529,16 Euro für Strom – die Rechnung ist bestritten, die Zusammensetzung unklar, der Eintrag bei der Schufa trotzdem da. Ein Inkassounternehmen meldet die Forderung samt Nebenkosten, ohne Fälligkeit, Mahnung oder Zugang nachzuweisen. Genau diese Beweislage wird vor dem Oberlandesgericht Schleswig zum entscheidenden Punkt.
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Das Schleswig-Holsteinische [...]
529,16 Euro für Strom – die Rechnung ist bestritten, die Zusammensetzung unklar, der Eintrag bei der Schufa trotzdem da. Ein Inkassounternehmen meldet die Forderung samt Nebenkosten, ohne Fälligkeit, Mahnung oder Zugang nachzuweisen. Genau diese Beweislage wird vor dem Oberlandesgericht Schleswig zum entscheidenden Punkt.
Rechtswidrige Schufa-Meldung durch unklare Nebenkosten begründet Widerrufanspruch Symbolfoto: KIZum vorliegenden Urteilstext springen: 17 U 2/24
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entschied am 22.11.2024 (17 U 2/24): Ein Unternehmen, das offene Rechnungen eintreibt, darf eine Stromforderung bei der Schufa nur melden, wenn Betrag und Zahlungszeitpunkt geklärt sind und die Meldung nur berechtigte Beträge umfasst. Unklare Gebühren und weitere Zusatzkosten dürfen nicht in den Eintrag einfließen.
Eckdaten zum Urteil
Ein Anspruch auf Widerruf eines Negativeintrags stützt sich auf die entsprechende Anwendung von §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Das bedeutet konkret: Ein rechtswidriger Schufa-Eintrag wird wie ein andauernder Eingriff in Ihre Rechte behandelt; Sie können deshalb seine Beseitigung verlangen, auch wenn die DSGVO das nicht ausdrücklich als eigenen Anspruch ausformuliert. Offen blieb, ob die DSGVO selbst einen eigenständigen Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch enthält – hierzu verwies das Gericht auf unterschiedliche Rechtsprechung zu Art. 17 und Art. 79 DSGVO sowie auf den Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs an den Europäischen Gerichtshof. Ein Vorlagebeschluss heißt: Der Bundesgerichtshof fragt den Europäischen Gerichtshof nach der verbindlichen Auslegung des EU-Rechts, bevor er selbst entscheidet. Die DSGVO schließt ergänzende nationale Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche nicht aus, weil nur so lückenloser Rechtsschutz gewährleistet ist. Eine Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde nach Art. 77 DSGVO reicht dafür nicht aus; mit ihr allein erzwingen Sie die Löschung des Eintrags noch nicht.
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht wendete diese Grundsätze im Berufungsverfahren 17 U 2/24 auf einen fortbestehenden Schufa-Eintrag an. Der Eintrag war zum Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin vorhanden, weshalb der Betroffene grundsätzlich seinen Widerruf verlangen konnte. Die Einmeldung vom 12. März 2021 durch das Inkassounternehmen, das die Forderung seit dem 25. November 2019 hielt, erwies sich als nicht rechtmäßig im Sinne von Art. 6 Abs. 1 DSGVO – der Widerrufsanspruch bestand deshalb fort, und das Oberlandesgericht bestätigte die erstinstanzliche Verurteilung zum Widerruf.
Wenn ein negativer Eintrag noch gespeichert ist, sollten Sie das meldende Unternehmen schriftlich zum Widerruf auffordern. Benennen Sie dabei konkret, warum Sie die Forderung bestreiten oder warum Fälligkeit, Mahnungen oder Warnhinweise nicht nachweisbar sind. Legen Sie vorhandene Schreiben und Zustellnachweise bei. So schaffen Sie eine Grundlage, um die Entfernung des fortbestehenden Eintrags zu verlangen.
Das Inkassounternehmen hatte argumentiert, die DSGVO sei ein abschließendes Regelwerk und Art. 79 Abs. 1 DSGVO sperre nationale Ansprüche aus §§ 1004, 823 BGB. Dem folgte der Senat nicht: Eine solche Sperrwirkung würde das Ziel der DSGVO, einen umfassenden Schutz personenbezogener Daten sicherzustellen, unterlaufen. Auch Art. 82 DSGVO sehe subjektive Rechte außerhalb des Kapitels III vor, sodass ergänzendes nationales Recht anwendbar bleibe.
Zwei weitere Forderungen des Betroffenen scheiterten dagegen. Für eine Mitteilung an die Schufa zur Wiederherstellung des früheren Scorewerts fehlte eine rechtliche Grundlage gegenüber dem Inkassounternehmen – das hatte bereits das Landgericht so entschieden. Ebenso bestand kein Unterlassungsanspruch für künftige Meldungen zur betroffenen Forderungskontonummer, weil es an einer Wiederholungsgefahr fehlte. Wiederholungsgefahr meint: Es müssen greifbare Anhaltspunkte bestehen, dass dasselbe Unternehmen Sie erneut in vergleichbarer Weise melden wird. Fehlen sie, können Sie keine gerichtliche Verbotsanordnung für die Zukunft verlangen. Beide Punkte waren im Berufungsverfahren des Inkassounternehmens nicht mehr streitig.
Ohne Einwilligung des Betroffenen kommt als Rechtsgrundlage für eine Schufa-Meldung allein Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO in Betracht. Die Verarbeitung ist danach nur rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist und die Interessen oder Grundrechte der betroffenen Person nicht überwiegen. Das verlangt eine konkrete Interessenabwägung, für die § 31 Abs. 2 BDSG als Auslegungshilfe dienen kann. § 31 BDSG ist die deutsche Spezialregel für die Meldung an Auskunfteien und nennt grobe Mindestanforderungen an Fälligkeit, Mahnung und Unterrichtung. Die Beweislast für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung trägt der Verantwortliche – also das Unternehmen, das die Meldung steuert. Die bloße Behauptung einer Forderung genügt dafür nicht; im Streit muss die Gegenseite die Rechtmäßigkeit belegen, nicht Sie.
Im konkreten Strom- und Inkassofall scheiterte die Rechtmäßigkeit bereits an Darlegung, Fälligkeit und Abwägung. Bestand und Fälligkeit der eingemeldeten Forderung aus der Schlussrechnung über 529,16 € vom 11. Oktober 2014 waren nicht hinreichend geklärt.
Insbesondere aber enthält die Schlussrechnung neben reinen Stromentgelten auch weitere Forderungen, die aus sich heraus nicht ohne weiteres verständlich und auch durch die Beklagte im Prozess nicht näher erläutert worden sind. So werden in der Rechnung ein sog. „Nichterfüllungsschaden“ sowie eine Mahn- und eine Überweisungsgebühr aufgeführt. Zudem werden zwar die beiden von dem Kläger gezahlten „Abschläge“ i.H.v. 79 € und 50 € aufgeführt, dann allerdings sog. „Verzugskosten“ i.H.v. 163,47 € und 54,37 € dagegen gerechnet, so dass sich im Ergebnis ein Negativsaldo von -88,84 € errechnet. – so das Schleswig-Holsteinische OberlandesgerichtWarum die Schlussrechnung nicht nachvollziehbar war
Die Rechnung rechnete 1.543,86 Kilowattstunden ab, obwohl der tatsächliche Verbrauch nur 1.306,8 Kilowattstunden betragen hatte. Hinzu kamen ein Nichterfüllungsschaden, eine Mahngebühr, eine Überweisungsgebühr und Verzugskosten. Nichterfüllungsschaden meint hier einen pauschal oder geschätzt geltend gemachten Schaden wegen nicht vertragsgemäßer Zahlung, der sich aus der Rechnung allein oft nicht nachrechnen lässt. Diese Positionen waren aus sich heraus nicht verständlich, und das Inkassounternehmen erläuterte sie im Prozess nicht näher. Der Zugang der Rechnung vor der Einmeldung war zudem nicht bewiesen – das Schreiben des Betroffenen vom 29. November 2014, in dem er Rechnung und Mahnungen bestritt und eine korrigierte Rechnung verlangte, war damit ohne Weiteres vereinbar. Auch die Fälligkeit blieb unklar, weil offen war, welche vertraglichen Regelungen galten; bei einem Grundversorgungsvertrag hätte sich die Fälligkeit nach § 17 Abs. 1 StromGVV frühestens zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmt. Grundversorgung ist die gesetzlich ausgestaltete Standardbelieferung mit Strom; ohne Nachweis des Zugangs und der Frist wissen Sie nicht, ob die Forderung bei der Meldung überhaupt schon durchsetzbar fällig war.
Wie die Interessenabwägung ausfielDie eigenständige Abwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO fiel nicht zugunsten des Inkassounternehmens aus. Das Gericht erkannte zwar ein Interesse der Schufa-Vertragspartner und der Allgemeinheit an zuverlässigen Bonitätsinformationen an, dieses überwog hier aber nicht. Die Forderung war zum Zeitpunkt der Meldung objektiv bereits verjährt, und ihre Zusammensetzung blieb unklar. Nach Erwägungsgrund 47 DSGVO war zweifelhaft, ob der Betroffene im Jahr 2021 noch damit rechnen musste, dass eine Forderung aus dem Jahr 2014 gemeldet würde. Die Vermischung von Haupt- und Nebenforderungen deutete außerdem auf fehlende organisatorische Maßnahmen zur Datenrichtigkeit im Sinne von Erwägungsgrund 71 DSGVO hin.
Das Inkassounternehmen hatte behauptet, sämtliche Rechnungen und Mahnungen seien zugegangen, und berief sich auf die Grundsätze des Anscheinsbeweises sowie darauf, es sei unglaubwürdig, über sechseinhalb Jahre kein einziges Schreiben erhalten zu haben. Anscheinsbeweis heißt: Aus einem typischen Geschehensablauf wird auf eine Tatsache geschlossen, solange Sie keine ernsthaften Zweifel darlegen. Das Gericht ließ das nicht gelten: Der Zugang war nicht bewiesen, und die bloße Infragestellung der Glaubwürdigkeit des Betroffenen ersetzt keinen Nachweis. Ebenso verwarf der Senat den Einwand, die Verjährung schließe ein berechtigtes Übermittlungsinteresse nicht aus, weil die Forderung faktisch offen gewesen sei – das allgemeine Interesse der Kreditwirtschaft bestand zwar, überwog wegen der Verjährung und der unklaren Forderungshöhe aber nicht. Zur Verjährungseinrede stellte das Gericht klar: Diese war bei der Meldung am 12. März 2021 zwar noch nicht ausdrücklich erhoben worden, die Forderung war zu diesem Zeitpunkt aber bereits objektiv verjährt – ein Umstand, der in die Abwägung einfloss. Objektiv verjährt bedeutet, dass die gesetzliche Frist abgelaufen war, auch wenn Sie die Verjährung noch nicht ausdrücklich als Einwand genannt hatten; das schwächt das Meldeinteresse der Gegenseite spürbar.
Warum scheiterte die Schufa-Meldung an § 31 BDSG?§ 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BDSG verlangt unter anderem eine fällige Forderung, die trotz mindestens zweifacher schriftlicher Mahnung unbezahlt blieb, wobei die erste Mahnung mindestens vier Wochen zurückliegen muss, eine vorherige Unterrichtung über die mögliche Auskunftei-Meldung und dass die Forderung nicht bestritten wurde. Nr. 5 betrifft Forderungen, deren zugrunde liegendes Vertragsverhältnis wegen Zahlungsrückständen fristlos gekündigt werden kann, ebenfalls bei vorheriger Unterrichtung. Ein Bestreiten muss dabei nicht ausdrücklich begründet werden, darf aber nicht inhaltsleer sein.
Kurz gesagt steckt hinter § 31 Abs. 2 BDSG eine Schutzlogik: Gemeldet werden soll nur, was zahlungsgestört, gemahnt, angekündigt und unbestritten ist. Fehlt eine dieser Stufen, können Sie die Rechtmäßigkeit der Meldung gezielt angreifen und den Widerruf verlangen.
Beide Varianten prüfte der Senat an der vom Inkassounternehmen gemeldeten Stromforderung und verneinte sie im Ergebnis. Nr. 4 war schon deshalb nicht erfüllt, weil der Betroffene die Forderung bestritten hatte: Sein Schreiben vom 29. November 2014 bezeichnete die 529,16 € ausdrücklich als „überhöht und überzogen“ und verlangte eine korrigierte Rechnung, die vor der Einmeldung nicht mehr übersandt wurde. Hinzu kamen ungeklärter Zugang und ungeklärte Fälligkeit der Rechnung sowie der streitige Zugang der Unterrichtungsschreiben vom 27. Januar 2020, 10. April 2020 und 15. Februar 2021.
Warum auch die Kündigungsvariante nicht griffNr. 5 rechtfertigte die Einmeldung ebenfalls nicht. Das Gericht ließ offen, ob der Stromlieferant wegen der Abschlagsrückstände nach § 314 BGB fristlos hätte kündigen dürfen und ob die Unterrichtung – über eine unpräzise AGB-Klausel und Schreiben mit streitigem Zugang – ausreichte. § 314 BGB erlaubt die Kündigung schwer gestörter Dauerschuldverhältnisse aus wichtigem Grund, etwa bei erheblichen Zahlungsrückständen. Entscheidend war ein anderer Punkt: Die eingemeldeten Beträge bestanden nicht ausschließlich aus Forderungen, wegen deren Nichtzahlung fristlos gekündigt werden durfte. Nach Auffassung des Senats muss die Kündigungsberechtigung mit der gemeldeten Forderung zusammenhängen, weil nur dann ein Indiz für mangelnde Zahlungsfähigkeit oder -willigkeit besteht. Rückständige Abschläge und ein etwaiger Stromentgeltsaldo wären danach grundsätzlich meldefähig gewesen – Mahngebühren, Nichterfüllungsschaden, Überweisungsgebühren und Verzugskosten dagegen regelmäßig nicht, weil sie keinen sicheren Schluss auf das Zahlungsverhalten zulassen, zumal die Hauptforderung bestritten war. Für Sie heißt das: Stehen in der Meldung vor allem Nebenkosten, ist die Berufung auf die Kündigungsvariante angreifbar.
Das Inkassounternehmen hatte argumentiert, § 31 Abs. 2 Nr. 5 BDSG beschränke die Meldung nicht auf genau die kündigungsbegründenden Rückstände; nach einer Kündigung würden vielmehr alle offenen Forderungen fällig und meldbar. Es verwies dazu auf §§ 314 Abs. 2 Satz 2, 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB, die Gesetzesbegründung in BT-Drucksache 16/10529 und die Kommentierung von Kamp in Wolff/Brink. Der Senat widersprach: Die Vorschrift erfasse nur Forderungen, deren Nichtzahlung die erhebliche Vertragsstörung begründet; die Gesetzesbegründung erkläre lediglich, warum zusätzliche Mahnungen bei einer solchen Störung entbehrlich sind – nicht, dass beliebige Nebenforderungen mitgemeldet werden dürfen. Auch den Einwand, eine Differenzierung verletze die Datenrichtigkeit und erzwinge ein abgestuftes Nachmeldeverfahren, ließ das Gericht nicht gelten: Wer eine Forderung meldet, muss deren Bestandteile vorab prüfen und die Meldung nötigenfalls reduzieren. Dass die beiden nicht vollständig gezahlten Abschläge von 79 € und 50 € für sich genommen plausibel waren, änderte an der unklaren Gesamtzusammensetzung der Meldung nichts.
Praxis-Hinweis:
Der entscheidende Punkt war die Zusammensetzung der gemeldeten Gesamtforderung. Prüfen Sie daher, ob der Eintrag neben eigentlichen Zahlungsrückständen auch Kosten wie Mahn-, Inkasso- oder Verzugskosten enthält. Nach diesem Urteil genügt eine mögliche Kündigungsberechtigung wegen einzelner Rückstände nicht, wenn die Meldung weitere, nicht kündigungsrelevante Positionen einschließt. Sie liegen dem Fall besonders nahe, wenn die Auskunftei-Meldung keinen getrennten, nachvollziehbaren Betrag für die tatsächlichen Rückstände ausweist.
Immaterieller Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat Ausgleichs-, keine Straffunktion. Gemeint ist eine Geldentschädigung für Nachteile, die nicht unmittelbar in Euro messbar sind, etwa erhebliche Beeinträchtigungen durch den Negativeintrag. Nach der vom Gericht herangezogenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist weder eine Erheblichkeitsschwelle noch eine Bagatellgrenze erforderlich. Ein bloßer DSGVO-Verstoß genügt jedoch nicht – die betroffene Person muss einen tatsächlich entstandenen Schaden darlegen und nachweisen. Der Verantwortliche kann sich nach Art. 82 Abs. 3 DSGVO entlasten, wenn ihn kein Verschulden trifft. Ohne greifbare Belege zu Ihren konkreten Folgen bleibt der Zahlungsanspruch deshalb riskant, selbst wenn die Meldung rechtswidrig war.
Trotz der rechtswidrigen Einmeldung wies das Oberlandesgericht den vom Landgericht zugesprochenen Betrag von 500 € ab und änderte das Urteil des Landgerichts Kiel insoweit ab. Ein DSGVO-Verstoß lag zwar vor, und die Entlastung nach Art. 82 Abs. 3 DSGVO scheiterte: Das Inkassounternehmen hätte sich beim Ankauf und bei der Eintreibung der Forderung über deren Vorgeschichte informieren müssen. Weil die Rechtmäßigkeit einer Schufa-Meldung von Fälligkeit, Bestreiten und Unterrichtung abhängt, war die Einmeldung ohne entsprechende Prüfung fahrlässig – auch das Vertrauen auf die eigene Mahnungsversendung und doppelte Rückläufer-Erfassung half hier nicht weiter.
Warum der Schaden nicht ausreichend belegt warEin konkret durch die Meldung verursachter immaterieller Schaden war jedoch nicht hinreichend dargelegt. Weder der niedrige Schufa-Basisscore von 20,22 aus der Auskunft vom 18. Oktober 2023 noch die abgelehnten Verträge – ein Darlehen, ein Telefonvertrag, Rechtsschutzversicherungen, ein Internetvertrag und eine Kfz-Vollkaskoversicherung – ließen sich allein dem streitgegenständlichen Eintrag zurechnen. Die Bonität war bereits durch die verweigerte Vermögensauskunft im Jahr 2019, die im Juni 2020 abgegebene Vermögensauskunft und das durchlaufene Verbraucherinsolvenzverfahren erheblich belastet. Eine Vermögensauskunft ist die förmliche Offenbarung Ihrer Vermögensverhältnisse gegenüber Gläubigern; sie erscheint selbst als negatives Bonitätsmerkmal und kann Vertragspartnern lange signalisieren, dass Zwangsvollstreckung nötig war. Die Auskunft vom Oktober 2023 zeigte zudem nur den an diesem Tag vorhandenen Datenbestand, nicht aber, welche Einträge zu welchem Zeitpunkt potenziellen Vertragspartnern zugänglich waren. Können mehrere Negativeinträge dieselbe Ablehnung erklären, müssen Sie den Anteil gerade dieses Eintrags besonders klar belegen.
Wenn Sie zusätzlich Geldentschädigung verlangen, sichern Sie Belege für die konkrete Folge des Eintrags. Heben Sie Ablehnungsschreiben, Angaben der Vertragspartner zu den Ablehnungsgründen und Auskünfte über den damaligen Datenbestand auf. Zeigen die Unterlagen andere negative Bonitätsmerkmale, wird ein Schaden durch gerade diesen Eintrag schwerer nachweisbar. Dokumentieren Sie deshalb zeitnah, welche Ablehnung auf welchen Schufa-Eintrag zurückgeführt wird.
Der Betroffene hatte argumentiert, aus der Auskunft ergäben sich außer dem streitigen Eintrag keine weiteren Negativeinträge, weshalb die Kausalität zu den Vertragsablehnungen feststehe. Der Senat sah das anders: Frühere Vermögensauskünfte konnten bis 2023 noch gespeichert und bonitätsrelevant gewesen sein, und die Ablehnung der Kfz-Vollkaskoversicherung wegen zweier „harter“ Bonitätstreffer deutete eher auf diese Vermögensauskünfte als auf den Forderungseintrag hin. „Harte“ Treffer sind gravierende gespeicherte Merkmale, die bei einer Anfrage deutlich negativ zu Buche schlagen. Auch der Einwand, bereits der Kontrollverlust über die eigenen Daten begründe einen immateriellen Schaden, überzeugte das Gericht nicht: Empfänger und Voraussetzungen der Datenweitergabe waren hier bekannt und rechtlich geregelt, und Forderungsdaten wiesen eine geringere Sensibilität auf als etwa Gesundheitsdaten oder private Bilder. Der Widerruf des Eintrags und die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit konnten insoweit ausreichende Genugtuung bieten. Für Ihren eigenen Anspruch genügt die bloße Berufung auf Kontrollverlust danach oft nicht; Sie brauchen den Nachweis einer spürbaren Folge gerade dieses Eintrags.
Darüber hinaus steht eine Konstellation wie hier, bei der eine rechtswidrige Datenverarbeitung nicht zugleich zu einem Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens führt, nicht im Widerspruch zu dem Ziel der DSGVO, den Betroffenen einen umfassenden Rechtsschutz zu gewähren. Denn schon die Feststellung der Rechtswidrigkeit oder – wie hier – die Verurteilung zur Beseitigung der Folgen durch Widerruf der Einmeldung bei der Schufa – kann neben der Beseitigung der Beeinträchtigung ebenfalls Genugtuungscharakter haben und für die Gewährleistung umfassenden Rechtsschutzes ausreichen. – so das Schleswig-Holsteinische OberlandesgerichtWerden Anwaltskosten bei Schufa-Widerruf erstattet?
Eine Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten kann aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO folgen, wenn die Einschaltung eines Rechtsanwalts durch die rechtswidrige Einmeldung erforderlich wurde. Diesen Punkt ließ das Oberlandesgericht aus dem landgerichtlichen Urteil unverändert bestehen.
Die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 280,60 € nebst Zinsen wurde bestätigt. Maßgeblich war ein Wert des Beseitigungs- beziehungsweise Widerrufsanspruchs von 2.000 €, weil vorgerichtlich kein Schmerzensgeld verlangt worden war – die darauf entfallenden gesetzlichen Gebühren entsprachen exakt dem zugesprochenen Betrag. Im Übrigen wies das Oberlandesgericht die Berufung des Inkassounternehmens zurück. Die Kosten des Berufungsverfahrens verteilte der Senat mit zwei Dritteln für den Betroffenen und einem Drittel für das Inkassounternehmen. Die Revision wurde zugelassen. Revision bedeutet den möglichen nächsten Rechtszug zum Bundesgerichtshof; das Urteil ist damit noch nicht die letzte Wortmeldung zu diesen Rechtsfragen. Ob Ihre vorgerichtlichen Anwaltskosten erstattet werden, hängt parallel davon ab, ob die Einschaltung des Anwalts durch die rechtswidrige Meldung erforderlich war und welcher Gegenstandswert zugrunde gelegt wird.
Was bedeutet das Urteil für fehlerhafte Schufa-Meldungen?Das Urteil stammt vom Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht und bindet zunächst die Parteien dieses Verfahrens. Es ist keine für alle Gerichte verbindliche Regel; zudem wurde die Revision zugelassen. Die Entscheidung lässt sich aber auf Fälle übertragen, in denen eine Forderung vor der Meldung bestritten war, ihre Höhe unklar blieb oder nicht meldefähige Kosten in den Gesamtbetrag einflossen.
Prüfen Sie einen bestehenden Eintrag daher anhand der Unterlagen zur Forderung und zur Meldung. Fordern Sie das meldende Unternehmen schriftlich zum Widerruf auf, wenn die Voraussetzungen nicht belegt sind. Für eine Geldentschädigung brauchen Sie zusätzlich Nachweise, dass gerade dieser Eintrag einen konkreten Nachteil verursacht hat.
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht setzt bei rechtswidrigen Schufa-Meldungen an der genauen Zusammensetzung des übermittelten Betrags an. Eine teilweise berechtigte Hauptforderung trägt die Meldung nicht ohne Weiteres, wenn sie mit ungeklärten oder nicht kündigungsrelevanten Nebenpositionen zu einem Gesamtbetrag verbunden wurde. Entscheidend wird deshalb sein, ob sich aus den Unterlagen gerade der gemeldete Betrag in zulässige und nachvollziehbare Bestandteile aufteilen lässt.
Konsequent ist, dass das Gericht die objektive Verjährung in die Interessenabwägung einbezieht, obwohl sie bei der Meldung noch nicht ausdrücklich geltend gemacht war. Offen blieb jedoch, ob die DSGVO selbst einen eigenständigen Anspruch auf Löschung oder Unterlassung vermittelt. Betroffene sollten daher bei älteren Forderungen nicht nur den Eintrag, sondern auch den Zeitpunkt und die Berechnung der Meldung gegenüberstellen.
Die Meldung muss zulässig sein, sonst haben Sie einen Anspruch auf Widerruf. Entscheidend ist, ob die Forderung bestritten, verjährt, nicht fällig oder nicht ordnungsgemäß angemahnt wurde. Unsere Rechtsanwälte analysieren den zugrundeliegenden Sachverhalt und zeigen Ihnen auf, ob die Voraussetzungen für eine Löschung vorliegen und wie Ihre Erfolgsaussichten einzuschätzen sind.
JA, Sie können den Widerruf eines fortbestehenden Negativeintrags verlangen, wenn Sie die zugrunde liegende Forderung vor der Meldung nachvollziehbar bestritten haben. Nach § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BDSG darf diese Meldegrundlage grundsätzlich nicht für eine bestrittene Forderung genutzt werden.
Ein Bestreiten muss nicht juristisch begründet sein, darf sich jedoch nicht in der bloßen Erklärung „Ich zahle nicht“ erschöpfen. Sie sollten vielmehr erkennen lassen, ob Sie beispielsweise die Rechnung, die Forderungshöhe, einzelne Positionen oder die Fälligkeit beanstanden. Entscheidend sind außerdem der Zeitpunkt und der Zugang Ihres Widerspruchs, weil das Bestreiten vor der Schufa-Meldung erfolgt sein sollte. Ist der Eintrag weiterhin gespeichert und deshalb rechtswidrig, kann sich der Beseitigungs- beziehungsweise Widerrufsanspruch aus §§ 1004, 823 BGB in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 DSGVO ergeben. Eine andere Bewertung kann gelten, wenn sich der meldende Gläubiger auf § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BDSG beruft; dann müssen jedoch die dortigen Voraussetzungen erfüllt sein, und die gemeldete Forderung muss mit der kündigungsrelevanten Zahlungsstörung zusammenhängen. Suchen Sie daher Ihr erstes Schreiben heraus und fordern Sie den meldenden Gläubiger unter Beifügung geeigneter Nachweise schriftlich zum Widerruf auf.
ES KOMMT DARAUF AN: Eine objektiv verjährte Stromforderung wird nicht allein deshalb rechtmäßig gemeldet, weil Sie die Verjährung noch nicht ausdrücklich eingewandt haben. Maßgeblich ist, ob das berechtigte Meldeinteresse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO im Einzelfall überwiegt.
Eine Forderung ist objektiv verjährt, wenn die gesetzliche Verjährungsfrist bei der Meldung bereits abgelaufen war. Die regelmäßige Frist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre und beginnt grundsätzlich mit dem Jahresende nach § 199 BGB. Verjährung beseitigt die Forderung nicht, gibt Ihnen aber nach § 214 BGB das Recht, die Leistung zu verweigern. Für die gerichtliche Durchsetzung müssen Sie sich grundsätzlich auf die Verjährung berufen. Für die datenschutzrechtliche Interessenabwägung kann der objektive Fristablauf jedoch auch ohne vorherige Einrede bedeutsam sein. Das schwächt das Interesse, eine alte Forderung weiterhin als Bonitätsmerkmal zu verbreiten.
Die Verjährung allein entscheidet nicht jede Meldung, weil zusätzlich Bestand, Höhe, Fälligkeit, Zugang der Rechnung und ein etwaiges Bestreiten geprüft werden müssen. Unklare Nebenforderungen oder fehlende Nachweise können das Meldeinteresse weiter verringern. Vergleichen Sie deshalb Rechnungsdatum, Fälligkeit, Meldetag sowie mögliche Hemmungs- oder Unterbrechungshandlungen und verlangen Sie bei objektiver Verjährung den Widerruf.
Fordern Sie eine nachvollziehbare Einzelaufstellung des gemeldeten Gesamtbetrags und greifen Sie die nicht kündigungsrelevanten Nebenforderungen gezielt an. Eine mögliche Kündigungsberechtigung wegen einzelner Stromrückstände rechtfertigt nicht automatisch die Meldung sämtlicher Mahn-, Inkasso- oder Verzugskosten.
Nach § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BDSG dürfen Forderungen berücksichtigt werden, deren Nichtzahlung eine fristlose Kündigung des zugrunde liegenden Vertrags tragen kann. Die gemeldete Forderung muss deshalb mit der erheblichen Vertragsstörung zusammenhängen, etwa mit offenen Stromabschlägen oder einem offenen Stromentgelt. Mahngebühren, Überweisungsgebühren, Verzugskosten oder ein pauschaler Nichterfüllungsschaden begründen diese Kündigungsberechtigung dagegen regelmäßig nicht. Werden solche Positionen gemeinsam mit den eigentlichen Rückständen gemeldet, muss das Unternehmen die Bestandteile vorab prüfen und darf den Gesamtbetrag nicht ohne nachvollziehbare Abgrenzung übermitteln. Verlangen Sie daher die Berechnung und kennzeichnen Sie jede Position, die keinen eigentlichen Stromrückstand darstellt.
Zusätzlich bleibt die Meldung problematisch, wenn die Hauptforderung selbst bestritten, unklar oder nicht fällig war. Eine getrennte Meldung tatsächlich kündigungsrelevanter Rückstände kann rechtlich anders zu bewerten sein als eine pauschale Gesamtmeldung. Jede Inkasso- oder Mahngebühr ist deshalb nicht allein wegen ihrer Bezeichnung unzulässig; entscheidend sind ihre Berechtigung und ihre Einbeziehung in den gemeldeten Betrag. Fordern Sie bei einer unklaren Zusammensetzung den Widerruf oder die Korrektur der Meldung und fügen Sie Ihre Einwendungen schriftlich bei.
Das meldende Unternehmen muss die Rechtmäßigkeit der Schufa-Meldung belegen. Dazu gehören insbesondere Forderungsbestand, Fälligkeit, Zugang der Zahlungsaufforderung, Mahnungen und die vorherige Unterrichtung über die mögliche Meldung.
Nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO muss der Verantwortliche die Rechtmäßigkeit seiner Datenverarbeitung nachweisen können. Im Streit muss das Unternehmen deshalb darlegen, wann welche Forderung entstanden und fällig geworden ist. Es muss außerdem nachvollziehbar belegen, dass Rechnung, Mahnungen und Warnhinweise zugegangen sind. Maßgeblich ist der nachweisbare Zugang, nicht der Beweis, dass Sie das Schreiben tatsächlich gelesen haben. Ihre konkrete Bestreitung ersetzt diesen Nachweis nicht, zwingt die Gegenseite aber zur Vorlage geeigneter Belege. Dazu können Versandunterlagen, Zustellnachweise oder nachvollziehbare Dokumentationen gehören.
Sie müssen daher nicht beweisen, dass kein Schreiben angekommen ist. Bestreiten Sie jedoch genau, welche Rechnung, Mahnung oder Unterrichtung Sie nicht erhalten haben, und benennen Sie vorhandene Gegenindizien. Dazu gehören zeitnahe Widersprüche, die Aufforderung zu einer korrigierten Rechnung oder unklare Rechnungspositionen. Eine Übersicht zu Rechnung, behauptetem Zugang und vorgelegtem Zustellnachweis hilft, Lücken gezielt aufzuzeigen.
ES KOMMT DARAUF AN: Ein niedriger Score allein begründet meist keinen Schadensersatzanspruch. Sie müssen konkret nachweisen, dass gerade der beanstandete Eintrag einen bestimmten Nachteil verursacht hat.
Art. 82 Abs. 1 DSGVO verlangt keine Erheblichkeitsschwelle, setzt aber einen tatsächlich entstandenen materiellen oder immateriellen Schaden voraus. Ein bloßer Datenschutzverstoß führt deshalb nicht ohne Weiteres zu einer Geldentschädigung. Vertragsablehnungen und ein gesunkener Score müssen gerade auf den streitigen Eintrag zurückzuführen sein. Frühere Vermögensauskünfte, ein Insolvenzverfahren oder andere negative Bonitätsmerkmale können dieselben Nachteile erklären. Fordern Sie deshalb von jedem ablehnenden Vertragspartner eine schriftliche Begründung an und sichern Sie die damalige Schufa-Auskunft.
Fehlt ein solcher Kausalitätsnachweis, kann der Widerruf des Eintrags zusammen mit der gerichtlichen Feststellung seiner Rechtswidrigkeit ausreichende Genugtuung bieten. Maßgeblich sind daher zeitnahe Ablehnungsschreiben, konkrete Angaben zum verwendeten Bonitätsmerkmal und der damals gespeicherte Datenbestand. Ohne diese Unterlagen bleibt ein Anspruch auf Schadensersatz unsicher.
Vorgerichtliche Anwaltskosten können erstattet werden, wenn die Schufa-Meldung rechtswidrig war und die anwaltliche Einschaltung zur Durchsetzung des Widerrufs erforderlich wurde. Allein eine erfolglose Beschwerde oder die Beauftragung eines Anwalts begründet den Erstattungsanspruch daher noch nicht.
Die Anspruchsgrundlage ist insbesondere Art. 82 Abs. 1 DSGVO, der den Ersatz materieller Schäden durch eine rechtswidrige Datenverarbeitung ermöglicht. Erforderlich ist die anwaltliche Hilfe beispielsweise, wenn das meldende Unternehmen den Eintrag trotz begründeter Aufforderung nicht freiwillig widerruft. Eine vorherige schriftliche Widerrufsaufforderung ist nicht in jedem Fall zwingend, kann die Notwendigkeit der späteren Beauftragung jedoch belegen. Die konkrete Höhe richtet sich nach dem Gegenstandswert, den gesetzlichen Gebühren und dem Inhalt des beauftragten Schreibens. Im entschiedenen Fall wurden bei einem Gegenstandswert von 2.000 Euro und ohne zusätzlichen Schmerzensgeldantrag 280,60 Euro zugesprochen. Fordern Sie den Widerruf deshalb nachvollziehbar mit Frist und bewahren Sie Aufforderung, Antwort sowie Anwaltsrechnung auf.
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