Neubewertung der Leistungen in der Humangenetik
Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW) hat in ihrer Sitzung am 23. September 2026 über die sich aufgrund der Neubewertung der Leistungen im Bereich der Humangenetik mit Wirkung zum 1. Oktober 2026 ergebenden Änderungen beraten. Es wurde beschlossen, den Honorarverteilungsmaßstab (HVM) in Verbindung mit den bindenden (bundeseinheitlichen) Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) wie folgt anzupassen:
Trennung des Grundbetrags „genetisches LaborDer Einheitliche Bewertungsausschuss (EBA) hat am 9. Juni 2026 (87. Sitzung) einen Beschluss zur Finanzierung und Weiterentwicklung der Humangenetik mit Wirkung zum 1. Oktober 2026 gefasst und die humangenetischen Leistungen in Abschnitt 11.4 EBM neu strukturiert und neu bewertet. Ziel der Reform des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) ist die Begrenzung der Mengendynamik in der Humangenetik durch Kürzung der Ausgaben für Leistungen des Abschnitts 11.4 EBM – ohne die Versorgung zu gefährden – durch:
Die KBV hat infolge des EBA-Beschlusses ihre bindenden Vorgaben angepasst und den bundeseinheitlichen Grundbetrag „genetisches Labor“, aus welchem bisher humangenetische (Abschnitt 11.4 EBM) und tumorgenetische (Abschnitt 19.4) Leistungen gemeinsam vergütet wurden, aufgesplittet in die Grundbeträge „humangenetisches Labor“ und „tumorgenetisches Labor“. Die Trennung des bisherigen Grundbetrags ist erforderlich, da es ansonsten zu einer Vermengung von Finanzmitteln, Leistungen und der Auszahlungsquote käme, die der EBM-Entscheidung gegebenenfalls entgegen wirken würde.
Ihre notwendigen Anpassungen im Bereich der Humangenetik hat die KBV zudem für redaktionelle Änderungen ihrer Vorgaben genutzt.
Anpassung des Vergütungsvolumens für humangenetische LeistungenNach den genannten EBM-Änderungen im Bereich Humangenetik (Neustrukturierung und Neubewertung der Leistungen des Abschnitts 11.4 EBM) und der daraus resultierenden Anpassung der KBV-Vorgaben zur Honorarverteilung ist auch im HVM das für die Leistungen der Abschnitte 11.4 und 19.4 EBM innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) zur Verfügung stehende Vergütungsvolumen aufzusplitten in die Teilbereiche „Humangenetik“ (Abschnitt 11.4 EBM) und „Tumorgenetik“ (Abschnitt 19.4 EBM).
Selektivverträge – Anpassung der Bereinigungsfallwerte situativDie Bereinigungsbeträge situativ bei den bestehenden Psychotherapie-Selektivverträgen sind mit den betreffenden Krankenkassen(verbänden) für das gesamte Jahr 2026 bereits abgestimmt und werden im HVM entsprechend angepasst.
Als Folge der Entbudgetierung im hausärztlichen Versorgungsbereich ist beim Psychotherapie-Vertrag der GWQ Service Plus AG der Leistungsbereich anzupassen, der bei Hausärzten zu bereinigen ist. Anstelle von RLV/QZV ist das (restliche) hausärztliche Vergütungsvolumen zu bereinigen. Zudem wird redaktionell Satz 2 in der Fußnote gestrichen, da dieser obsolet ist.
Die neuen (situativen) Bereinigungsfallwerte können Sie der Anlage 3a des zum 1. Oktober 2026 gültigen HVM entnehmen.
Redaktionelle AnpassungenGerne stellen wir Ihnen im Einzelfall auf Anforderung den aktuellen HVM-Text auch in Papierform zur Verfügung. Nehmen Sie dazu gerne Kontakt mit unserer Abrechnungsberatung auf.
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