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Augsburger AGG-Prozess: Bis zu 60 Angebote für Bewerbungsgespräche pro Monat

Дата публикации: 24-09-2026 13:01:00

Hunderte Bewerbungsgespräche, eine lange Excel-Liste, eine unklare Nebentätigkeit und viele weitere Zeugen: Im Betrugsprozess vorm Amtsgericht Augsburg gegen einen ehemaligen Polizeibeamten wird die Beweisaufnahme immer umfangreicher.

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Hunderte Bewerbungsgespräche, eine lange Excel-Liste, eine unklare Nebentätigkeit und viele weitere Zeugen: Im Betrugsprozess vorm Amtsgericht Augsburg gegen einen ehemaligen Polizeibeamten wird die Beweisaufnahme immer umfangreicher.

Zwei Aktenordner mit Bewerbungsunterlagen, Prozessdokumenten und arbeitsgerichtlichen Urteilen hatten die Verfahrensbeteiligten seit vergangener Woche zu lesen. Um deren Inhalt ging es an diesem zweiten Tag des Strafprozesses gegen den 38-jährigen K. Der ist vor dem Amtsgericht (AG) Augsburg wegen Betrugs angeklagt. Die Staatsanwaltschaft wirft dem ehemaligen Polizeibeamten vor, in den Jahren 2019 bis 2022 in zehn Fällen vor Gericht falsche Angaben zu der Ernsthaftigkeit seiner Bewerbungen gemacht zu haben. So soll er unrechtmäßig Entschädigungszahlungen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) erhalten und Träger des öffentlichen Dienstes um fast 53.000 Euro betrogen haben.  

Sollte sich dieser Vorwurf bestätigen, zählte K. zu den sogenannten AGG‑Hoppern. Das sind Menschen, die sich den guten Gedanken des AGG zunutze machen, um die steuerfreien Entschädigungen zu erhalten. Sie täuschen dafür über die Ernsthaftigkeit ihrer Bewerbung, bezichtigen die Arbeitgebenden einer Diskriminierung und machen dann die Entschädigungszahlungen geltend, zunehmend kombiniert mit Auskunftsansprüchen nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), was weitere Schadensersatzzahlungen nach sich ziehen kann. Da Arbeitgebende noch immer Fehler in Bewerbungsverfahren und auch beim Datenschutz machen und sich die Beweislastregeln zu ihren Lasten ändern, wenn Indizien für eine Diskriminierung vorliegen, ist das ein einträgliches Geschäftsmodell. Teilweise zahlen die Arbeitgebenden dann auch, um Imageschäden vorzubeugen, wenn sie Schwerbehinderte nicht einstellen.

Die Idee des AGG ist das freilich nicht.

K. stellt sich den Vorwürfen auch am zweiten Prozesstag nicht allein. Neben seinem Verteidiger ist wie beim Prozessauftakt ein weiterer Mann im Saal, der selbst bei Arbeitsgerichten für seine Klagen bekannt ist; ein zweiter Mann, dem selbst Hopper-Vorwürfe gemacht werden, kommt nach Ende des Verhandlungstages dazu. 

Bis zu 60 Gesprächsangebote pro Monat 

Antworten auf Fragen muss allerdings an diesem Tag nur K. Der gibt bei der richterlichen Befragung zu seinen Bewerbungen zunächst ausführlich Auskunft und zeigt sich äußerlich ruhig. Insgesamt habe er in den vier Jahren an mehreren hundert Bewerbungsgesprächen teilgenommen, auch wenn er die genaue Anzahl nicht mehr kenne. Ein Großteil der Gespräche habe pandemiebedingt digital stattgefunden. Er sei aber auch regelmäßig vor Ort gewesen.  

Und das auch, soweit die Reisekosten nicht übernommen worden seien. Zwar habe er nachgefragt, ob eine Kostenübernahme möglich wäre, auch wenn dies bereits in der Ausschreibung ausgeschlossen war, jedoch sei das ein Mittel gewesen, um die Absichten des Arbeitgebers zu prüfen. "Es zeigt für mich ein verstärktes Interesse, wenn der Arbeitgeber die Reisekosten übernimmt", sagte K. Daran zeige sich, ob der Arbeitgeber nur seiner Pflicht aus § 165 des Neunten Sozialgesetzbuches (SGB IX) nachkommen wolle, oder ein tatsächliches Interesse habe. Der § 165 SGB IX regelt die Pflicht, dass behinderte oder gleichgestellte Personen von öffentlichen Arbeitgebern zu einer Bewerbung eingeladen werden müssen, wenn diese sich auf eine Stelle bewerben. 

Wie AGG-Hopper vorgehen

Derartiges wird zu seinen Gunsten zu bewerten sein. Denn ein Bewerber, der sich sogar bereit zeigt, die Reisekosten im Zweifel selbst zu tragen, lässt vermuten, dass er es mit seiner Bewerbung ernst meinte – was eben gegen die Täuschung im Sinne des Betrugsvorwurfes spricht.  

Das ist allerdings das naheliegende Vorgehen von Hoppern, um bei Betrugsvorwürfen – bzw. dem Einwand des Rechtsmissbrauches in den arbeitsgerichtlichen Verfahren – genau dieses zu den eigenen Gunsten darstellen zu können. Der Aufwand des notfalls Selbst-Zahlens lohnt sich also zum eigenen Schutz. Dies insbesondere, da Bewerbungskosten auch noch steuerlich absetzbar sind und bei der Höhe der Entschädigungszahlungen nicht ins Gewicht fallen. Wenn es aber gewerblich wird, könnte es auch die Steuerfahndung auf den Plan rufen. Die hatte in diesem Fall laut dem Polizeibeamten bei seiner Zeugenaussage in der Vorwoche jedenfalls mal ermittelt.  

Ebenso üblich ist es, bei den obligatorischen Güteverhandlungen in arbeitsgerichtlichen Prozessen zunächst anzubieten, dass die Entschädigungszahlung einer gemeinnützigen Institution zugutekommen soll. Da auch die Personalabteilungen die Hopper kennen, lehnen sie das meist ab; im weiteren Verlauf des Gerichtsverfahrens ist davon dann keine Rede mehr. 

Lange Liste mit Bewerbungsgesprächen 

K. hat über seine Bewerbungen eine Excel-Liste geführt, die bei Wohnungsdurchsuchungen gefunden worden war. Laut dieser Tabelle habe K. in manchen Monaten 50 bis 60 Angebote für Bewerbungsgespräche gehabt, referierte der Vorsitzende Richter. Wie also habe K. gefiltert, welche Gespräche er wahrnehmen wolle und welche nicht?  

Da er in diesem Zeitraum bei einem Sicherheitsdienst angestellt war, habe er anhand seines Dienstplanes geprüft, welche Gespräche er überhaupt wahrnehmen könne, so K. Waren mehrere Bewerbungsgespräche für den gleichen Tag angesetzt, habe er um Verlegung gebeten. Ansonsten habe er entschieden, welche der Stellen und Arbeitgeber besser zu ihm passe.  

Das wäre ein übliches Vorgehen, wenn man ernsthaft auf der Suche nach einer neuen Stelle ist. 

Nebentätigkeit für Beratung oder Bewerbungen? 

Thematisiert wurde auch eine angebliche Nebentätigkeit des K. Denn er war zum Zeitpunkt der Wohnungsdurchsuchung in Teilzeit angestellt und hatte von seinem Arbeitgeber zudem eine Erlaubnis für eine solche. Er gab sie auch als "Organisationsberatung von Behörden" in seinem Lebenslauf an. Die Ermittler fanden jedoch weder Hinweise auf weitere Arbeitgeber noch entsprechend deklarierte Einkünfte. Die Frage ist also: Was hat K. in dieser Nebentätigkeit gemacht oder wofür nutzte er diese freie Zeit? Im Raum wabert die Vermutung, dass er die Zeit für die Vielzahl der Bewerbungen brauchte.  

Schon am ersten Prozesstag hatte ein Polizeibeamter dazu ausgesagt, dass K. kurz nach der Wohnungsdurchsuchung die Nebentätigkeit aufgegeben habe. Dies ergebe sich aus einer Mail an K.s Arbeitgeber, in der er davon spricht, dass die Nebentätigkeit nunmehr abgewickelt werde und er gerne Stunden aufstocken wolle.  

Eine Schöffin wollte an diesem zweiten Prozesstag genauer wissen, was es damit auf sich hat.  

K. hatte bereits gesagt, das Ende der Tätigkeit stehe nicht im Kontext der Bewerbungen oder der Wohnungsdurchsuchung. Er habe einige Behörden und Unternehmen beraten und einen Pflegedienst. An diesem habe er zwischenzeitlich Anteile im Wert von 500.000 Euro erworben. Da der Dienst inzwischen gut aufgestellt sei, sei auch diese Beratertätigkeit aber nicht mehr erforderlich gewesen. Bei seinen Ausführungen bleibt K. unkonkret. 

Obwohl er vor der Wohnungsdurchsuchung nur noch Unternehmen beraten habe, habe er in seinen Bewerbungsunterlagen die Tätigkeit weiterhin als "Beratung von Behörden" deklariert, da es sich bei einer Bewerbung im öffentlichen Dienst "gut mache". Für ihn sei es weiterhin stimmig gewesen, da er früher auch Behörden beraten habe. In Bewerbungsgesprächen habe er, soweit die Nebentätigkeit thematisiert wurde, offengelegt, worum es sich handle und dass er nur noch wenige Kunden betreue.  

Welche Absicht hatte K. bei den Bewerbungen? 

Die vielen Bewerbungsgespräche von K. werden ein wesentlicher Punkt der Verhandlung bleiben. In einem Beweisantrag hatte die Verteidigung die Ladung von sieben Zeugen beantragt. Mit allen sei ein Bewerbungsgespräch geführt worden. Die Zeugen sollen aus Sicht der Verteidigung dazu beitragen, aufzuzeigen, dass K. die Bewerbungen ernsthaft verfolgte. 

Am ersten Prozesstag hatte ein Polizeibeamter ausgesagt, dass er mit vielen der Behörden und Einrichtungen persönlich Kontakt gehabt habe. Diese seien teilweise erleichtert gewesen, dass endlich jemand etwas gegen K. unternehme. Bei den meisten herrsche ein regelrechter Hass auf K. wegen der Umstände, die er durch sein Vorgehen verursacht habe. Einem damit möglicherweise entstandenen negativen Eindruck möchte der Verteidiger offenbar mit den Zeugenvernehmungen entgegenwirken. 

Das Beweisprogramm vervielfacht sich 

Das Gericht selbst regte die Ladung von weiteren sieben Zeugen an. Die Staatsanwaltschaft solle die Kontaktdaten von fünf Personalverantwortlichen ermitteln, die mit K. ausweislich dessen Liste ein Bewerbungsgespräch geführt hätten. Ferner sollen zwei ehemalige Vorgesetzte geladen werden, um zu erörtern, warum die Arbeitsverhältnisse frühzeitig endeten oder nach einer Befristung nicht fortgeführt wurden.

Die Staatsanwaltschaft regte darüber hinaus an, Beweis über den erregten Irrtum zu erheben. Schließlich werde der Irrtum, welcher eine Voraussetzung des Betrugs ist, durch die Verteidigung bestritten. Doch wer ist dazu zu laden? Die Personalverantwortlichen der Geschädigten? Die Prozessvertreter der Geschädigten oder gar die Arbeitsrichter? Wer hat sich denn eigentlich geirrt?  

Aus Sicht der Staatsanwaltschaft liegt auf der Hand, dass sich ein Gericht anders entschieden hätte, wenn es den Umfang von K.s Vorgehen gekannt hätte. Es sei ersichtlich, dass die Arbeitsgerichte den Umfang nicht gekannt hätten und damit ein Irrtum vorliege. Aber reicht das als Beweis für einen Irrtum aus? Diese Frage blieb an diesem Tag offen.

Klar ist nur, dass zu den ursprünglich zwei angesetzten Verhandlungstagen drei weitere hinzukommen, um das Beweisprogramm von voraussichtlich 14 zusätzlichen Zeugen absolvieren zu können. 

Zitiervorschlag

Augsburger AGG-Prozess: . In: Legal Tribune Online, 24.09.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60966 (abgerufen am: 28.09.2026 )

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