Deepfakes werden immer realistischer und ihre Herstellung immer einfacher. Das geltende Recht erfasst bereits viele missbräuchliche Anwendungsfälle. In einzelnen Bereichen gibt es jedoch Schutzlücken. Welche das sind, weiß Anton Porsche.
Deepfakes werden immer realistischer und ihre Herstellung immer einfacher. Das geltende Recht erfasst bereits viele missbräuchliche Anwendungsfälle. In einzelnen Bereichen gibt es jedoch Schutzlücken. Welche das sind, weiß Anton Porsche.
So vielversprechend die Möglichkeiten der künstlichen Intelligenz (KI) auch wirken, es vergeht kaum ein Tag, an dem nicht über neue Gefahren dieser Technologie diskutiert wird. Besonders deutlich werden die Risiken bei sogenannten Deepfakes. Mit KI lassen sich heute ohne besondere technische Vorkenntnisse Bilder, Videos und Audiodateien realistisch verändern oder vollständig neu generieren. Für solche Inhalte gibt es zwar zahlreiche legitime Anwendungsfälle, sie bergen aber auch erhebliche Missbrauchsrisiken.
Besonders im Mittelpunkt der Diskussion stehen die Gefahren der Deepfake-Pornografie. Dabei wird eine Person ohne ihre Zustimmung in pornografische Medien eingefügt. Das große Missbrauchspotenzial liegt darin, dass solche digitalen pornografischen Fälschungen nicht nur das allgemeine Persönlichkeitsrecht, genauer das Recht am eigenen Bild, verletzen, sondern insbesondere auch die sexuelle Selbstbestimmung der dargestellten Person.
Daneben drohen Identitätsmissbräuche. In einem Deepfake kann nicht nur das Aussehen einer Person nachgebildet werden, sondern auch die Stimme. Solche Audio-Deepfakes können für Betrugsstraftaten verwendet werden. Sie können etwa bei Enkeltricks, Schockanrufen oder dem sog. CEO-Fraud eingesetzt werden. Auch können Personen durch Darstellungen in Deepfakes verleumdet oder gegen ihren Willen in Werbeclips eingefügt werden.
Ebenso können Deepfakes im politischen Kontext für missbräuchliche Zwecke genutzt werden. Wird z. B. vor einer Wahl ein Kandidat in einem Deepfake in kompromittierenden Situationen gezeigt, können kurzfristig Wahlergebnisse beeinflusst werden. Falschmeldungen können durch passende Bilder oder Videos besonders glaubwürdig wirken. Im Zeitalter von Deepfakes muss die Authentizität von Medieninhalten daher grundsätzlich hinterfragt werden.
Lücken im geltenden Strafrecht?Aufgrund der vielen missbräuchlichen Anwendungsgebiete stellt sich die Frage, ob das geltende Strafrecht für diese neuen Formen des Missbrauchs ausreichend gerüstet ist. Tatsächlich bietet es durch technologieoffene Formulierungen bereits umfassenden Schutz gegen verschiedene Konstellationen missbräuchlich eingesetzter Deepfakes.
Im Bereich pornografischer Deepfakes wird bei einer Verbreitung regelmäßig §§ 33 Abs. 1 i.V.m. 22 Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) greifen. Hierzu muss ein Bildnis einer Person vorliegen, was bei Deepfakes der Fall ist, wenn die Person auf dem Inhalt erkennbar ist. Bei einer wiederholten Verbreitung kommt § 238 Abs. 1 Nr. 6–8 Strafgesetzbuch (StGB), eine Strafbarkeit wegen Nachstellung/Stalking, in Betracht. Der teilweise im Zusammenhang mit Deepfakes erwähnte § 201a Abs. 2 StGB, die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, wird jedoch nicht einschlägig sein. Die Norm nennt lediglich Bildaufnahmen, sodass ein Deepfake als künstlich erzeugter Inhalt nicht erfasst wird (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 2024 - 4 StR 401/22, Rn. 28). Eine generelle Strafbarkeitslücke bei pornografischen Deepfakes gibt es somit nicht, da zumindest § 33 Abs. 1 KunstUrhG bei einer Verbreitung solcher Inhalte greift. Dennoch ist zu beachten, dass bei pornografischen Deepfakes nicht nur ein Eingriff in das Recht am eigenen Bild vorliegt, sondern regelmäßig auch ein schwerer Eingriff in das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung. Dieses ist in Bezug auf Deepfakes derzeit im Strafrecht nicht unmittelbar geschützt.
Im Bereich des Identitätsdiebstahls unterliegen meist die Handlungen, die durch den Identitätsdiebstahl begangen werden, einer Strafbarkeit, z. B. die nachfolgende Betrugsstraftat. Hier sind jedoch nur die Rechtsgüter der Opfer der Folgestraftaten geschützt, nicht die der Personen, deren Identitätsdaten missbraucht wurden. Eine eigenständige Strafnorm zum Schutz der Identität einer Person gibt es bislang nicht.
Im Bereich öffentlicher Interessen und demokratischer Wahlen schützt das geltende Wahlstrafrecht derzeit nicht vor der gezielten Beeinflussung von Wählern durch Deepfakes vor einer Wahl. Geschützt ist nur der ungehinderte Ablauf einer Wahl.
Aktuelle GesetzesvorschlägeSchon seit Jahren gibt es Forderungen nach zusätzlichem strafrechtlichem Schutz vor missbräuchlichen Deepfakes. Einen ersten Gesetzentwurf brachte der Freistaat Bayern im Mai 2024 in den Bundesrat ein (BR-Drs. 222/24). Der Vorschlag geht jedoch relativ weit und richtet sich gegen die Zugänglichmachung jeglicher gefälschter Medien an dritte Personen, die Persönlichkeitsrechte verletzen. Auch die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen legte im März 2026 einen Gesetzentwurf vor, der im Bundestag bereits in erster Lesung beraten wurde (BT-Drs. 21/4949).
Erst nachdem diese beiden Entwürfe vorgelegt wurden, hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) selbst eine Änderung des StGB vorgeschlagen, die die neuartigen Gefahren durch Deepfakes adressieren soll. Die Änderungsvorschläge sind Teil des Gesetzes gegen digitale Gewalt, dessen Referentenentwurf im April 2026 veröffentlicht wurde. In Bezug auf Deepfakes sind im Kern zwei neue Normen im StGB vorgesehen.
Zum einen soll § 184k StGB angepasst werden. Die Norm ist erst 2021 in Kraft getreten und regelt die Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen, kurz gesagt das sogenannte Upskirting. § 184k Abs. 1 Nr. 4 StGB-E soll sich nun auch gegen sexuelle Deepfakes richten sowie Deepfake-Nacktaufnahmen ohne pornografischen Bezug erfassen. Problematisch ist, dass die Norm auf eine Bildaufnahme abstellt, ein Deepfake aber keine Bildaufnahme sein kann. Ebenfalls könnte problematisch sein, dass die Norm nicht klar auch solche Inhalte erfasst, die gänzlich neu generiert wurden, da die Norm nur auf eine Veränderung von bestehenden Inhalten abstellt.
Neuer § 201b StGB-E sollte hinterfragt werdenZum anderen sieht der Gesetzentwurf mit § 201b StGB-E eine gänzlich neue Strafnorm vor, die die Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch täuschende Inhalte bestrafen soll. Ihr Anwendungsbereich ist weit gefasst: Die Norm soll jegliche unbefugte Zugänglichmachung von mittels eines Computerprogramms erstellten oder veränderten Inhalten unter Strafe stellen, die den Anschein erwecken, ein tatsächliches Geschehen in Bezug auf eine andere Person wiederzugeben und geeignet sind, dem Ansehen dieser Person erheblich zu schaden.
Schon auf den ersten Blick ist fraglich, welche Lücken die Norm schließen soll, die etwa die Beleidigung und Verleumdung (§§ 185 ff. StGB) noch offenlassen. Die Begründung des Entwurfs nennt Fälle, in denen z. B. Prominente gegen ihren Willen in Werbeclips eingefügt werden. Gerade in solchen Fällen wird aber nicht zwangsläufig von einer "erheblichen" Ansehensschädigung auszugehen sein, wie es die Norm voraussetzt. Es stellt sich die Frage, ob der Gesetzgeber nicht weniger das Ansehen, als vielmehr die Identität der dargestellten Person schützen sollte. In diesem Bereich wäre es sinnvoller, eine Norm zum Schutz vor missbräuchlichem digitalem Nachbilden der Identität einer Person mit Schädigungsabsicht zu schaffen. Ob § 201b StGB-E in der Praxis sinnvoll über den Schutz der §§ 185 ff. StGB hinausgehen würde, erscheint zweifelhaft.
Die Gefahren von Deepfakes werden seit Jahren diskutiert und gerade im Bereich pornografischer digitaler Fälschungen wird die sexuelle Selbstbestimmung derzeit nicht ausreichend durch das StGB geschützt. Vor diesem Hintergrund ist der vom BMJV vorgesehene § 184k Abs. 1 Nr. 4 StGB-E grundsätzlich zu begrüßen. Der gleichzeitig vorgesehene § 201b StGB-E überzeugt jedoch nicht, da nicht klar ist, welchen zusätzlichen Schutz diese Norm bezwecken soll.
Fazit: Obwohl die neuen Gefahren durch Deepfakes groß sind, ist das StGB grundsätzlich auf viele missbräuchliche Anwendungsfälle vorbereitet. Der Gesetzgeber sollte deshalb gezielt bestehende Schutzlücken schließen, statt neue Straftatbestände mit unklarem Anwendungsbereich zu schaffen.
Dr. Anton Porsche ist Rechtsanwalt in München. Seine Dissertation beschäftigt sich mit Deepfakes im Straf- und Strafprozessrecht.
Bei dem Text handelt es sich um eine Zusammenfassung eines wissenschaftlichen Beitrags mit Literatur- und Rechtsprechungsbelegen, der in der Zeitschrift "StV – Strafverteidiger", Heft 9, 2026, erschienen ist. Die Zeitschrift wird wie LTO von Wolters Kluwer herausgegeben. Sie ist als Einzelausgabe hier und als Abo hier erhältlich.
Zitiervorschlag
Reformbedarf bei Deepfakes: . In: Legal Tribune Online, 24.09.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60939 (abgerufen am: 28.09.2026 )
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