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Zulässigkeit der Berufung: Zweites Versäumnisurteil nach Videoausfall bestätigt

Дата публикации: 16-09-2026 17:17:27

Zweimal wählt sich der Anwalt nicht in die Videoverhandlung ein, zweimal fällt die Technik über „Jitsi“ aus. Vor dem Bundesgerichtshof reicht der Verweis auf Telefonanrufe beim Amtsgericht Höxter und eine gescheiterte Testschaltung nicht aus – entscheidend wird eine Frage, die mit Schuld gar nichts zu tun haben sollte.
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Zweimal wählt sich der Anwalt nicht in die Videoverhandlung ein, zweimal fällt die Technik über „Jitsi“ aus. Vor dem Bundesgerichtshof reicht der Verweis auf Telefonanrufe beim Amtsgericht Höxter und eine gescheiterte Testschaltung nicht aus – entscheidend wird eine Frage, die mit Schuld gar nichts zu tun haben sollte.

Scheitert die Videoeinwahl ohne schlüssigen Vortrag zur unverschuldeten Säumnis, verwirft der BGH die Berufung als unzulässig Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: I ZR 31/26

Das Wichtigste im Überblick

Am 30.07.2026 stellte der BGH (I ZR 31/26) klar: Gegen ein zweites Urteil wegen Fernbleibens darf man nur vorgehen, wenn man vollständig und widerspruchsfrei erklärt, warum technische Probleme die Teilnahme ohne eigenes Verschulden verhinderten. Bei vorher erkennbaren Problemen muss man die Ursache vor dem nächsten Termin klären und beheben.


  • Keine Spezialkenntnisse: Gerichte dürfen keine besonderen technischen Kenntnisse für Videotermine verlangen.
  • Eigene Technik nötig: Teilnehmende müssen Gerät, Internet, Kamera und Mikrofon selbst vorbereiten.
  • Früher Ausfall zählt: Nach einem ersten Problem reicht ein Anruf beim Gericht nicht.
  • Technische Angaben nötig: Man muss Browser, Betriebssystem, Kamera und Mikrofon nennen.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: BGH
  • Datum: 30.07.2026
  • Aktenzeichen: I ZR 31/26
  • Verfahren: Revisionsverfahren
  • Rechtsbereiche: Vertragsrecht, Gerichtsverfahren
  • Wichtig für: Menschen bei Gerichtsverhandlungen per Video
BGH verwirft Berufung nach technischem Scheitern bei Videoverhandlung

Wer einen Gerichtstermin per Videokonferenz wahrnehmen will, muss bei technischen Problemen substantiiert darlegen, dass die Säumnis unverschuldet war. Der Bundesgerichtshof hat die Revision eines beklagten Landwirts zurückgewiesen und dessen Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil des Amtsgerichts Höxter als unzulässig verworfen (Urteil vom 30. Juli 2026, Az. I ZR 31/26). Die Berufungsbegründung enthielt keine ausreichenden Angaben zur eingesetzten Hard- und Software sowie zu vorab zumutbaren Fehlerbehebungen.

Der Beklagtenvertreter hatte sich weder im ersten Verhandlungstermin noch im späteren Einspruchstermin vor dem Amtsgericht Höxter über das gerichtliche Videokonferenzsystem zuschalten können. Beide Ausfälle blieben letztlich ohne ausreichende Erklärung in der Berufungsbegründung. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.

Redaktionelle Leitsätze
  1. Die schlüssige Darlegung einer unverschuldeten Säumnis in der Berufungsbegründung ist bei der Anfechtung eines zweiten Versäumnisurteils nach § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO bereits eine Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsmittels und führt bei Fehlen zur Verwerfung der Berufung.
  2. Verfahrensbeteiligte tragen die Verantwortung für die Funktionsfähigkeit der in ihrer Sphäre genutzten Hard- und Software bei einer gerichtlichen Videoverhandlung nach § 128a ZPO. Ist eine Zuschaltung bereits in einem vorangegangenen Termin technisch fehlgeschlagen, besteht eine gesteigerte Sorgfaltspflicht zur rechtzeitigen Ermittlung und Beseitigung der Störungsursache vor einem Folgetermin.
Streit um Vertragsstrafe und wiederholter Ausfall der Videozuschaltung

Ausgangspunkt des Rechtsstreits war eine Auseinandersetzung über die Einhaltung landwirtschaftlicher Standards und eine daraus resultierende Vertragsstrafe. Vor dem Amtsgericht kam es in der Folge zu zwei Verhandlungsterminen per Bild- und Tonübertragung, an denen der Anwalt des Landwirts jeweils nicht teilnehmen konnte.

Die Klägerin organisiert das Bündnis „I. T.“, an dem der Beklagte mit seinem Schweinemastbetrieb teilnimmt. Die Einhaltung bestimmter Anforderungen an den Betrieb wird unregelmäßig durch eine Zertifizierungsstelle überprüft. Bei einer solchen Prüfung am 18. November 2022 beanstandete eine Auditorin die Trinkwasserversorgung der Tiere. Die Klägerin setzte zunächst eine Vertragsstrafe von 8.500 Euro fest und reduzierte diese nach dem Widerspruch des anwaltlich vertretenen Beklagten auf 5.000 Euro.

Mit der Klage verlangte die Klägerin die Zahlung dieser 5.000 Euro nebst Zinsen. Der Beklagte erhob Widerklage und forderte die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 453,87 Euro nebst Zinsen. Für den ersten Verhandlungstermin am 20. November 2024 gestattete das Amtsgericht Höxter die Teilnahme per Videoverhandlung nach § 128a ZPO. Während sich der Klägervertreter zuschalten konnte, gelang dies dem Beklagtenvertreter nicht. Auf Antrag der Klägerin erging daraufhin ein erstes Versäumnisurteil zulasten des Beklagten.

Der Beklagte legte fristgemäß Einspruch ein. Für den Einspruchstermin am 12. Februar 2025 teilte das Amtsgericht zunächst mit, eine Videoverhandlung scheide aus technischen Gründen aus, gestattete sie jedoch mit Verfügung vom 10. Februar 2025 erneut. Im Termin konnten sich der Klägervertreter und der Geschäftsführer der Klägerin zuschalten – der Beklagtenvertreter scheiterte abermals an der Einwahl. Das Amtsgericht verwarf den Einspruch daraufhin durch ein zweites Versäumnisurteil. Das Landgericht Paderborn wies die anschließende Berufung am 10. Dezember 2025 als unbegründet zurück, weil der Beklagte eine unverschuldete Säumnis nicht nachgewiesen habe.

BGH: Anwalt muss eigene Kanzleitechnik prüfen und bekannte Fehler vorab beheben

Bei der Teilnahme an einer gerichtlichen Videoverhandlung dürfen an die Beteiligten zwar keine übersteigerten technischen Fachkenntnisse gestellt werden, doch trägt jede Partei die Verantwortung für ihre eigene technische Sphäre. Ein Rechtsanwalt muss alle zumutbaren Schritte zur Sicherstellung einer stabilen Verbindung ergreifen und bekannte Störungsquellen im Vorfeld aktiv beseitigen.

Nach § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann ein zweites Versäumnisurteil mit der Berufung nur angegriffen werden, wenn geltend gemacht wird, dass keine schuldhafte Säumnis vorlag. Das muss nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO vollständig und schlüssig in der Berufungsbegründung dargelegt werden. Der Verschuldensmaßstab richtet sich nach § 85 Abs. 2, § 233, § 337 Satz 1 ZPO sowie § 276 Abs. 2 BGB und verlangt von Rechtsanwälten die übliche Sorgfalt eines ordentlichen Anwalts. Um den gesetzgeberischen Willen zur Förderung von Videoverhandlungen nach § 128a ZPO nicht zu untergraben, dürfen an die Darlegung technischer Ausfälle keine überspannten Anforderungen gestellt werden – die Funktionsfähigkeit von Endgeräten, Bandbreite und Zubehör obliegt aber der Sphäre des jeweiligen Beteiligten.

Andernfalls könnte sich die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung als riskanter darstellen als das persönliche Erscheinen im Gericht, was dem gesetzgeberischen Willen, den Einsatz von Videokonferenztechnik weiter zu fördern …, zuwiderliefe. – so der Bundesgerichtshof

Für bereits bekannte Verbindungsprobleme gilt eine gesteigerte Prüfungspflicht: Tritt eine Störung auf, die schon bei einem früheren Termin sichtbar war, darf ein Rechtsanwalt nicht auf ein bloßes Ausbleiben des Fehlers vertrauen. Er muss die Ursache vorab aufklären und beheben. Das Revisionsgericht prüft die Zulässigkeit der Berufung als Sachurteilsvoraussetzung und Prozessfortsetzungsbedingung von Amts wegen und ist dabei nicht an die Auffassung des Berufungsgerichts gebunden.

Berufung gegen zweites Versäumnisurteil setzt schlüssigen Vortrag fehlenden Verschuldens voraus

Die Schlüssigkeit des Sachvortrags zur unverschuldeten Säumnis ist bei § 514 Abs. 2 ZPO bereits Voraussetzung der Zulässigkeit des Rechtsmittels – nicht erst eine Frage der Begründetheit. Fehlt sie, muss die Berufung nach § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen werden.

Eigenverantwortung für die Funktionsfähigkeit der Kanzleitechnik

Zu den Pflichten eines Beteiligten gehören eine ausreichende Ausgabequalität des Endgeräts, eine ausreichende Bandbreite des Internetanschlusses sowie geeignete Kameras und Mikrofone. Technische und organisatorische Hinweise des Gerichts sind dabei zu beachten.

Gesteigerte Aufklärungspflichten bei wiederholten Verbindungsproblemen

War bei einem vorherigen Termin oder einer Testschaltung eine Teilnahme des Gerichts und der Gegenseite möglich, liegt eine Störung in der eigenen Sphäre nahe. Der Betroffene darf dann nicht ohne Weiteres darauf vertrauen, dass sich die Störung nicht wiederholt.

Warum der Sachvortrag des Beklagten zur Säumnis unzureichend war

Der BGH stufte die Berufungsbegründung als unzureichend ein, weil der Beklagte die technischen Rahmenbedingungen seines Einwahlversuchs und seine Reaktionsmaßnahmen nach dem ersten Ausfall nicht nachvollziehbar dargelegt hatte. Wesentliche Angaben zu Systemvoraussetzungen und Sicherheitsmechanismen fehlten vollständig.

Fehlende Angaben zu Browser, Betriebssystem und Peripheriegeräten

Die Berufungsbegründung enthielt keinen Vortrag dazu, ob der Beklagtenvertreter die technischen Hinweise des Amtsgerichts befolgt hatte. Es fehlten insbesondere Angaben zum genutzten Webbrowser, zum Betriebssystem samt Version sowie zur eingesetzten Kamera und zum Mikrofon.

Unterlassene Fehleranalyse nach dem ersten Fehlversuch

Nicht schlüssig dargelegt war, welche konkreten Maßnahmen der Anwalt nach dem ersten Scheitern am 20. November 2024 unternommen hatte, um die Ursache der Störung vor dem zweiten Termin am 12. Februar 2025 zu beseitigen. Auch zur zwischenzeitlichen Gerichtsmitteilung vom 16. Dezember 2024, wonach eine Videoverhandlung zunächst technisch ausscheide, sowie zur kurzfristigen Gestattung vom 10. Februar 2025 fehlte jeder Vortrag dazu, dass diese eine vorherige Aufklärung der Fehler vereitelt hätten.

Verspätete Nachjustierung der Kanzlei-Firewall

Nach dem zweiten Termin konnte der IT-Dienstleister der Kanzlei nicht ausschließen, dass interne Schutzmechanismen die Zuschaltung blockiert hatten. Die Firewall wurde erst im Nachgang „nachjustiert“ – warum das nicht schon vorab möglich gewesen wäre, hatte der Beklagte in seiner Berufungsbegründung nicht dargelegt.

Es genügt nicht, dass der Beklagtenvertreter erst nach dem zweiten Termin bei seinem IT-Dienstleister nachgefragt hat, was dann zu einer Nachjustierung der Firewall geführt habe. – so der Bundesgerichtshof
BGH verwirft Einwände des Anwalts gegen das Verschulden an der Säumnis

Sämtliche vom Beklagten vorgebrachten Entlastungsargumente wurden vom Bundesgerichtshof als unzureichend zurückgewiesen, da sie ein anwaltliches Verschulden nicht ausräumen konnten. Weder telefonische Nachfragen noch alternative Einwahlversuche ersetzten die gebotene Überprüfung der Kanzlei-IT.

Telefonische Nachfragen und abgelehnte Testschaltung entlasten nicht

Der Beklagte hatte vorgetragen, eine Kanzleibeschäftigte habe am Tag vor dem zweiten Termin beim Amtsgericht angerufen und nach den technischen Voraussetzungen sowie einer möglichen Testschaltung gefragt, die das Gericht mangels eigener technischer Möglichkeit abgelehnt habe. Nach Auffassung des BGH schloss dieser Anruf eine Störung in der Sphäre des Anwalts nicht aus und bewies keine eigene Fehlerbeseitigung. Die abgelehnte Testschaltung gab dem Beklagtenvertreter keinen berechtigten Anlass zu der Annahme, seine eigenen technischen Probleme seien gelöst.

Auch der Vortrag, eine Teilnahme sei am zweiten Termin ebenso über ein Smartphone mit mobiler Datenverbindung anstelle des kanzleiinternen WLANs nicht möglich gewesen, blieb unschlüssig. Es fehlten Angaben zu Browser und Betriebssystem – dabei unterstützten die dem Beklagtenvertreter bekannten technischen Hinweise nur bestimmte Browser, deren Nutzung auf Apple-Geräten zu Fehlern führen konnte. Auch war nicht dargelegt, ob die in der Kanzlei eingesetzten Schutzmechanismen bei der Einwahl über das Smartphone überhaupt inaktiv waren.

Anrufe bei der Geschäftsstelle ersetzen keine technische Vorbereitung

Der Beklagtenvertreter hatte die Geschäftsstelle des Amtsgerichts am 12. Februar 2025 um 11:02 Uhr und nochmals um 11:17 Uhr telefonisch über die technischen Probleme informiert. § 337 Satz 1 ZPO sieht zwar eine Vertagung vor, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen gehindert ist. Für den BGH fehlten hier jedoch tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass der Prozessbevollmächtigte zuvor alle möglichen und zumutbaren Schritte zur Gewährleistung einer störungsfreien Teilnahme unternommen hatte.

Bloße Behauptung unerfindlicher Systemfehler reicht nicht aus

Der Beklagte hatte geltend gemacht, mit „anderen Systemen“ habe es in der Vergangenheit keine Probleme gegeben, das vom Amtsgericht eingesetzte System „Jitsi“ habe beim ersten Termin „aus unerfindlichen Gründen“ nicht funktioniert. Der BGH stützte seine Entscheidung nicht auf eine eigene technische Bewertung dieser Angaben, sondern darauf, dass bereits die Berufungsbegründung keinen vollständigen und schlüssigen Vortrag zu den erforderlichen Vorbereitungs- und Aufklärungsmaßnahmen enthielt. Weil die Störung nach dem ersten Termin absehbar war, hätte der Beklagtenvertreter ihre Ursache rechtzeitig ermitteln und beseitigen müssen – dass ihm das nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sei, hatte der Beklagte nicht vorgetragen.

Fehlende Schlüssigkeit führt zur Unzulässigkeit statt Unbegründetheit

Das Landgericht Paderborn hatte die Berufung noch als zulässig, aber unbegründet behandelt und angenommen, der Nachweis einer unverschuldeten Säumnis sei nicht erbracht worden. An diese rechtliche Einordnung war der BGH nicht gebunden. Weil die fehlende Schlüssigkeit des Vortrags zur unverschuldeten Säumnis bei einem zweiten Versäumnisurteil bereits die Zulässigkeit der Berufung betrifft, musste der Bundesgerichtshof sie von Amts wegen als unzulässig verwerfen – mit der Folge, dass die Revision insgesamt erfolglos blieb und der Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

Unsere Einschätzung

Für Videoverhandlungen vor Gericht setzt der Bundesgerichtshof den Hebel nicht bei der Technik selbst, sondern bei der Begründung nach einem Ausfall an: Wer nach einem zweiten Versäumnisurteil, also dem Urteil wegen erneuten Ausbleibens, noch in die Berufung will, muss schlüssig darlegen, warum die Säumnis unverschuldet war. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob Browser, Betriebssystem, Kamera und Mikro sowie die Beachtung der gerichtlichen Hinweise konkret benannt und die Aufarbeitung nach einem ersten Fehlversuch belegt werden – pauschale Verweise auf unerfindliche Fehler oder eine erst nachträglich korrigierte Firewall genügen nicht.

Wir halten die Argumentation für konsequent zu Ende gedacht, weil sie die Videoteilnahme nicht riskanter machen will als die Präsenz im Saal. Ob derselbe strenge Maßstab auch gilt, wenn die Störung erstmals und ohne jede Vorwarnung auftritt, musste das Gericht hier nicht entscheiden, denn der zweite Ausfall war nach dem ersten Fehlversuch absehbar.

Zweites Versäumnisurteil und die Frage nach der eigenen Technikschuld

Der Beklagte scheiterte nicht daran, dass seine Videoverbindung ausfiel, sondern daran, was er dazu in der Berufungsbegründung schrieb. Es fehlten Angaben zu Browser, Betriebssystem, Kamera und Mikrofon sowie dazu, was sein Anwalt nach dem ersten Ausfall unternommen hatte, um die Ursache zu klären. Hätte die Begründung diese Punkte konkret benannt und belegt, dass die Störung trotz zumutbarer Vorbereitung erneut auftrat, wäre die Berufung zulässig gewesen – über die Begründetheit, also ob die Säumnis tatsächlich unverschuldet war, hätte das nichts entschieden.

Wie ein vergleichbarer Fall liegt, kann von mehreren Punkten abhängen. Trat die technische Störung zum ersten Mal auf oder gab es bereits einen früheren Ausfall, der Anlass zur Prüfung gegeben hätte – davon kann abhängen, wie streng die Anforderungen an die Aufklärungspflicht ausfallen. Ebenso kann eine Rolle spielen, ob es sich um ein erstes oder ein zweites Versäumnisurteil handelt, weil dafür unterschiedliche gesetzliche Maßstäbe gelten. Und schließlich kann es darauf ankommen, ob die eigene Begründung überhaupt in der Lage war, technische Details wie verwendete Geräte oder Software nachvollziehbar zu benennen, oder ob sie sich auf pauschale Formulierungen beschränkte.

In einer eigenen Berufungsbegründung kann sichtbar sein, ob konkrete technische Angaben zu Endgerät, Software und Vorbereitung enthalten sind oder ob der Vortrag allgemein bleibt. Dabei kann es auch zusammenspielen: Ein Ausfall, der für sich genommen nachvollziehbar wirkt, kann trotzdem nicht ausreichen, wenn die Begründung nicht darlegt, was zwischen einem ersten und einem zweiten Termin zur Fehlerbehebung geschah. Ob das im Einzelfall so zu bewerten ist, lässt sich aus den eigenen Unterlagen kaum zuverlässig einschätzen.

Die Berufungsbegründungsfrist läuft unabhängig davon weiter, ob die eigene Darstellung schon vollständig ist – wer hier zu lange wartet, riskiert, dass die Frist ungenutzt verstreicht. Bei einem laufenden Verfahren sollte deshalb zügig geklärt werden, was noch nachgetragen werden kann.

Sie können uns den Ablauf Ihres Falls schildern und die wesentlichen Punkte kurz zusammenfassen. Fragen Sie dazu unverbindlich unsere Ersteinschätzung an.



Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wie muss ich eine unverschuldete Säumnis in der Berufungsbegründung schlüssig darlegen?

Bei einem zweiten Versäumnisurteil ist die Berufung nur zulässig, wenn die Berufungsbegründung schlüssig und vollständig fehlendes Verschulden an der Säumnis darlegt. Schlüssig bedeutet, dass die vorgetragenen Tatsachen eine unverschuldete Säumnis nachvollziehbar erscheinen lassen.

Nach § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO muss die Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil auf fehlendes Verschulden gestützt werden. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO verlangt, dass dieser Sachvortrag bereits in der Berufungsbegründung vollständig enthalten ist. Der Verschuldensmaßstab berücksichtigt nach § 85 Abs. 2 ZPO auch das Verhalten des Prozessbevollmächtigten. Bei technischen Problemen gehören deshalb Angaben zu Endgerät, Browser, Betriebssystem, Kamera, Mikrofon, Internetverbindung und ergriffenen Fehlerbehebungen dazu. War eine Zuschaltung zuvor bereits gescheitert, muss die Begründung außerdem erklären, welche Ursachenprüfung und Beseitigung anschließend erfolgten.

Fehlt dieser schlüssige Vortrag, wird die Berufung nach § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen; ein späteres Nachschieben genügt grundsätzlich nicht. Das Revisionsgericht prüft diese Zulässigkeitsfrage von Amts wegen und bleibt an eine abweichende Einordnung des Berufungsgerichts nicht gebunden.


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Welche technischen Details muss ich zur gescheiterten Videozuschaltung konkret darlegen?

Zur gescheiterten Videozuschaltung nach § 128a ZPO müssen Sie in der Berufungsbegründung Browser, Betriebssystem mit Version, Kamera, Mikrofon und befolgte Gerichtshinweise konkret benennen. Zusätzlich ist darzulegen, welche technischen Voraussetzungen und zumutbaren Maßnahmen die Teilnahme sichern sollten, insbesondere nach einem vorausgegangenen Fehlversuch.

Die eigene Sphäre umfasst die Funktionsfähigkeit des Endgeräts, eine ausreichende Internetbandbreite sowie Kamera und Mikrofon. Deshalb muss nachvollziehbar sein, welches System verwendet wurde und ob die technischen und organisatorischen Hinweise des Gerichts eingehalten wurden. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO ist dieser Vortrag erforderlich, wenn eine unverschuldete Säumnis gegen ein zweites Versäumnisurteil geltend gemacht wird. Nach einem ersten Ausfall müssen außerdem Ursachenaufklärung und Fehlerbehebung vor dem Folgetermin erläutert werden. Die pauschale Erklärung, Jitsi habe aus unerfindlichen Gründen versagt, genügt dafür nicht; ohne konkrete Angaben bleibt unklar, ob die Störung unverschuldet war.


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Was muss ich nach einem ersten Einwahlfehler vor dem nächsten Termin veranlassen?

Nach einem ersten Einwahlfehler müssen Sie die Ursache vor dem Folgetermin mit technischer Unterstützung aktiv ermitteln und beseitigen, statt auf eine störungsfreie Wiederholung zu vertrauen. Konnte das Gericht oder die Gegenseite teilnehmen, liegt die Störung regelmäßig in der eigenen technischen Sphäre nahe.

Der Maßstab des ordentlichen Anwalts verlangt deshalb eine rechtzeitige Prüfung der verwendeten Geräte, Programme, Internetverbindung und Sicherheitsmechanismen. Dazu gehört auch, mögliche Blockaden durch die Kanzlei-Firewall oder andere Schutzsysteme vorab aufzuklären und zu beheben. Die vorgenommenen Prüfungen und Maßnahmen müssen nachvollziehbar dokumentiert werden, damit eine spätere Darlegung der unverschuldeten Säumnis möglich bleibt. Im entschiedenen Fall genügte es nicht, erst nach dem zweiten Scheitern den IT-Dienstleister einzuschalten und die Firewall nachjustieren zu lassen. Dass eine frühere Untersuchung oder Fehlerbeseitigung unmöglich gewesen wäre, war nicht dargelegt.


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Unter welchen Umständen muss das Gericht trotz technischer Einwahlprobleme vertagen?

Das Gericht muss nach § 337 Satz 1 ZPO vertagen, wenn schlüssig dargelegt ist, dass trotz aller zumutbaren Vorbereitungs- und Aufklärungsmaßnahmen eine unverschuldete Verhinderung an der Videoteilnahme vorlag. Bloße Hinweise auf technische Schwierigkeiten genügen dafür nicht.

Die Verantwortung für die Funktionsfähigkeit der eigenen Hard- und Software liegt grundsätzlich in der Sphäre des jeweiligen Beteiligten. Nach einem früheren Einwahlfehler besteht eine gesteigerte Pflicht, die Ursache rechtzeitig aufzuklären und zu beseitigen. Dazu gehört nachvollziehbarer Vortrag zur verwendeten Technik, etwa zu Browser, Betriebssystem, Kamera, Mikrofon und möglichen Schutzmechanismen. Auch die konkreten Fehlerbehebungsversuche müssen erkennbar sein. Zwei Anrufe bei der Geschäftsstelle am Terminstag ersetzen diese technische Vorbereitung daher nicht.

Im entschiedenen Fall reichten weder die Anrufe um 11:02 Uhr und 11:17 Uhr noch der erfolglose Smartphone-Versuch über mobile Daten aus. Die zuvor abgelehnte Testschaltung begründete keinen berechtigten Anlass, von behobenen eigenen Technikproblemen auszugehen; maßgeblich blieb die fehlende schlüssige Darlegung einer unverschuldeten Verhinderung.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil
BGH – Az.: I ZR 31/26 – Urteil vom 30.07.2026

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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz

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