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Nichtigkeit des Fernunterrichtsvertrags: Digitale Masterclass ohne Zulassung

Дата публикации: 13-09-2026 09:12:13

7.235 Euro offen, sieben Module, wöchentliche Livecalls und WhatsApp-Support als Zugabe – eigentlich ein klarer Fall für die Rechnung. Dass ausgerechnet die Kombination aus Videos zum Selbststudium und einem Fragerecht per Chat dem gesamten Vertrag den Boden entzog, hätte die Consultingfirma selbst bei ihrer Anfrage bei der Zulassungsstelle wohl nicht erwartet.
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7.235 Euro offen, sieben Module, wöchentliche Livecalls und WhatsApp-Support als Zugabe – eigentlich ein klarer Fall für die Rechnung. Dass ausgerechnet die Kombination aus Videos zum Selbststudium und einem Fragerecht per Chat dem gesamten Vertrag den Boden entzog, hätte die Consultingfirma selbst bei ihrer Anfrage bei der Zulassungsstelle wohl nicht erwartet.

Das Landgericht Aachen weist die Honorarklage für die nicht zugelassene Consulting-Masterclass als nichtig vollständig ab Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 9 O 200/25

Das Wichtigste im Überblick

Am 28.11.2025 stellte das LG Aachen (9 O 200/25) klar: Ein digitales Beratungspaket ohne erforderliche staatliche Zulassung begründet keinen Anspruch auf Vergütung, wenn es überwiegend Wissen vermittelt und selbstständiges Lernen mit persönlicher Kontrolle verbindet. Das gilt auch für Verträge mit Unternehmen, wenn Lerninhalte den Schwerpunkt bilden.


  • Wissensvermittlung überwog: Sieben Module und Videos prägten das Paket stärker als die persönliche Beratung.
  • Unternehmen nicht ausgenommen: Die Regeln gelten auch bei geschäftlicher Nutzung.
  • Keine Zahlungspflicht: Der Anbieter konnte deshalb Vergütung, Zinsen und Zusatzkosten nicht verlangen.
  • Zeitversetztes Lernen: Teilnehmende riefen Plattforminhalte unabhängig von Livegesprächen ab.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: LG Aachen
  • Datum: 28.11.2025
  • Aktenzeichen: 9 O 200/25
  • Verfahren: Zivilverfahren
  • Rechtsbereiche: Vertragsrecht, Recht digitaler Lernangebote, Zivilrecht
  • Streitwert: 7.235,00 €
  • Wichtig für: Anbieter digitaler Lernprogramme, Kunden von Online-Kursen
LG Aachen weist Honorarklage ab: Consulting-Masterclass ist nichtig

Das Landgericht Aachen hat die Klage einer Consultingfirma auf Zahlung von 7.235,00 Euro nebst Nebenforderungen vollständig abgewiesen. Der digital geschlossene Vertrag über eine sechsmonatige „XXX Consulting Masterclass“ sei als Fernunterricht einzuordnen und mangels behördlicher Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz von Beginn an nichtig (Urteil vom 28.11.2025, Az. 9 O 200/25).

Ein Mitarbeiter der Klägerin hatte am 04.04.2023 in einem digitalen Verkaufsgespräch mit dem Beklagten einen Vertrag über das Beratungspaket geschlossen. Vertragsbeginn war der 01.08.2023, die Laufzeit sechs Monate bis Ende Januar 2024. Der vereinbarte Gesamtpreis lag bei 7.735,00 Euro brutto. Nach einer Anzahlung von 500,00 Euro forderte die Firma die restliche Vergütung von 7.235,00 Euro sowie Zinsen, 346,30 Euro Inkassokosten und 10,00 Euro Auskunftskosten.

Der Beklagte hatte bei Vertragsschluss bestätigt, als Unternehmer zu handeln. Nachdem er den 2024 vom Amtsgericht Uelzen erlassenen Mahnbescheid nicht bezahlte, sondern Widerspruch einlegte, ging das Verfahren an die Kammer des LG Aachen. Der Mann zeigte dort zwar seine Verteidigungsabsicht an, äußerte sich aber inhaltlich nicht mehr und erschien auch zu den mündlichen Verhandlungen am 17.10.2025 und 21.11.2025 nicht. Das Gericht prüfte die Nichtigkeit nach § 7 Abs. 1 FernUSG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 FernUSG von Amts wegen – allein anhand des eigenen Sachvortrags der Klägerin – und verneinte am Ende jeden Zahlungsanspruch.

Redaktionelle Leitsätze
  1. Das Fernunterrichtsschutzgesetz findet auch auf Verträge zwischen Unternehmern Anwendung. Das Fehlen einer nach § 12 Abs. 1 Satz 1 FernUSG erforderlichen behördlichen Zulassung führt nach § 7 Abs. 1 FernUSG zur Nichtigkeit des Vertrags, welche im Zivilprozess von Amts wegen zu berücksichtigen ist.
  2. Ein digitales Schulungs- oder Coachingprogramm erfüllt die Merkmale eines Fernlehrgangs nach § 1 Abs. 1 FernUSG, wenn der Schwerpunkt auf dem zeitlich versetzten, eigenständigen Abruf digitaler Inhalte liegt. Für die gesetzliche Überwachung des Lernerfolgs genügt bereits ein vertraglich eingeräumtes Fragerecht in begleitenden Formaten wie Live-Calls oder Chatgruppen, das sich auf das Verständnis und die Anwendung des vermittelten Stoffs bezieht.
Warum die Consulting-Masterclass unter das Fernunterrichtsschutzgesetz fällt

Das LG Aachen ordnete das Programm als Fernlehrgang ein. Dafür waren drei Punkte maßgeblich: Es vermittelte gegen Entgelt Kenntnisse und Fähigkeiten, die Inhalte wurden überwiegend räumlich getrennt über digitale Plattformen vermittelt, und der Vertrag ermöglichte eine Kontrolle des Lernerfolgs. Nach § 1 Abs. 1 FernUSG genügt dafür bereits ein vertraglicher Anspruch auf individuelle Kontrolle, etwa durch mündliche Fragen in begleitenden Veranstaltungen. Entscheidend ist daher nicht die Bezeichnung des Angebots, sondern seine konkrete Ausgestaltung.

Vordefinierte Module prägen die Wissensvermittlung gegenüber reiner Beratung

Das Gericht stellte fest, dass die sieben vordefinierten Module der Masterclass – darunter „Social Media Aufbau“, „Manuelle Akquise“, „Automatisierte Akquise“ und „Vertriebsskalierung“ – im Mittelpunkt des Vertrags standen. Sie vermittelten abstrakte Kenntnisse, die von der konkreten unternehmerischen Tätigkeit der einzelnen Teilnehmer unabhängig waren. Livecalls und WhatsApp-Support dienten dem Gericht zufolge nur vorbereitend oder ergänzend.

Dies ergibt sich daraus, dass in der Programmbeschreibung der Klägerin Module vordefiniert werden, die von der konkreten unternehmerischen Tätigkeit der verschiedenen Teilnehmer unabhängig sind und die Beklagte ihre vertraglich angebotene Leistung selbst als „Masterclass“ bezeichnet. – so das Landgericht Aachen

Die Klägerin hatte eingewandt, es gebe weder Prüfungen noch Zertifikate, keinen formellen Unterricht und keine Dozenten; die „Basic-Videos“ seien ohne formelle Lernziele konzipiert. Das Gericht verwarf dieses Argument: Da die Begriffe „Kenntnisse“ und „Fähigkeiten“ weit auszulegen seien und es allein auf den Vertragsinhalt ankomme, sei das Fehlen formeller Unterrichtsmerkmale unerheblich.

Asynchroner Videoabruf begründet die überwiegende räumliche Trennung

Nach Ziffer 2.8 und 5.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin dienten die bereitgestellten Multimedia- und Plattforminhalte – Texte, Bilder, Videos, Präsentationen und Datenbanken – der eigenständigen Bearbeitung durch die Kunden. Der Beklagte konnte diese Inhalte unabhängig von der Klägerin und zeitlich versetzt abrufen. Genau dieser asynchrone Abruf bildete nach Auffassung des Gerichts den vertraglichen Schwerpunkt, sodass synchrone Elemente wie die wöchentlichen Livecalls die überwiegende räumliche Trennung nicht aufhoben.

Die Klägerin hatte argumentiert, es liege keine überwiegende räumliche Trennung vor, weil sie über Livecalls und WhatsApp individuell mit den Kunden kommuniziere. Das Gericht wies dies zurück: Die persönliche Begleitung via Zoom und WhatsApp beseitige die räumliche Trennung nicht, weil diese synchronen Kontakte vertraglich nur untergeordnete Ergänzungen zum selbstständigen Plattformabruf darstellten.

Fragerechte im Support genügen für die gesetzliche Lernerfolgskontrolle

Aus der Rechnung vom 01.08.2023 ergab sich ein Anspruch des Beklagten auf persönlichen WhatsApp-Support sowie auf wöchentliche Livecalls. Das Gericht legte dies so aus, dass der Beklagte dort Fragen zu den Inhalten der Masterclass stellen durfte – ein Fragerecht, das sich jedenfalls auch auf das Verständnis und die richtige Anwendung des vermittelten Stoffs bezog. Eine ausdrückliche Bezeichnung als Lernkontrolle war dafür nicht erforderlich.

Das Fragerecht bezieht sich – jedenfalls auch – auf das eigene Verständnis des erlernten Stoffs, wodurch der Beklagte eine persönliche Lernkontrolle herbeiführen und überprüfen konnte, ob er die vermittelten Inhalte zutreffend erfasst hat und richtig anwenden kann. – so das Landgericht Aachen

Die Klägerin hatte gegenüber der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) erklärt, es gebe keine individuelle Rückmeldung zur Lernerfolgskontrolle und keine Lernerfolgskontrolle. Im Prozess trug sie zudem vor, die Kunden stellten die Fragen und nicht sie selbst, weshalb kein Bezug zur Lernkontrolle bestehe. Das Gericht hielt diesen Vortrag für widersprüchlich: Auch kundeninitiierte Fragen zur Verständnisklärung begründen eine Lernerfolgsüberwachung im Sinne des Gesetzes.

Warum das FernUSG auch für Verträge zwischen Unternehmern gilt

Das Fernunterrichtsschutzgesetz findet auch dann uneingeschränkt Anwendung, wenn der Vertrag für ein Unternehmen geschlossen wird. Der Wortlaut der Verbots- und Zulassungsnormen ist nicht auf Verbraucher beschränkt, und die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB in Verbindung mit § 7 Abs. 1 FernUSG muss im Zivilprozess von Amts wegen berücksichtigt werden, sofern sich die entsprechenden Tatsachen aus dem Sachvortrag ergeben. Eine Ausnahme besteht nach § 12 Abs. 1 Satz 3 FernUSG nur für Angebote, die ausschließlich der Freizeitgestaltung oder Unterhaltung dienen.

Unternehmerstatus schützt Anbieter nicht vor dem Fernunterrichtsschutzgesetz

Das Gericht wandte die Grundsätze eines Urteils des Bundesgerichtshofs vom 12.06.2025 (Az. III ZR 109/24, GRUR-RS 2025, 16222) an und stellte klar, dass der Unternehmerstatus des Beklagten den Vertrag nicht aus dem Anwendungsbereich des FernUSG herausführt. Die Ausnahme für Freizeit- und Unterhaltungsangebote griff ebenfalls nicht, da die Masterclass für unternehmerische Vertriebs- und Finanzzwecke bestimmt war.

Gerichte prüfen das Fehlen der Zulassung im Honorarprozess von Amts wegen

Die Klägerin vertrat die Ansicht, eine Zulassungspflicht nach § 12 FernUSG sei nicht von Amts wegen zu prüfen. Das LG Aachen widersprach dem unter Verweis auf § 7 FernUSG sowie auf Kommentarliteratur zu § 134 BGB. Die Berücksichtigung des Verbotsverstoßes erfolgte demnach allein aufgrund des eigenen Vortrags der Klägerin zum Inhalt ihres Angebots – ohne dass es dafür eines Einwands des Beklagten bedurft hätte.

Höchstrichterliche Gesetzesauslegung entfaltet keine unzulässige Rückwirkung

Die Klägerin hatte eingewandt, der Vertrag könne nicht nichtig sein, weil das BGH-Urteil erst am 12.06.2025 – mehr als zwei Jahre nach dem Vertragsschluss am 04.04.2023 – ergangen sei. Das Gericht stellte klar, dass das gesetzliche Verbot aus § 7 Abs. 1 FernUSG bereits bei Vertragsschluss bestand. Der Bundesgerichtshof habe keine neue Verbotsnorm geschaffen, sondern lediglich eine bereits bestehende gesetzliche Regelung ausgelegt, ohne die Verbotsnorm auf zuvor nicht erfasste Rechtsgeschäfte auszudehnen.

Warum eine behördliche ZFU-Auskunft die Nichtigkeit des Vertrags nicht abwendet

Eine behördliche Stellungnahme der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht hindert die zivilgerichtliche Nichtigkeit nicht, wenn sie lediglich auf unvollständigen Angaben des Anbieters beruht und keine verbindliche Freistellung für den konkreten Einzelfall darstellt. Fehlt einem zulassungspflichtigen Fernlehrgang die Zulassung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 FernUSG, führt dies nach § 7 Abs. 1 FernUSG zur Nichtigkeit des gesamten Vertrags – mit der Folge, dass sämtliche vertraglichen Vergütungs- und Nebenansprüche entfallen.

Unvollständige Angaben machen eine behördliche Vorabauskunft unverbindlich

Die Klägerin hatte im Februar 2025 eine E-Mail-Auskunft der ZFU eingeholt. Diese teilte ihr am 12.02.2025 mit, das Angebot falle nach der von der Klägerin gegebenen Darstellung mangels überwiegender räumlicher Trennung nicht unter das FernUSG; eine Zulassung sei deshalb nicht erforderlich. Das Gericht stufte diese Mitteilung als rechtlich unverbindlich ein. Aus dem als Anlage vorgelegten E-Mail-Verkehr ergab sich, dass die ZFU ausdrücklich klargestellt hatte, ihre Einschätzung beruhe allein auf den von der Klägerin ausgewählten Angaben und könne bei Hinzufügen weiterer relevanter Informationen anders ausfallen. Diese Einschränkung entwertete die Auskunft für den konkreten Rechtsstreit.

Gesamtnichtigkeit schließt Zinsen, Inkassogebühren und Wertersatzansprüche aus

Weil der Klägerin aus dem nichtigen Vertrag keine Zahlungsansprüche zustanden, entfielen auch die geltend gemachten Nebenforderungen: die Verzugszinsen, die 346,30 Euro Inkassokosten nach einer 0,65-Gebühr gemäß Nr. 2300, 7002 VV RVG sowie die 10,00 Euro Auskunftskosten. Das Gericht prüfte zusätzlich einen möglichen Anspruch auf Wertersatz aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 818 Abs. 2 BGB. Auch diesen Anspruch verneinte das Gericht, weil die Klägerin hierzu keinen konkreten Tatsachenvortrag zur Bemessung einer solchen Forderung gehalten hatte.

Bietet ein Coaching-Unternehmen einen Online-Kurs mit aufgezeichneten Lernvideos und einer begleitenden Chat-Gruppe für inhaltliche Fragen an, könnte der gesamte Vergütungsanspruch entfallen, wenn für den Lehrgang keine behördliche FernUSG-Zulassung vorliegt – selbst dann, wenn der Vertrag mit einem selbstständigen Unternehmer geschlossen wurde.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach § 91 Abs. 1 ZPO die Klägerin. Das Urteil ist nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar; die Klägerin kann die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung von 1.000,00 Euro abwenden, sofern der Beklagte nicht zuvor selbst in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Unsere Einschätzung

Für vergleichbare Streitigkeiten um teure Online-Coachings verschiebt diese Entscheidung des Landgerichts Aachen den Blick vom Etikett „Beratung“ auf die Vertragsunterlagen selbst. Entscheidend wird in ähnlichen Fällen sein, ob vordefinierte Module zum eigenständigen Abruf plus ein Fragerecht in Calls oder Chats zusammenkommen – dann trägt die Bezeichnung als Masterclass oder Consulting nicht mehr.

Wir halten die Begründung für konsequent, auch wenn sie für Anbieter hart ausfällt: Eine unverbindliche Vorabauskunft auf unvollständiger Grundlage ersetzt die Zulassung nicht. Ob bei konkretem Vortrag zum Wert tatsächlich genutzter Inhalte ein Wertersatz über das Bereicherungsrecht – also eine Zahlung für den genutzten Wert ohne Vertrag – in Betracht käme, musste das Gericht hier nicht entscheiden. Für Betroffene liegt der Schlüssel daher eher in AGB und Leistungsbeschreibung als im Chatverlauf.

Warum ein Coaching-Vertrag am Fernunterrichtsschutz scheiterte

Ausschlaggebend war das Zusammenspiel aus vordefinierten Modulen zum eigenständigen Abruf und einem Fragerecht in den wöchentlichen Calls und im WhatsApp-Support: Beides zusammen reichte dem Gericht, um den Vertrag als Fernunterricht einzuordnen und ihn mangels Zulassung für nichtig zu erklären. Hätte der Anbieter die Inhalte überwiegend in Live-Terminen vermittelt und den Kunden kein Recht auf individuelle Rückfragen zum Lernstoff eingeräumt, wäre die räumliche Trennung oder die Lernkontrolle fraglich geblieben – und die Einordnung möglicherweise anders ausgefallen.

Bei ähnlich aufgebauten Coaching- oder Beratungsverträgen kann es davon abhängen, wie stark vordefinierte Lerninhalte gegenüber individueller Betreuung tatsächlich im Vordergrund stehen: Überwiegt nach der Vertragsbeschreibung die persönliche Beratung deutlich, könnte die Einordnung als Fernlehrgang anders ausfallen. Ebenso kann es eine Rolle spielen, ob Kunden überhaupt ein vertragliches Recht auf inhaltliche Rückfragen zum Lernstoff hatten oder ob Rückfragen rein organisatorisch blieben. Auch die Frage, ob das Angebot nach seiner Zielsetzung der Freizeitgestaltung diente, kann die Bewertung verändern – reine Wissensvermittlung für unternehmerische Zwecke fällt darunter gerade nicht. Selbst wenn eine dieser Achsen günstig liegt, kann ein Gericht trotzdem zu einer Gesamtwürdigung kommen, die den Vertrag wirksam lässt.

In den eigenen Vertragsunterlagen kann sichtbar sein:

  • Modulübersicht mit fest vorgegebenen Themen statt individueller Anpassung
  • Rechnung oder Leistungsbeschreibung mit ausdrücklicher Nennung von Support- oder Call-Terminen
  • AGB-Klausel zu einem zeitlich befristeten Nutzungsrecht an Videos, Texten oder Präsentationen

Der Hebel liegt oft nicht in der Frage, ob überhaupt beraten wurde, sondern darin, wie Plattforminhalte und Fragerecht in AGB und Rechnung tatsächlich formuliert sind. Ob diese Formulierungen im eigenen Vertrag ausreichen, um denselben Schluss zu tragen, lässt sich ohne genaue Prüfung der Unterlagen nicht sicher sagen.

Sie können uns die Eckpunkte Ihres Vertrags schildern und erhalten von uns dazu eine unverbindliche Ersteinschätzung.



Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wann machen Lernvideos und WhatsApp-Fragen ein Coaching zum zulassungspflichtigen Fernlehrgang?

Ein digitales Coaching ist ein zulassungspflichtiger Fernlehrgang, wenn es gegen Entgelt Wissen vermittelt, überwiegend räumlich getrennt erfolgt und eine vertragliche Lernerfolgskontrolle ermöglicht. Maßgeblich ist die konkrete Ausgestaltung, nicht die Bezeichnung als Coaching, Beratung oder Masterclass.

Vordefinierte Module wie „Social Media Aufbau“ oder „Vertriebsskalierung“ können abstrakte Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln. Der zeitversetzte, eigenständige Abruf von Videos und Plattforminhalten begründet die überwiegende räumliche Trennung. Wöchentliche Livecalls oder WhatsApp-Support ändern daran nichts, wenn sie lediglich ergänzend zum selbstständigen Lernen stattfinden. Ein vertragliches Fragerecht zur Verständnisklärung und richtigen Anwendung des Stoffs genügt als Kontrolle des Lernerfolgs. Auch kundeninitiierte Fragen können diese gesetzliche Voraussetzung erfüllen.

Prüfungen, Zertifikate oder formal eingesetzte Dozenten sind dafür nicht erforderlich. Fehlt einem solchen Fernlehrgang die Zulassung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 FernUSG, ist der Vertrag nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig; daraus können Vergütungsansprüche entfallen.


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Warum schützt das FernUSG auch Selbstständige bei digitalen Coachingverträgen?

Das Fernunterrichtsschutzgesetz gilt auch für Verträge zwischen Selbstständigen, weil seine Zulassungs- und Verbotsnormen nicht auf Verbraucher beschränkt sind. Eine Bestätigung, als Unternehmer zu handeln, beseitigt die Nichtigkeit bei fehlender Zulassung daher nicht.

Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 FernUSG benötigen zulassungspflichtige Fernlehrgänge eine behördliche Zulassung. Fehlt sie, ist der Vertrag nach § 7 Abs. 1 FernUSG in Verbindung mit § 134 BGB nichtig. Das Gericht berücksichtigt diesen Verstoß im Honorarprozess von Amts wegen, wenn sich die maßgeblichen Tatsachen aus dem Vortrag ergeben. Der BGH hat diese Anwendung mit Urteil vom 12.06.2025, Az. III ZR 109/24, bestätigt. Maßgeblich ist deshalb die konkrete Ausgestaltung des digitalen Angebots, nicht der berufliche Status des Kunden.

Die Ausnahme des § 12 Abs. 1 Satz 3 FernUSG betrifft ausschließlich Freizeit- oder Unterhaltungsangebote; eine Masterclass für Vertriebs- und Finanzzwecke fällt nicht darunter. Die BGH-Entscheidung schuf außerdem kein neues rückwirkendes Verbot, sondern legte die bereits bei Vertragsschluss geltenden Vorschriften aus.


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Welche Zahlungsforderungen entfallen, wenn ein Fernunterrichtsvertrag wegen fehlender Zulassung nichtig ist?

Bei Nichtigkeit wegen fehlender FernUSG-Zulassung entfallen die Restvergütung, Verzugszinsen, Inkassokosten und Auskunftskosten, weil der gesamte Vertrag von Anfang an keine Zahlungsgrundlage bietet. Im entschiedenen Fall wurden daher 7.235 Euro Resthonorar aus dem sechsmonatigen Vertrag sowie sämtliche Nebenforderungen abgewiesen.

Nach § 7 Abs. 1 FernUSG ist ein Vertrag nichtig, wenn für den zulassungspflichtigen Fernlehrgang die erforderliche Zulassung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 FernUSG fehlt. Die Nichtigkeit erfasst den gesamten Vertrag und nicht lediglich einzelne noch offene Monatsraten. Deshalb entfielen neben dem Resthonorar auch Verzugszinsen, 346,30 Euro Inkassokosten und 10 Euro Auskunftskosten. Das Gericht prüfte die fehlende Zulassung von Amts wegen anhand des eigenen Vortrags der Anbieterin; ein entsprechender Einwand oder persönliches Erscheinen des Kunden war dafür nicht erforderlich. Einen möglichen Wertersatzanspruch nach §§ 812, 818 BGB wies das Gericht ebenfalls zurück, weil die Anbieterin hierzu keine konkreten Angaben gemacht hatte.


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Wann ist eine ZFU-Auskunft trotz fehlender Zulassung für den konkreten Vertrag unbeachtlich?

Eine ZFU-Auskunft ist unbeachtlich, wenn sie nur auf unvollständigen Angaben beruht, weitere Informationen ausdrücklich vorbehalten bleiben und der vollständige Vertrag eine Zulassungspflicht begründet. Eine solche Vorabauskunft stellt keine verbindliche Freistellung vom Fernunterrichtsschutzgesetz für den konkreten Vertrag dar.

Nach § 7 Abs. 1 FernUSG ist ein Vertrag nichtig, wenn ein zulassungspflichtiger Fernlehrgang ohne erforderliche Zulassung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 FernUSG angeboten wird. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, prüft das Zivilgericht anhand des tatsächlichen Vertragsinhalts und nicht lediglich anhand einer behördlichen Ersteinschätzung. Im entschiedenen Fall berücksichtigte das Gericht deshalb die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Rechnung, die Programmbeschreibung sowie den vereinbarten WhatsApp-Support und die Livecalls. Daraus ergab sich ein Schwerpunkt auf zeitversetzt abrufbaren Lerninhalten mit vertraglich möglicher Kontrolle des Lernerfolgs.

Die ZFU hatte ihre E-Mail vom 12.02.2025 ausdrücklich auf die ausgewählten Angaben der Klägerin begrenzt und eine abweichende Bewertung bei weiteren relevanten Informationen offengelassen. Deshalb konnte die Auskunft die gerichtliche Einordnung des vollständigen Vertrags nicht verhindern; maßgeblich blieb dessen tatsächliche Ausgestaltung.


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Warum hat das LG Aachen Wertersatz für bereits genutzte Inhalte nicht zugesprochen?

Wertersatz blieb aus, weil die Klägerin keine konkreten Tatsachen zum Umfang und objektiven Wert der Nutzung vorgetragen hatte, nicht wegen eines generellen Ausschlusses. Das LG Aachen ließ damit offen, ob Wertersatz bei schlüssigem Vortrag überhaupt und in welcher Höhe verlangt werden könnte.

Nach der Gesamtnichtigkeit des Vertrags prüfte das Gericht einen Anspruch aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 818 Abs. 2 BGB. Diese Vorschriften können grundsätzlich Wertersatz vorsehen, wenn eine Leistung nicht zurückgegeben werden kann, etwa weil digitale Inhalte bereits genutzt wurden. Für die Berechnung genügt jedoch nicht der Hinweis, dass Videos angesehen oder Supportleistungen in Anspruch genommen wurden. Erforderlich sind konkrete Angaben, anhand derer sich Umfang und Wert der Nutzung bemessen lassen; solche Angaben fehlten hier. Das Urteil sagt deshalb nicht, dass Wertersatz bei FernUSG-Nichtigkeit ausgeschlossen ist, sondern nur, dass dieser Anspruch im konkreten Prozess nicht bemessen werden konnte.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil
LG Aachen – Az.: 9 O 200/25 – Urteil vom 28.11.2025

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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz

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