The post Urteil UDI Festzins 13: OLG Dresden bejaht persönliche Geschäftsführerhaftung appeared first on AKH-H - Kanzlei für Anleger- und Verbraucherschutz.
Das Oberlandesgericht Dresden hat entschieden, dass der verantwortliche Geschäftsführer der Emittentin einem Anleger persönlich Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Nachrangdarlehen „UDI Energie Festzins 13” schuldet. Der 8. Zivilsenat verurteilte ihn zur Rückzahlung des eingesetzten Kapitals abzüglich erhaltener Ausschüttungen (Urteil vom 16. Juli 2026, Az. 8 U 138/26). Das Urteil ist rechtskräftig.
Rechtlicher Kern der Entscheidung ist ein unerlaubtes Einlagengeschäft nach dem Kreditwesengesetz (KWG). Der von unserer Kanzlei vertretene Anleger setzte sich damit in zweiter Instanz weitgehend durch.
Der Fall in KürzeUnser Mandant zeichnete im August 2018 ein Nachrangdarlehen der UDI Energie FESTZINS 13 (haftungsbeschränkt) & Co. KG über 10.000 Euro. Ein Nachrangdarlehen ist ein Darlehen, dessen Rückzahlungsanspruch hinter die Forderungen anderer Gläubiger zurücktritt. Er erhielt Zinsausschüttungen in Höhe von 530 Euro und machte anschließend einen Schadensersatzanspruch geltend. Das Landgericht Leipzig wies die Klage ab.
Nach der Berufung änderte das Oberlandesgericht Dresden das Urteil und bestätigte die Schadensersatzansprüche des Anlegers gegen den ehemaligen Geschäftsführer. Der Senat sprach dem geschädigten UDI-Anleger 9.470 Euro nebst Zinsen zu. Dieser Betrag entspricht der Zeichnungssumme abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen.
Wann ist ein Nachrangdarlehen erlaubnispflichtig?Wer gewerbsmäßig „Einlagen“ oder andere unbedingt rückzahlbare Gelder des Publikums annimmt, betreibt ein Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG. Ein solches Geschäft darf nur mit schriftlicher Erlaubnis der Finanzaufsicht BaFin betrieben werden.
Entscheidend ist das Merkmal der unbedingten Rückzahlbarkeit: Kann der Anleger sein Geld bei Fälligkeit ohne zusätzliche Voraussetzung – insbesondere unabhängig vom wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens – zurückfordern, liegt ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft vor. Genau dieses Merkmal soll eine wirksame qualifizierte Nachrangabrede ausschließen. Bei ihr tritt der Anleger nicht nur in der Insolvenz zurück, sondern akzeptiert bereits davor eine sogenannte vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre: Er kann sein Geld schon dann nicht verlangen, wenn die Auszahlung die Insolvenz des Unternehmens auslösen würde. Ist eine solche Abrede wirksam vereinbart, entfällt die unbedingte Rückzahlbarkeit – und damit die Erlaubnispflicht.
Warum die Nachrangklausel unwirksam warEine Nachrangklausel muss dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB genügen. Demnach müssen Klauseln klar und für den durchschnittlichen Verbraucher verständlich formuliert sein.
Diesen Anforderungen wurde die verwendete Klausel nach Auffassung des Senats nicht gerecht. Weder der Darlehensvertrag noch der Verkaufsprospekt machten für einen durchschnittlichen Kleinanleger deutlich,
Begriffe wie „qualifizierter Rangrücktritt” oder „vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre” wurden nicht erläutert. Der Prospekt gab im Wesentlichen nur den Wortlaut des BaFin-Merkblatts vom März 2014 wieder, ohne dessen Bedeutung für die Anleger zu konkretisieren.
Die intransparente Nachrangklausel ist somit unwirksam. Der Darlehensvertrag bleibt bestehen, sodass uneingeschränkte Rückzahlungspflichten gelten. Das eingeworbene Kapital war somit unbedingt rückzahlbar und das Nachrangdarlehen der UDI Energie FESTZINS 13 unterlag der Erlaubnispflicht gemäß § 32 KWG. Eine schriftliche Erlaubnis der Finanzaufsicht BaFin lag jedoch nicht vor.
Persönliche Haftung des GeschäftsführersNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG ein Schutzgesetz zugunsten des einzelnen Anlegers. Ein Schutzgesetz ist eine Norm, deren Verletzung einen Schadensersatzanspruch auslöst. Die Verantwortung hierfür trifft nicht nur die Gesellschaft, sondern auch das handelnde Leitungsorgan, in diesem Fall den verantwortlichen Geschäftsführer der Emittentin.
Der Senat bejahte zumindest fahrlässiges Handeln. Im August 2018 war die Frage, welche Transparenzanforderungen an qualifizierte Nachrangklauseln zu stellen sind, noch nicht höchstrichterlich geklärt. Die maßgebliche BGH-Entscheidung (IX ZR 143/17) datiert erst vom 6. Dezember 2018.
Bei einer ungeklärten Rechtslage entsprach es der erforderlichen Sorgfalt, verlässlichen externen Rechtsrat zur Wirksamkeit der Klausel und zur Erlaubnisfreiheit einzuholen.
Auf einen sogenannten unvermeidbaren Verbotsirrtum konnte sich der frühere Geschäftsführer nicht berufen. Die von ihm angeführten internen Prüfungen betrafen frühere Jahre und andere Produkte, nicht die UDI Energie FESTZINS 13 zum maßgeblichen Zeitpunkt.
Zudem griff zugunsten des Anlegers ein Anscheinsbeweis für die Ursächlichkeit: Da das Verbot unerlaubter Einlagengeschäfte solche Kapitalanlagen gerade verhindern soll, ist davon auszugehen, dass der Anleger bei Kenntnis der fehlenden Erlaubnis die Geldanlage nicht gezeichnet hätte.
Vermittelnden Gesellschaft haftet nichtDer Senat verneinte eine Haftung der UDI GmbH als Anlagevermittlerin aus einem Auskunftsvertrag. Der Weg zur Rückabwicklung führte in diesem Fall somit nicht über die Vermittlerin, sondern über die persönliche Haftung des verantwortlichen Geschäftsführers.
Kostenfreie Ersteinschätzung zu NachrangdarlehenNach unserer Einschätzung sind Schadensersatzansprüche aus UDI-Beteiligungen inzwischen ganz überwiegend verjährt. Im vorliegenden Fall konnte die Verjährung jedoch rechtzeitig gehemmt werden. Über Jahre wurden Anlegern ähnliche Konstrukte vermittelt. Deren Prospekte und Vertragsunterlagen weisen häufig vergleichbare Schwachstellen auf.
Unsere Kanzlei ist auf Anleger- und Verbraucherschutz spezialisiert und vertritt seit vielen Jahren Geschädigte des grauen Kapitalmarkts. Wenn Sie ein Nachrangdarlehen oder eine vergleichbare Vermögensanlage gezeichnet haben und finanzielle Verluste befürchten, prüfen wir gerne, ob Schadensersatzansprüche bestehen und wie diese durchgesetzt werden können.
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