Haftbefehls wegen Unverhältnismäßigkeit abzulehnen, und übersenden Sie eine Kopie an den Gerichtsvollzieher. Gleichzeitig sollten Sie die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO nachholen oder einen neuen Termin hierzu vereinbaren. Dadurch beseitigen Sie die Grundlage für einen Haftbefehl wegen des früheren versäumten Termins.
Eine feste Entscheidungsfrist enthält § 802g ZPO nicht; auch die Zwei-Jahres-Grenze aus § 802h ZPO ist nur eine Orientierung. Entscheidend bleibt der objektive Zeitablauf, wobei eine geringe Forderungshöhe zusätzlich berücksichtigt werden kann. Halten Sie deshalb Termin, Schreiben und Nachholung der Auskunft schriftlich fest.
JA. Die Gläubigerin kann nach einer Ablehnung wegen Unverhältnismäßigkeit einen neuen Termin zur Vermögensauskunft beantragen und anschließend erneut Haftbefehl beantragen. Der alte Haftbefehlsantrag lebt jedoch nicht wieder auf.
Die Ablehnung beseitigt nur das konkrete Zwangsmittel, nicht die titulierte Forderung oder die Pflicht zur Vermögensauskunft nach § 802c ZPO. Dafür muss die Gläubigerin zunächst beim Gerichtsvollzieher eine neue Ladung zur Vermögensauskunft veranlassen. Bleibt die Schuldnerin diesem Termin ohne ausreichende Entschuldigung fern, kann die Gläubigerin einen neuen Haftbefehlsantrag nach § 802g ZPO stellen. Die Kosten des abgelehnten Verfahrens trägt die Antragstellerin nach §§ 91, 97 ZPO. Gerichtskosten können nach § 21 GKG niedergeschlagen werden, wenn die unangemessene Verzögerung nicht von der Gläubigerin verursacht wurde.
Ein neuer Haftbefehl wird deshalb nicht allein wegen des früheren Fernbleibens erlassen, sondern setzt einen neuen Termin und eine erneute Verhältnismäßigkeitsprüfung voraus. Als Schuldnerin sollten Sie den neuen Termin wahrnehmen oder die Vermögensauskunft freiwillig nachholen.
Ja. Haftbefehl und Eintragungsanordnung sind getrennte Maßnahmen und müssen jeweils mit einem eigenen Rechtsbehelf angefochten werden. Ein Vorgehen gegen die Eintragung schützt daher nicht ohne Weiteres vor einer Verhaftung.
Den Haftbefehl erlässt der Vollstreckungsrichter nach § 802g ZPO, wenn Sie dem Termin zur Vermögensauskunft unentschuldigt ferngeblieben sind. Die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis ordnet dagegen der Gerichtsvollzieher nach §§ 882c, 882d ZPO an. Beide Maßnahmen haben unterschiedliche Voraussetzungen und betreffen verschiedene Rechtsfolgen: Der Haftbefehl soll die Vermögensauskunft erzwingen, während die Eintragungsanordnung Dritte über Ihre fehlende Auskunft informiert. Deshalb müssen Sie im Haftverfahren zusätzlich reagieren, etwa die Vermögensauskunft nachholen oder die Unverhältnismäßigkeit des Haftbefehls geltend machen. Prüfen Sie deshalb, gegen welche Maßnahme sich Ihr bisheriger Rechtsbehelf tatsächlich richtet.
Ein Rechtsbehelf gegen die Eintragungsanordnung ist zulässig und wird Ihnen grundsätzlich nicht als Verschleppung angelastet. Nach der Rechtsprechung des Amtsgerichts Chemnitz stoppt er den Haftantrag jedoch nicht. Wenn Ihnen bereits ein Haftantrag bekannt ist, müssen Sie deshalb zusätzlich gegenüber dem Vollstreckungsgericht tätig werden.
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