The post UDI-Anleger erhält Schadensersatz für Nachrangdarlehen FESTZINS VI appeared first on AKH-H - Kanzlei für Anleger- und Verbraucherschutz.
Das Landgericht Leipzig setzt seine anlegerfreundliche Rechtsprechung zu den Nachrangdarlehen der UDI-Gruppe fort. In einem von unserer Kanzlei geführten Verfahren hat das Gericht die UDI GmbH als Anlagevermittlerin sowie die damals verantwortlichen Geschäftsleiter der Emittentin als Gesamtschuldner verurteilt, einem Anleger den eingesetzten Kapitalbetrag, vermindert um bereits erhaltene Ausschüttungen, zu ersetzen (Urteil vom 29.07.2026, Az. 09 O 1329/23, noch nicht rechtskräftig). Es ging um ein im Jahr 2013 gezeichnetes, unbesichertes Nachrangdarlehen der UDI Energie FESTZINS VI GmbH & Co. KG über 15.000 Euro.
Worum ging es in dem Verfahren?Unser Mandant zeichnete im Jahr 2013 ein unbesichertes Nachrangdarlehen der UDI Energie FESTZINS VI GmbH & Co. KG über 15.000 Euro. Ein Nachrangdarlehen ist ein Darlehen ohne Sicherheiten, bei dem Anleger:innen im Insolvenzfall erst nach allen übrigen Gläubigern bedient werden. Zunächst flossen Zinszahlungen. Später gerieten jedoch zahlreiche Gesellschaften der UDI-Gruppe in wirtschaftliche Schwierigkeiten, sodass zahlreiche Insolvenzverfahren eröffnet wurden.
Der Anleger verlangte daraufhin Schadensersatz und die Rückabwicklung seiner Kapitalanlage. Beklagt waren die UDI GmbH als Anlagevermittlerin sowie die zum Zeichnungszeitpunkt verantwortliche Geschäftsleitung der Komplementärin, bestehend aus Georg Hetz und Susanne Hauske. Die Komplementärin ist die persönlich haftende Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft, die das Darlehen ausgegeben hat (Emittentin).
Wie hat das Gericht entschieden?Das Gericht verurteilte die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 12.178,44 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. „Gesamtschuldner” bedeutet, dass jeder Beklagte auf den vollen Betrag haftet und der Anleger selbst wählen kann, wen er in Anspruch nimmt. Der zugesprochene Betrag entspricht dem sogenannten Zeichnungsschaden, also der Zeichnungssumme abzüglich der bereits erhaltenen Zinsausschüttungen.
Die Zahlung erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Nachrangdarlehensvertrag: Der Anleger erhält sein Geld gegen Übertragung seiner wegen der Insolvenz weitgehend wertlosen Ansprüche.
Warum haftet die Anlagevermittlerin?Zwischen dem Anleger und der Anlagevermittlerin wurde ein Auskunftsvertrag geschlossen. Demnach ist die Vermittlerin dazu verpflichtet, dem Anleger richtige, vollständige und verständliche Informationen über alle für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstände zu geben. Diese Pflicht hat die Vermittlerin verletzt, da der verwendete Verkaufsprospekt die tatsächlichen Eigenschaften und Risiken der Anlage nicht zutreffend beschrieb. Drei Punkte waren entscheidend:
Gemäß dem Grundsatz des aufklärungsrichtigen Verhaltens wird vermutet, dass der Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich war. Die pauschale Behauptung der Beklagten, der Anleger hätte auch bei richtiger Aufklärung gezeichnet, genügt nicht, um diese Vermutung zu widerlegen. Nach Auffassung des Gerichts war der Prospekt zudem die Arbeitsgrundlage des Vertriebs. Der Fehler setzte sich in das Vermittlungsgespräch hinein fort, selbst wenn der Prospekt nicht ausgehändigt wurde.
Warum haften auch die Geschäftsleiter persönlich?Die persönliche Haftung der Geschäftsleiter ergibt sich aus § 823 Absatz 2 BGB in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG). Die qualifizierte Nachrangklausel, die besagt, dass der Anleger vor und insbesondere in der Insolvenz hinter alle anderen Gläubiger zurücktritt und nur aus freiem Vermögen Zahlungen verlangen kann (vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre), ist in vorformulierten Vertragsbedingungen enthalten. Sie ist intransparent. Sie macht die rechtliche Tragweite für einen durchschnittlichen Verbraucher nicht klar erkennbar und ist deshalb unwirksam.
Ohne wirksamen Nachrang liegt ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 KWG vor, welches die Emittentin ohne die erforderliche Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) betrieben hat. § 32 Abs. 1 KWG ist ein Schutzgesetz zugunsten der einzelnen Anleger:innen, sodass die verantwortlichen Geschäftsleiter:innen persönlich haften.
Ein entlastender, unvermeidbarer Verbotsirrtum lag nicht vor. Anders als bei Prospekten nach 2015 fehlte für die hier maßgebliche frühere Zeichnung eine einschlägige Stellungnahme der BaFin, aus der sich eine Erlaubnisfreiheit hätte ableiten lassen. Ein privat eingeholtes Rechtsgutachten genügte den strengen Anforderungen nicht.
Kostenfreie Ersteinschätzung zu NachrangdarlehenDie Entscheidung reiht sich in eine Serie anlegerfreundlicher Urteile des Landgerichts Leipzig zu den UDI-Nachrangdarlehen ein. Nach unserer Einschätzung sind Schadensersatzansprüche aus UDI-Beteiligungen inzwischen ganz überwiegend verjährt. Im vorliegenden Fall konnte die Verjährung jedoch rechtzeitig gehemmt werden. Über Jahre wurden Anlegern ähnliche Konstrukte vermittelt. Deren Prospekte und Vertragsunterlagen weisen häufig vergleichbare Schwachstellen auf.
Unsere Kanzlei ist auf Anleger- und Verbraucherschutz spezialisiert und vertritt seit vielen Jahren Geschädigte des grauen Kapitalmarkts. Wenn Sie ein Nachrangdarlehen oder eine vergleichbare Vermögensanlage gezeichnet haben und finanzielle Verluste befürchten, prüfen wir gerne, ob Schadensersatzansprüche bestehen und wie diese durchgesetzt werden können.
Kostenfreie Ersteinschätzung anfordern
Sie haben Fragen? Rufen Sie uns an unter 0711-9308110 oder schreiben Sie uns Ihre Fragen über unser Kontaktformular.