7.15 Uhr, die Zeitung auf dem Küchentisch – ein Artikel über Vorwürfe aus dem Schullandheim, dann Facebook-Kommentare bis 9 Uhr. Eine Lehrerin erkrankt an einer Depression und will das Gelesene als Dienstunfall anerkannt bekommen. Vor Gericht zählt aber nicht nur, was sie las, sondern was in den Monaten danach noch alles auf sie einwirkte.
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7.15 Uhr, die Zeitung auf dem Küchentisch – ein Artikel über Vorwürfe aus dem Schullandheim, dann Facebook-Kommentare bis 9 Uhr. Eine Lehrerin erkrankt an einer Depression und will das Gelesene als Dienstunfall anerkannt bekommen. Vor Gericht zählt aber nicht nur, was sie las, sondern was in den Monaten danach noch alles auf sie einwirkte.
Der BayVGH verneint den Dienstunfall: Der Zeitungsbericht war nicht wesentliche Ursache für die Depression der Lehrerin Symbolfoto: KIZum vorliegenden Urteilstext springen: 3 B 24.2037
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschied am 24.04.2026 (3 B 24.2037): Das Lesen eines Zeitungsartikels und von Facebook-Kommentaren führte bei einer Lehrerin nicht zu einem anerkannten Unfall im Dienst, weil es ihre Erkrankung nicht wesentlich verursachte. Weitere Belastungen prägten die Erkrankung stärker als das Lesen.
Eckdaten zum Urteil
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth abgeändert und die Klage einer Mittelschullehrerin auf Anerkennung eines Dienstunfalls vollständig abgewiesen. Zwar stellte die mediale Berichterstattung über angebliche Verfehlungen im Schullandheim eine äußere Einwirkung dar, das Lesen des Artikels und der Internetkommentare war jedoch nach Überzeugung des Gerichts nicht die wesentliche Ursache für die spätere Dienstunfähigkeit infolge einer Depression.
Das Verwaltungsgericht Bayreuth hatte der Klage am 7. August 2023 zunächst stattgegeben und den Freistaat verpflichtet, das Lesen von Presseberichten am 3. März 2017 als Dienstunfall sowie eine mittelgradige depressive Episode (F32.1) und eine Reaktion auf schwere Belastung (F43.9) als Unfallfolgen anzuerkennen. Mit Urteil vom 24. April 2026 (Az. 3 B 24.2037) gab der Bayerische Verwaltungsgerichtshof der Berufung des Freistaats jedoch statt und wies die Klage vollumfänglich ab. Eine Revision gegen diese Entscheidung ließ der Senat nicht zu.
Dem Rechtsstreit ging ein Schullandheimaufenthalt im Februar 2017 voraus, bei dem die Lehrerin lärmende Fünft- und Sechstklässler die Nacht im Speisesaal verbringen ließ. Die daraufhin erhobenen Vorwürfe führten zu Strafanzeigen, intensiven behördlichen Gesprächen und schließlich einer öffentlichkeitswirksamen Medienberichterstattung.
In der Nacht zum 24. Februar 2017 schliefen die Schülerinnen und Schüler nach einer fortgesetzten Ruhestörung auf dem Boden oder auf Stühlen des Speisesaals. Eine Schülerin klagte am nächsten Morgen über Nackenschmerzen, eine andere über Schnupfen und Schulterschmerzen. Eltern beschwerten sich bei der Schulleitung und dem staatlichen Schulamt, am 26. Februar 2017 erstattete eine Schülerin gemeinsam mit ihrem Vater Strafanzeige.
Am 2. März 2017 erfuhr die Betroffene in einer Besprechung von der Anzeige, einem drohenden Pressebericht und einem für den 6. März 2017 angesetzten Klärungsgespräch mit Eltern, dem sogenannten Roundtable. Ihr wurde nahegelegt, sich bei den Eltern zu entschuldigen. Am Morgen des 3. März 2017 las die Lehrerin zu Hause einen Zeitungsbericht, in dem der Rechtsanwalt der anzeigeerstattenden Schülerin den Missbrauch von Schutzbefohlenen in den Raum stellte, sowie ab 7.45 Uhr zahlreiche Facebook-Kommentare auf der Seite des Mediums, die sie als Beleidigungen und Vorverurteilungen empfand.
Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen die Lehrerin wurde am 27. Juni 2017 nach Zeugenbefragungen gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Es folgten weitere Presse-, Radio- und Fernsehberichte, eine Versetzung an eine andere Schule zum 1. August 2017 sowie wiederholte Krankmeldungen. Mit Ablauf des 31. März 2019 wurde die Frau schließlich wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.
Gilt das Lesen von Vorwürfen in Medien als äußere Einwirkung auf die Psyche?Das Lesen schriftlicher Anschuldigungen kann eine äußere Einwirkung im Sinne des Dienstunfallrechts sein, sofern der Vorgang nach Art und Intensität die Schwelle der Sozialadäquanz überschreitet. Nach Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG beschränkt sich dieses Tatbestandsmerkmal nicht auf körperliche Gewalt, sondern erfasst auch psychisch vermittelte Vorgänge wie herabsetzende Äußerungen oder Kriminalisierungsvorwürfe – Ansprüche der Unfallfürsorge setzen dabei grundsätzlich kein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten voraus, da sie verschuldensunabhängig ausgestaltet sind.
Äußere Einwirkung erfordert keinen kommunikativen GegenpartDer Senat bejahte das Vorliegen einer äußeren Einwirkung am Morgen des 3. März 2017, weil der Zeitungsbericht und die Social-Media-Kommentare den sozialadäquaten Rahmen einer Lehrerin überschritten hatten. Das Argument des Freistaats, die einseitige Informationsaufnahme beim Lesen sei mangels aktiven Gegenparts keine äußere Einwirkung, verwarf das Gericht: Eine äußere Einwirkung kann auch schriftlich erfolgen und setzt keinen kommunikativen Gegenpart voraus, wie die Parallele zum Heben schwerer Lasten belege.
Schwere Vorwürfe und Prangerwirkung heben die Sozialadäquanz aufBesonders schwer wog für das Gericht, dass ein Rechtsanwalt öffentlich den Vorwurf des Missbrauchs von Schutzbefohlenen nach § 225 StGB erhoben hatte – verbunden mit der Wiedergabe des Tatbestandsmerkmals „quält oder roh misshandelt“ und dem Hinweis auf eine mögliche Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren. Zusammen mit der Bildgestaltung, die das Schullandheim hinter einem Metallzaun zeigte, entfaltete dies nach Ansicht des Senats eine diskriminierende Prangerwirkung. Auch den Einwand des Freistaats, der Artikel überschreite nicht die Schwelle einer seelischen Schädigungsfähigkeit, wies das Gericht zurück: Die Berichterstattung ging weit über gewöhnliche Elternbeschwerden hinaus und entfaltete eine existenzbedrohende Kriminalisierungswirkung, die auch durch formale journalistische Absicherungen nicht neutralisiert wurde.
Die Berichterstattung und Wortwahl „es ist kühl, es ist dunkel, es ist einsam“, „drakonische Strafen“, „mehrere Schüler sollen dabei Opfer einer zweifelhaften Disziplinarmaßnahme der Lehrerin geworden sein“ in Zusammenhang mit dem abgedruckten Foto, auf dem das Schullandheim hinter einem Metallzaun zu sehen ist, das den Eindruck von Gitterstäben vermitteln könnte, wirkt unangemessen und tendenziös. – so der Bayerische VerwaltungsgerichtshofIdentifizierbarkeit genügt trotz fehlender Namensnennung
Dass die Lehrerin im Artikel nicht namentlich genannt wurde, änderte an der Bewertung nichts. Aufgrund der Angaben zu Jahrgangsstufe, Schule, Schullandheim und Wochentagen sowie der auf der Schulhomepage veröffentlichten Namen der Klassenlehrer war sie für Außenstehende leicht identifizierbar.
War die Wahrnehmung der Berichterstattung zu Hause dienstlich veranlasst?Der Verwaltungsgerichtshof ließ ausdrücklich offen, ob die Lehrerin den Zeitungsbericht und die Online-Kommentare „in Ausübung des Dienstes“ zur Kenntnis genommen hat. Zwar war ein Bezug zur dienstlichen Aufarbeitung des Schullandheim-Vorfalls denkbar, das tatsächliche Verhalten am heimischen Frühstückstisch sprach jedoch überwiegend für einen rein privaten Vorgang.
Für einen Dienstbezug sprach nach gerichtlicher Ansicht, dass die Betroffene in den Faschingsferien an dienstlichen Telefonaten und Besprechungen zur Aufarbeitung beteiligt war. Eine zeitnahe Kenntnis der Pressevorwürfe hätte der Vorbereitung auf den anstehenden Roundtable dienen können. Gegen eine dienstliche Veranlassung sprach jedoch die nach außen erkennbare Handlungstendenz: Die Frau gab an, unvermittelt beim privaten Zeitungslesen auf den Artikel gestoßen zu sein, während ihre Tochter sie auf die Facebook-Kommentare hingewiesen habe – ihr sei nicht mehr erinnerlich gewesen, ob ihr Ehemann die Zeitung mitgebracht oder sie gemeinsam mit ihm gelesen habe.
Die erst in der mündlichen Verhandlung vom 29. März 2022 aufgestellte Behauptung, sie habe die Tagespresse dienstlich zur Unterrichtsvorbereitung und für ein Schulprojekt namens „Zeitung“ ausgewertet, stufte der Senat als konstruiert und unglaubhaft ein. Selbst bei unterstellter Wahrheit fehlte der erforderliche enge natürliche Zusammenhang mit einer konkret bevorstehenden Unterrichtsstunde – die Vorbereitung müsste sich auf einen in naher Zukunft tatsächlich anstehenden Unterricht bezogen haben, was weder vorgetragen noch ersichtlich war. Den Einwand des Freistaats, das Lesen zu Hause während der Schulferien sei keinesfalls in Ausübung des Dienstes geschehen, ließ der Senat unbeantwortet, da die Klage bereits aus anderen Gründen scheitern musste.
Warum der BayVGH den Kausalzusammenhang zur Depression verneinteDas Gericht verneinte die Kausalität, weil das Medienereignis vom 3. März 2017 nach dem eingeholten Sachverständigengutachten nicht die wesentliche Ursache der psychischen Erkrankung war. Im Rahmen der dienstunfallrechtlichen Gesamtabwägung traten die Zeitungsberichte gegenüber dem Verhalten der Schulleitung und den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen in den Hintergrund. Nach der im Beamtenversorgungsrecht geltenden Theorie der wesentlich mitwirkenden Ursache ist ein Ereignis nur dann rechtlich wesentlich, wenn es entweder überragend oder zumindest annähernd gleichwertig neben allen anderen Umständen zum Körperschaden beigetragen hat. Die Beweislast dafür trägt die anspruchstellende Beamtin nach dem Maßstab des Vollbeweises.
Überragende Bedeutung des schulischen Konflikts gegenüber dem PresseberichtNach dem psychiatrischen Gutachten des Sachverständigen Dr. N. vom 7. August 2022 war das Lesen der Berichte zwar wahrscheinlich der stärkste einzelne Stressor im Zusammenhang mit den negativen Presseveröffentlichungen. Für die eigentliche Krankheitsentstehung hatten jedoch das Aussageverbot, die Versetzung, mangelnde Kommunikation und der fehlende Rückhalt durch Schulleitung und Kollegen überragende Bedeutung. Der Gutachter benannte insgesamt acht Stressoren im Zeitraum von Ende Februar bis August 2017 – neben dem Zeitungsartikel etwa die Vorwürfe des Vaters, das Ermittlungsverfahren, den Roundtable und die angekündigte Versetzung. In seiner Vernehmung erklärte er, das Ereignis vom 3. März 2017 habe für die Erkrankung weniger Bedeutung gehabt als die übrigen Stressoren zusammen. Der Beklagte hatte sich auf dieses Gutachten berufen und eine wesentliche Verursachung durch den 3. März 2017 bestritten; der Senat hielt die Begutachtung für schlüssig, die formalen Einwände der Klägerseite konnten die gutachterlichen Feststellungen nicht entkräften.
Verzögerter Behandlungsbeginn spricht gegen akute TraumatisierungDas Gericht hielt die gutachterliche Einschätzung auch deshalb für plausibel, weil die Lehrerin nach dem Ereignis bis zum 6. März 2017 relativ kontrolliert gehandelt hatte. Eine Krisenintervention war nicht erforderlich, am 6. März 2017 kam sie noch ihrer Verpflichtung als Lehrkraft nach. Eine fachärztliche Behandlung wurde erst ab dem 26. April 2018 nötig, eine spezifische Psychotherapie oder Medikation fand nicht statt – die Betroffene lehnte eine Medikation aus Gewissensgründen ab, was der Gutachter fachlich nicht nachvollziehen konnte. Auch ihre eigenen Angaben in der Dienstunfallanzeige deuteten darauf hin, dass sich Beschwerden mit Krankheitswert nicht unmittelbar nach dem Lesen des Artikels entwickelt hatten: Innere Unruhe und Angstgefühle seien erst durch die weiteren Medienberichte, das Ermittlungsverfahren, die öffentliche Diskussion und schulische Vorkommnisse mit Anspielungen auf ihre Person entstanden und hätten danach weiter zugenommen.
Beweislast für die wesentliche Verursachung liegt bei der LehrkraftDa das Ereignis vom 3. März 2017 weder überragend zum Körperschaden beigetragen noch annähernd die gleiche Bedeutung wie die übrigen Umstände insgesamt besessen hatte, war es keine wesentliche Ursache im Sinne des Dienstunfallrechts. Die übrigen Belastungen konnten zwar Dienstbezug gehabt haben – maßgeblicher Bezugspunkt der Kausalitätsprüfung musste jedoch ein plötzliches Einzelereignis sein, nicht die gesamte Belastungssituation über Monate.
Schädliche Dauereinwirkung begründet weder Dienstunfall noch BerufskrankheitEine monatelange Konflikt- und Belastungssituation kann ein plötzliches Unfallereignis im beamtenrechtlichen Sinne nicht ersetzen. Auch ein Anspruch auf Anerkennung einer Berufskrankheit schied aus, da psychische Leiden nach den einschlägigen Bestimmungen der Unfallfürsorge nicht vom Katalog der anerkannten Krankheiten erfasst werden.
Das Merkmal „plötzlich“ dient der Abgrenzung eines Einzelgeschehens von dauernden Einwirkungen. Es kommen nur einmalige, kurzzeitige Begebenheiten in Betracht, die sich allerdings häufen können. – so der Bayerische VerwaltungsgerichtshofAusschluss von Dauerbelastungen durch das Merkmal der Plötzlichkeit
Die Lehrerin hatte geltend gemacht, dass die Gesamtheit der Vorfälle von Ende Februar bis August 2017 ihren Gesundheitsschaden verursacht habe. Das Gericht verwarf diesen Ansatz: Die mehrmonatige Konfliktlage stellt eine schädliche Dauereinwirkung dar und erfüllt nicht das Erfordernis eines plötzlichen Ereignisses nach Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG. Die übrigen Belastungen konnten deshalb nicht an die Stelle des konkreten Ereignisses vom 3. März 2017 treten.
Abschließende Liste der Berufskrankheiten erfasst keine DepressionenEine Umdeutung in eine Berufskrankheit gemäß Art. 46 Abs. 3 BayBeamtVG lehnte das Gericht ebenfalls ab. Weder die mittelgradige depressive Episode (F32.1) noch die Reaktion auf schwere Belastung (F43.9) sind in der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung aufgeführt, die den Kreis anerkennungsfähiger Erkrankungen abschließend regelt.
Macht eine Lehrkraft geltend, eine depressive Erkrankung sei infolge eines Vorfalls an der Schule entstanden, so könnte der Anspruch an der Kausalität scheitern, wenn neben dem konkreten Ereignis weitere Faktoren wie Ermittlungsverfahren oder schwelende Konflikte mit Vorgesetzten in ihrer Gesamtheit den Verlauf der Erkrankung maßgeblich geprägt haben. Die Kostenentscheidung des Verfahrens beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Lehrerin trägt die Kosten beider Rechtszüge.
Für psychische Folgen von Medienberichten im Beamtenverhältnis zieht diese Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs die entscheidende Linie nicht bei der Schwelle der Kränkung, sondern bei der Gewichtung aller Belastungen. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob das einzelne Lese-Erlebnis als überragende oder zumindest annähernd gleichwertige Ursache neben schulischen Konflikten, Ermittlungsverfahren und fehlendem Rückhalt bestehen kann.
Ob das Lesen zu Hause überhaupt in Ausübung des Dienstes geschieht, musste der Senat nicht entscheiden und ließ die Frage ausdrücklich offen. Die Begründung ist aus unserer Sicht konsequent, auch wenn sie für Betroffene hart ausfällt: Je länger sich die Belastung über Monate hinzieht, desto stärker verliert das einzelne plötzliche Ereignis an rechtlichem Gewicht.
Das eingeholte Gutachten wog acht Belastungsfaktoren aus einem halben Jahr gegeneinander ab und ordnete dem Zeitungsartikel und den Facebook-Kommentaren dabei nur eine untergeordnete Rolle zu, weil Aussageverbot, Versetzung, fehlender Rückhalt und das Ermittlungsverfahren zusammen als überragend eingestuft wurden. Hätte der Sachverständige dem Lese-Erlebnis vom 3. März 2017 eine annähernd gleichwertige Bedeutung wie allen übrigen Stressoren zusammen zugesprochen, hätte der Kausalzusammenhang bejaht werden können.
Typische Punkte, an denen ein vergleichbarer Fall anders liegen kann:
Was Sie in Ihren eigenen Unterlagen selbst nachsehen können:
Wer nur auf die Schwere des einzelnen Vorfalls schaut, übersieht oft, dass es stärker darauf ankommt, wie sich dieser Vorfall zu allen übrigen Belastungen im selben Zeitraum verhält. Eine solche Abwägung selbst vorzunehmen, ist ohne Einblick in die medizinische und rechtliche Bewertung kaum möglich.
Die Meldung eines Dienstunfalls unterliegt einer gesetzlichen Frist – wird sie verpasst, kann der Anspruch unabhängig von der Kausalitätsfrage bereits daran scheitern. Wer hier noch nicht gemeldet hat, sollte nicht zuwarten, sondern uns ansprechen.
Ob ein Ereignis in Ihrem Fall als plötzlich gilt und wie es sich zu weiteren Belastungen gewichten lässt, klärt keine allgemeine Beschreibung, sondern der Blick auf Ihre konkreten Unterlagen. Sie können uns Ihren Fall schildern, ganz gleich ob Bescheide, Gutachten oder Krankmeldungen bereits vorliegen – auch ohne diese Unterlagen reicht uns zunächst die Schilderung für eine Unverbindliche Ersteinschätzung anfragen.
Ein als äußere Einwirkung anerkannter Medienbericht genügt nicht für einen Dienstunfall, wenn er nicht die wesentliche Ursache der späteren Depression ist. Die Schwere des Vorwurfs erfüllt daher nur eine erste Voraussetzung, ersetzt aber nicht die eigenständige Kausalitätsprüfung.
Nach Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG können psychisch belastende Medienberichte eine äußere Einwirkung darstellen, wenn sie den sozialadäquaten Rahmen überschreiten. Im entschiedenen Fall bejahte der BayVGH dies wegen des Missbrauchsvorwurfs, des Strafrahmenhinweises und der prangerartigen Bildgestaltung. Für die Anerkennung musste der Bericht jedoch zusätzlich überragend oder annähernd gleichwertig zu allen anderen Umständen beigetragen haben. Das Gutachten bewertete Aussageverbot, Versetzung, fehlenden Rückhalt sowie Ermittlungsverfahren und Roundtable als gewichtiger. Die Beamtin musste diese wesentliche Verursachung im Vollbeweis nachweisen.
Offen ließ der BayVGH, ob das Lesen zu Hause während der Faschingsferien überhaupt in Ausübung des Dienstes erfolgte. Die Klage scheiterte bereits daran, dass der Medienbericht nach dem Gutachten nicht die wesentliche Ursache der Erkrankung war.
Ein erst mehr als ein Jahr später einsetzender Behandlungsbeginn kann gegen eine akute Traumatisierung durch das behauptete Unfallereignis sprechen, entkräftet den Anspruch jedoch nicht allein. Maßgeblich bleibt, ob dieses Ereignis nach dem Vollbeweis die wesentliche Ursache der Erkrankung war.
Im entschiedenen Fall nahm die Lehrerin am 6. März 2017 noch ihre Lehrverpflichtung wahr und benötigte keine Krisenintervention. Eine fachärztliche Behandlung begann erst am 26. April 2018; eine spezifische Psychotherapie oder Medikation erfolgte nicht. Der Gutachter bewertete diesen zeitlichen Verlauf als Hinweis gegen eine unmittelbare Krankheitsauslösung durch das Lesen der Berichte. Die Ablehnung der Medikation aus Gewissensgründen konnte seine fachliche Einschätzung nicht nachvollziehbar erklären. Entscheidend war zusätzlich, dass die Lehrerin Beschwerden mit Krankheitswert erst nach weiteren Berichten, Ermittlungen und schulischen Vorkommnissen schilderte.
Der verzögerte Behandlungsbeginn ist daher lediglich ein Indiz innerhalb der Gesamtwürdigung und ersetzt keine Prüfung der übrigen Belastungsfaktoren. Bei mehreren Ursachen muss das einzelne Ereignis überragend oder annähernd gleichwertig zur Erkrankung beigetragen haben.
Eine sich über Monate erstreckende Konflikt- und Belastungssituation ersetzt kein plötzliches Ereignis, weil Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG ein einmaliges kurzzeitiges Einzelgeschehen verlangt. Maßgeblicher Bezugspunkt der Kausalitätsprüfung bleibt deshalb ein bestimmtes Ereignis, nicht die gesamte Belastungslage.
Das Merkmal „plötzlich“ grenzt ein einzelnes Unfallgeschehen von dauernden Einwirkungen über einen längeren Zeitraum ab. Erfasst werden einmalige, kurzzeitige Begebenheiten, die sich zwar häufen können, aber jeweils einzeln bestimmbar bleiben müssen. Im entschiedenen Fall bewertete der BayVGH die Vorgänge von Ende Februar bis August 2017 als schädliche Dauereinwirkung. Dazu gehörten unter anderem die Anzeige, Gespräche, das Ermittlungsverfahren, weitere Berichte und die angekündigte Versetzung. Auch ein möglicher Dienstbezug dieser Belastungen konnte das konkrete Ereignis vom 3. März 2017 nicht ersetzen; dessen wesentliche Verursachung musste eigenständig nachgewiesen werden.
Eine mittelgradige depressive Episode und eine Reaktion auf schwere Belastung können nicht als Berufskrankheit anerkannt werden, weil beide Diagnosen in Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung nicht aufgeführt sind. Art. 46 Abs. 3 BayBeamtVG verweist auf diesen abschließend geregelten Katalog anerkennungsfähiger Erkrankungen. Eine lang andauernde dienstliche Konfliktlage eröffnet deshalb keinen zusätzlichen Auffangtatbestand.
Der Katalog begrenzt verbindlich, welche Erkrankungen im Beamtenrecht als Berufskrankheiten berücksichtigt werden können. Die im entschiedenen Fall geltend gemachten Diagnosen F32.1 und F43.9 gehören nicht dazu. Deshalb konnte das Gericht die Depression nicht allein wegen der erheblichen dienstlichen Belastungen als Berufskrankheit anerkennen. Zugleich ersetzte die mehrmonatige Konflikt- und Belastungssituation kein plötzliches Ereignis im Sinne des Dienstunfallrechts. Für die betroffene Lehrerin blieben damit weder die Dauereinwirkung noch die konkreten Diagnosen ein anerkannter Unfallfürsorgegrund.
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