Eine Unterzuckerung führt zu einem schwerem Unfall: Warum die gesetzliche Unfallversicherung trotz falschem Heimweg zahlen muss – und was das Bundessozialgericht entschieden hat.
AUDIO: Die Urteile der Woche: Wegeunfall bei insulinbedingter Unterzuckerung (3 Min)
Urteile der Woche
Stand: 29.08.2026 10:34 Uhr
Fast täglich werden im Gerichtssaal wichtige Urteile gesprochen, die Einfluss auf unser Leben haben können. MDR AKTUELL präsentiert Ihnen die drei interessantesten dieser Woche in Kurzform.
von Immo Hesse, MDR AKTUELL
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Bundessozialgericht (Az. B 2 U 5/24 R)
Dietmar Dieske* arbeitet bei der Deutschen Post und ist früh am Morgen mit seinem Auto nach einer anstrengenden Nachtschicht auf dem Heimweg. Völlig übermüdet verpasst er die Abzweigung zu seinem Haus. Wenig später kollidiert er mit einem entgegenkommenden Lastwagen. Herr Dieske hat sich dabei erhebliche Verletzungen zugezogen. Die Rettungskräfte stellen fest, dass der Mann beim Unfall deutlich unterzuckert war.
Die zuständige Berufsgenossenschaft spricht aber von einem nicht versicherten Abweg. Und die Richter am zuständigen Landessozialgericht meinen, die insulinbedingte Unterzuckerung habe keine betriebliche, sondern eine innere Ursache und sei damit nicht von der Unfallversicherung gedeckt.
Das Bundessozialgericht hob das Urteil auf: "Der Mann hat hier infolge der Unterzuckerung sein Fahrverhalten nicht mehr ausreichend beeinflussen können, um nach Hause zu gelangen. Das Abweichen vom Heimweg schließt den Versicherungsschutz damit nicht aus. Denn dies basiert auf einem unwillkürlichen Krankheitsgeschehen, auf das der Kläger keinen Einfluss hatte."
Die gesetzliche Unfallversicherung greift hier also in diesem Fall.
Kleingärtnerin muss Parzelle wegen illegalen Schuppens zurückgebenLandgericht Frankfurt am Main
Verena Vehrbach* hat seit langem ein Grundstück mit Kleingarten gepachtet. Darauf befindet sich wie gewohnt eine Laube. Direkt daneben entsteht nun ein größerer Geräteschuppen. Der Bezirksverband der Kleingärtner verlangt diesen zurückzubauen, da die Größe der Laube einen zusätzlichen Schuppen nicht mehr zulasse. Weil die Gärtnerin den Rückbau aber ablehnt, wird der Pachtvertrag gekündigt.
Der Verband besteht nun vor Gericht darauf das Grundstück zu räumen und herauszugeben. Am Landgericht Frankfurt am Main rechnete man den Schuppen flächenmäßig der Laube zu: "Eine Laube darf nach dem Bundeskleingartengesetz nach nicht größer als 24 Quadratmeter sein. Da dieser Wert zusammen mit dem Schuppen überschritten ist, war es rechtmäßig, die Herausgabe der Parzelle zu verlangen."
Eine Revision steht hier aber noch aus.
Keine Cannabisblüten für Nervenbehandlung mehr auf KassenkostenSozialgericht in Frankfurt am Main (AZ: S 14 KR 409/26 ER)
Ferun Ferakles* leidet unter einer schweren Nervenerkrankung. Laut ihrer behandelnden Ärzte gibt es da keine Standardbehandlung. Allerdings weist man sie auf eine Therapie mit Cannabisblüten hin. Die helfen ihr tatsächlich in enormen Maße – und die Kosten werden zunächst auch von der Kasse übernommen.
Doch Monate später wird die Blütenversorgung aus dem Katalog der Kassenleistungen gestrichen. Man verweist stattdessen auf Cannabis-Fertigarzneimittel. Die allerdings könne sie aufgrund einer Unverträglichkeit nicht einnehmen, argumentiert Frau Ferakles vor Gericht. Als Empfängerin von Grundsicherungsleistungen könne sie die Blütentherapie auch nicht auf eigene Kosten fortsetzen.
Die Richter am Sozialgericht in Frankfurt am Main waren nicht auf ihrer Seite: "Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Ausnahmen sind nur in einer notstandsähnlichen Situation möglich – wenn beispielsweise bei einer vorhersehbar tödlichen Erkrankung erheblicher Zeitdruck besteht. Zwar liegt hier eine schwere Beeinträchtigung vor, Lebensgefahr besteht aber nicht."
Die Kasse übernimmt nicht die Kosten für Behandlung mit Cannabisblüten.
*Alle Namen wurden von der Redaktion geändert.
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