Вход на сайт

Просмотр новости

Найдите то, что Вас интересует

Entscheidung in Münster: Katholische und evangelische Kinder verlieren Grundschul-Privileg

Дата публикации: 27-08-2026 14:43:00




Das Oberverwaltungsgericht in Münster hat eine richtungsweisende Entscheidung getroffen. Katholische oder evangelische Kinder haben zwar das Recht, an Bekenntnisgrundschulen bevorzugt aufgenommen zu werden – aber dafür gibt es Grenzen.



Основное содержимое страницы с новостью.

Entscheidung in Münster Katholische und evangelische Kinder verlieren Grundschul-Privileg

27.08.2026 · 16:43 Uhr

Unterricht in der Grundschule (Symbolbild): Die Konfession eines Kindes verschafft ihm nicht in jedem Fall Vorrechte.

Unterricht in der Grundschule (Symbolbild): Die Konfession eines Kindes verschafft ihm nicht in jedem Fall Vorrechte.

Foto: dpa/Marijan Murat

Düsseldorf · Das Oberverwaltungsgericht in Münster hat eine richtungsweisende Entscheidung getroffen. Katholische oder evangelische Kinder haben zwar das Recht, an Bekenntnisgrundschulen bevorzugt aufgenommen zu werden – aber dafür gibt es Grenzen.

Katholische und evangelische Grundschulen in NRW dürfen Kinder „ihrer“ jeweiligen Konfession bei der Vergabe von Schulplätzen nicht grundsätzlich und unabhängig von ihrer Wohnadresse bevorzugen. Kinder der entsprechenden Religionszugehörigkeit haben zwar ein privilegiertes Recht auf Aufnahme – aber nur an derjenigen Bekenntnisschule, die ihrer Wohnung am nächsten liegt, nicht irgendwo anders in der Stadt. Das hat das Oberverwaltungsgericht in Münster jetzt in einer richtungsweisenden Entscheidung klargestellt. Damit rückt es von einer früheren Linie seiner Rechtsprechung ab.

Im konkreten Fall wollte die Familie eines konfessionslosen Mädchens das Kind an der für sie nächstgelegenen Grundschule anmelden: der katholischen Nikolausschule in Bonn. Diese lehnte den Antrag ab mit der Begründung, alle Plätze seien schon vergeben. Akzeptiert wurden stattdessen unter anderem sechs katholische Kinder, für die die Nikolausschule aber gar nicht die nächste Bekenntnisgrundschule war. Dagegen wehrte sich die Familie per Eilantrag. Sie scheiterte zunächst beim Verwaltungsgericht, reichte dagegen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein und hatte dort schlussendlich Erfolg.

Weder aus Schulgesetz noch Verfassung herzuleiten

Das konfessionslose Mädchen habe Anspruch auf einen Schulplatz an der Bonner Nikolausschule, lautete die Entscheidung des zuständigen Senats. „Zwar haben bekenntnisangehörige Kinder nach dem Landesschulgesetz einen kapazitätsabhängigen Anspruch auf Aufnahme in eine Bekenntnis-Grundschule ihrer Religion“, hieß es zur Erklärung. Dieser Anspruch bestehe aber – wie für alle anderen Kinder auch – nur für die der Wohnung nächstgelegene passende Einrichtung. „Dass konfessionsgebundene Kinder in jedem Fall unabhängig von der Wohnungsnähe ihre Aufnahme an jeder Bekenntnisschule in der Gemeinde vorrangig vor bekenntnisfremden Kindern beanspruchen können, lässt sich weder aus dem Schulgesetz noch aus der Landesverfassung herleiten.“

Die Bekenntnisschulen sind nämlich in NRW verfassungsrechtlich verankert. Aber dem ist nach Auffassung des Gerichts Genüge getan, indem Kinder „nur“ an der jeweils nächstgelegenen Einrichtung ihrer Konfession Vorrechte haben. Soweit der Senat in der Vergangenheit vereinzelt anders entschieden habe, „hält er an dieser Rechtsauffassung nicht mehr fest“, stellt das Gericht klar.

Ministerium und Elternvertreter fühlen sich bestätigt

Im Landesschulministerium sieht man sich im eigenen Rechtsverständnis bestätigt. Man habe den Bezirksregierungen im Land eine entsprechende Gesetzesauslegung bereits 2023 zukommen lassen, erläuterte ein Sprecher. Dennoch werde man die richterliche Begründung sorgfältig prüfen. Platzvergaben liegen in der Praxis grundsätzlich in der Verantwortung der Schulleitungen, das Ministerium ist dabei zunächst mal nicht involviert.

Schon die rechtlich nach wie vor korrekte, bevorzugte Vergabe von Bekenntnisschulplätzen nach Religionszugehörigkeit bei Anmeldungen aus dem direkten Umfeld kann für Konflikte sorgen, wenn es insgesamt einfach zu viele Bewerber gibt. In der Landeselternkonferenz fühlt man sich durch den aktuellen Richterspruch in einer grundlegenden Überzeugung bestärkt. Es müsse zuallererst gelten, „dass ein Kind ein Anrecht darauf hat, an einer wohnortnahen Grundschule aufgenommen zu werden“, sagte der Vorsitzende Hinrich Pich: „Kurze Beine, kurze Wege.“ Wann immer das nicht gelinge, stünden Familien vor erheblichen organisatorischen Problemen.

Rein formell hat die Bonner Familie mit ihrem Eilantrag nur die „vorläufige Aufnahme“ des Kindes an der Schule erreicht. Der Beschluss ist auch unanfechtbar. Theoretisch wäre nun zwar noch ein richtiges Klageverfahren möglich, dass es dazu kommt, ist aber nicht zu erwarten.

Aktenzeichen: 19 B 830/26 (I. Instanz: VG Köln 10 L 1431/26)

Meistgelesen

Mehr zum Thema

Aktuell wichtig

Схожие новости

#Наименование новостиТональностьИнформативностьДата публикации
1Beschwerdeverfahren gegen die Schulaufnahme am Gymnasium abgewiesen022.0915-09-2026
2Ausnahme von der Schulbezirkseinteilung: Psychische Belastung reicht nicht021.9114-08-2026
3Einstweiliger Schulplatz Berlin: Helfen Zweifel an anderen Bewerbungen?0507-05-2026
4Верховный суд: школа не может отказать учащемуся продолжить учебу в 10-м классе04.5625-08-2026
5«Школы не имеют права выгонять» — Кравцов заявил, что отказ в профильном классе не повод лишать образования06.0525-08-2026
6Betreuung in Grundschulen: Ganztagsquote im Kreis Viersen liegt deutlich unter NRW-Schnitt016.6824-08-2026
7Верховный Суд указал на недопустимость отказа в зачислении в 10-й класс06.4924-08-2026
8 Wegen Lehrermangels in Recklinghausen: OVG lehnt Versetzung einer Lehrerin ins Frieslandidyll ab 01030-07-2026
9Federal court hears arguments on Oklahoma’s ban for religious charter schools06.5506-08-2026

Классификация: Общество. Схожих патентов: 0. Схожих новостей: 9. Тональность: 0. Информативность: 10.92. Источник: rp-online.de.