Lackschäden am Neuwagen, die Werkstatt bietet nur einen Untersuchungstermin an. Eine Reparatur bleibt aus, die gesetzte Frist verstreicht. Was dann gilt, hat jetzt der Bundesgerichtshof entschieden.
Zum vorliegenden Urteilstext springen:
Das Wichtigste im Überblick
Der BGH hob das Urteil auf und stärkte die Regeln für Rücktritt nach Mängeln.
Das Berufungsgericht prüfte den Rücktritt des Neuwagenkäufers [...]
Lackschäden am Neuwagen, die Werkstatt bietet nur einen Untersuchungstermin an. Eine Reparatur bleibt aus, die gesetzte Frist verstreicht. Was dann gilt, hat jetzt der Bundesgerichtshof entschieden.
Ein bloßes Untersuchungsangebot wahrt keine Frist. Bei Erfolglosigkeit genügt die einmalige Fristsetzung für den Rücktritt. Symbolfoto: KIZum vorliegenden Urteilstext springen: VIII ZR 351/19
Der BGH hob das Urteil auf und stärkte die Regeln für Rücktritt nach Mängeln.
Ein Käufer muss für den Rücktritt vom Kaufvertrag grundsätzlich einmalig eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen, so schreibt es § 323 Abs. 1 BGB vor. Maßgeblich für die Fristwahrung ist dabei die tatsächliche Behebung des Mangels innerhalb dieser Frist – nicht bloße Absichtserklärungen. Bietet der Verkäufer vor Fristablauf lediglich an, das Fahrzeug untersuchen zu lassen, reicht das nicht aus. Ein solches Angebot ist nur ein vorgeschalteter, vorbereitender Schritt und keine fristwahrende Leistungshandlung selbst.
Eine zur Durchführung der Nacherfüllung vom Käufer gesetzte (angemessene) Frist ist nur dann gewahrt, wenn der Verkäufer den gerügten Mangel innerhalb der Frist behebt; das Angebot auf Untersuchung des Fahrzeugs stellt noch keine unmittelbare Nachbesserungsmaßnahme dar, sondern bereitet diese nur vor. – so der Bundesgerichtshof
Handlungsempfehlung: Bietet Ihr Händler innerhalb der von Ihnen gesetzten Frist nur eine Untersuchung des Fahrzeugs an, ohne den Mangel tatsächlich zu beheben, lassen Sie die Frist verstreichen. Danach können Sie sofort den Rücktritt erklären. Sie müssen dem Händler keine weitere Frist setzen und keine zweite Chance geben.
Ein Käufer eines Neuwagens für 18.750 Euro rügte Lackierungsmängel an Motorhaube, A-Säule und Heckdeckel und setzte dafür eine Nachbesserungsfrist bis zum 30.05.2018. Der Autohändler reagierte mit einem Anwaltsschreiben vom 28.05.2018 – bot darin aber nur an, das Fahrzeug bei einem Vertragshändler untersuchen und nachbessern zu lassen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte angenommen, dieses Untersuchungsangebot genüge bereits für eine fristwahrende Nacherfüllung.
Der Bundesgerichtshof korrigiert die VorinstanzDer Bundesgerichtshof (VIII ZR 351/19) verwarf diese Ansicht der Vorinstanz. Die Verständigung über Ort und Zeit der Untersuchung sei nicht die eigentliche Nacherfüllung gewesen. Das Oberlandesgericht habe § 323 Abs. 1 BGB damit falsch ausgelegt.
Der Verkäufer hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB)
Die Ausübung des Rücktrittsrechts wird durch die Grundsätze von Treu und Glauben nach § 242 BGB begrenzt. Das bedeutet konkret: Im Rechtsverkehr müssen beide Seiten fair und rücksichtsvoll miteinander umgehen; niemand darf eine rein formale Rechtsposition missbrauchen, wenn das zu einem absolut unbilligen Ergebnis führen würde. Lässt sich ein Käufer auf eine Nacherfüllung ein, die erst nach Ablauf einer ursprünglich gesetzten Frist stattfindet, kann er einen späteren Rücktritt nicht mehr allein mit der zuvor versäumten Frist begründen. Wer die verspätete Reparatur akzeptiert, gibt damit ein Stück seiner Position auf.
Die freiwillige Werkstattfahrt im August 2018Obwohl die gesetzte Frist vom 30.05.2018 längst abgelaufen war, brachte der Käufer das Fahrzeug am 03.07.2018 zu einer Vertragswerkstatt. Die Nachbesserung fand daraufhin zwischen dem 14.08. und 21.08.2018 statt. Das Gericht stellte fest, dass sich der Mann damit „freiwillig“ auf eine spätere Nachbesserung eingelassen hatte. Aufgrund dieses Verhaltens verneinte der Bundesgerichtshof einen wirksamen Rücktritt allein wegen des anfänglichen Fristablaufs – nach § 242 BGB war es dem Käufer verwehrt, sich nachträglich auf die verspätete Nacherfüllung zu berufen.
Achtung Falle:
Der entscheidende Faktor in diesem Urteil war nicht die versäumte Frist des Händlers, sondern das anschließende Verhalten des Käufers: Wer sein Fahrzeug nach Fristablauf dennoch zur Reparatur bringt oder eine verspätete Nachbesserung annimmt, verliert regelmäßig das Recht, sich danach auf die ursprünglich verstrichene Frist zu berufen. Haben Sie nach einer abgelaufenen Frist noch einmal kooperiert – etwa das Fahrzeug freiwillig in die Werkstatt gebracht? Dann können Sie den Rücktritt nicht mehr allein auf diese Frist stützen.
Nach der gesetzlichen Systematik des § 323 Abs. 1 BGB reicht für den Rücktritt eine einmalige erfolglose Fristsetzung zur Nacherfüllung aus. § 440 Satz 2 BGB ist demgegenüber als Ausnahmevorschrift für Fälle konzipiert, in denen gar keine Frist gesetzt wurde. Diese Ausnahmeregelung darf nicht auf den Regelfall der erfolglosen Fristsetzung übertragen werden – dem Käufer darf keine „dritte Andienung“ abverlangt werden. Juristisch bedeutet das schlicht: Der Verkäufer hat kein Recht darauf, dem Kunden nach einer bereits gescheiterten Fristsetzung noch einen weiteren, neuen Reparaturversuch aufzudrängen.
Dementsprechend sieht auch der Gesetzeswortlaut weder eine wiederholte Fristsetzung noch die Pflicht zur Einräumung einer weiteren Erfüllungs- oder Nacherfüllungsmöglichkeit bezüglich einer geltend gemachten Pflichtverletzung vor; ein Recht zur „dritten Andienung“ soll das Gesetz nicht einräumen. – so der Bundesgerichtshof
Handlungsempfehlung: War die Nachbesserung innerhalb Ihrer gesetzten Frist erfolglos, können Sie direkt vom Kaufvertrag zurücktreten. Fordern Sie den Händler nicht von sich aus zu einem zweiten Reparaturversuch auf und lassen Sie sich nicht auf Diskussionen über weitere Termine ein. Ein zweiter Anlauf ist gesetzlich nicht vorgeschrieben.
Streit über die zweite NachbesserungNach der im August 2018 durchgeführten Nachbesserung beanstandete der Käufer, dass die Mängel nicht vollständig beseitigt seien und die Neulackierung nicht fachgerecht erfolgt sei. Er nahm einen zunächst vereinbarten weiteren Vorstellungstermin nicht wahr und verlangte stattdessen die Rückzahlung des Kaufpreises unter Anrechnung gezogener Nutzungen, Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs. Für den juristischen Laien konkretisiert das: Der Käufer wollte sein Geld zurück, ließ sich aber die gefahrenen Kilometer als Wertersatz abziehen („gezogene Nutzungen“), wobei Geld- und Fahrzeugübergabe gleichzeitig stattfinden sollten („Zug um Zug“). Hinzu kamen die Feststellung des Annahmeverzugs – dieser ist rechtlich wichtig, da so das Verlustrisiko auf den Händler übergeht und der Käufer den Wagen für eine formelle Rückgabe nicht noch einmal anliefern muss –, die Freistellung von Ansprüchen der finanzierenden Bank sowie vorgerichtliche Anwaltskosten.
Das Berufungsgericht und der Autohändler vertraten die Auffassung, der Käufer müsse nach der ersten Nachbesserung gemäß § 440 Satz 2 BGB eine zweite Nachbesserungsmöglichkeit einräumen. Der Bundesgerichtshof verwarf dieses Argument als unzulässige Übertragung: § 440 Satz 2 BGB gelte für Fälle ohne Fristsetzung, während § 323 Abs. 1 BGB im vorliegenden Fall nur eine einmalige, erfolglose Fristsetzung verlangte.
Wann ist Rücktritt nach Treu und Glauben gesperrt?Ein konkludenter Verzicht auf das Rücktrittsrecht nach § 397 BGB setzt ein unzweideutiges Verhalten des Käufers voraus. Ein solcher stillschweigender (konkludenter) Verzicht bedeutet, dass man eine rechtliche Möglichkeit nicht durch klare Worte, sondern schlicht durch sein Handeln aufgibt. Für die Annahme einer Verwirkung oder eines rechtsmissbräuchlichen, widersprüchlichen Verhaltens bedarf es zudem tragfähiger Feststellungen zu getroffenen Absprachen, geschaffenen Vertrauenstatbeständen und sonstigen Umständen.
An das Vorliegen eines Verzichts sind strenge Anforderungen zu stellen; er ist nur bei dahingehendem unzweideutigem Verhalten oder bei sonst eindeutigen Anhaltspunkten anzunehmen. – so der Bundesgerichtshof
Keine Panik bei Verzögerungen: Wenn Sie nach einer gescheiterten Nachbesserung nicht sofort den Rücktritt erklären, verlieren Sie Ihr Recht dadurch nicht automatisch. Eine Verwirkung setzt voraus, dass Sie durch eindeutiges Verhalten signalisiert haben, das Fahrzeug behalten zu wollen – etwa indem Sie über Monate hinweg weitere Reparaturen dulden, ohne den Rücktritt zu erwähnen. Bloßes Zögern bei der Rücktrittserklärung führt nicht zum Rechtsverlust.
Die Berufung auf die VerkaufsbedingungenDer Autohändler berief sich auf Ziffer VII. 2. a) der einbezogenen Neuwagen-Verkaufsbedingungen, wonach der Käufer über eine erfolglose erste Mängelbeseitigung informieren müsse. Der Bundesgerichtshof widersprach: Diese Klausel diene lediglich dazu, den Verkäufer über die Erfolglosigkeit zu unterrichten, um ihm gegebenenfalls einen weiteren Versuch zu ermöglichen. Eine vertragliche Pflicht des Käufers zur Zulassung einer solchen zweiten Nachbesserung begründe sie entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht. Unter der Revisionserwiderung versteht man dabei lediglich die schriftliche Gegenargumentation des Händlers im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof.
Prüfen Sie Ihren Kaufvertrag: Steht in Ihren Verkaufsbedingungen, dass Sie den Händler über eine erfolglose Reparatur informieren müssen? Diese Pflicht besteht tatsächlich – aber sie verpflichtet Sie nicht, dem Händler einen zweiten Nachbesserungsversuch zu gewähren. Informieren Sie den Händler schriftlich über den Misserfolg und erklären Sie anschließend den Rücktritt, ohne sich auf weitere Reparaturtermine einzulassen.
Verzicht und Verwirkung ungeprüft gebliebenDie Revisionserwiderung machte außerdem einen konkludenten Verzicht wegen des Verhaltens des Käufers geltend. Auch dieses Argument verwarf der Senat: Ein solcher Verzicht setze unzweideutiges Verhalten voraus, das in den gerichtlichen Feststellungen nicht nachgewiesen war. Schließlich hatten das Berufungsgericht und der Autohändler eine Verwirkung beziehungsweise treuwidriges widersprüchliches Verhalten angenommen, weil der Käufer den zweiten Vorstellungstermin absagte. Die Feststellungen der Vorinstanz waren unvollständig: Es fehlte die Prüfung, ob die Terminabsage tatsächlich treuwidrig war, welche Absprachen mit der Werkstatt bestanden und ob überhaupt ein Vertrauenstatbestand entstanden war.
Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main deshalb auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Das Berufungsgericht muss nun erneut prüfen, ob dem Käufer die zweite Nachbesserungsmöglichkeit tatsächlich zumutbar auferlegt werden durfte und ob sein Verhalten beim abgesagten Termin als treuwidrig zu werten ist. Bis zu dieser neuen Entscheidung bleibt offen, ob der Rücktritt vom 24.09.2018 wirksam war und die geforderte Rückzahlung des Kaufpreises sowie die weiteren Ansprüche bestehen.
Was Neuwagenkäufer bei Mängeln jetzt konkret tun solltenSetzen Sie dem Händler schriftlich eine konkrete Nachbesserungsfrist von zwei bis drei Wochen. Bietet der Händler innerhalb dieser Frist nur eine Untersuchung an oder bleibt die Reparatur erfolglos, erklären Sie den Rücktritt schriftlich und fordern Sie die Kaufpreisrückzahlung. Bringen Sie das Fahrzeug nach Fristablauf nicht mehr freiwillig in die Werkstatt und vereinbaren Sie keine neuen Reparaturtermine – sonst verlieren Sie Ihr Rücktrittsrecht. Einen zweiten Nachbesserungsversuch müssen Sie dem Händler nicht gewähren.
BGH klärt die RücktrittsfolgenDer Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 351/19) hat als oberste Zivilinstanz klare Grundsätze für den Rücktritt beim Neuwagenkauf aufgestellt. Diese Entscheidungen binden alle nachgeordneten Gerichte und sind auf sämtliche vergleichbaren Fälle übertragbar – nicht nur auf den konkreten Einzelfall. Zwar wurde die Sache an das OLG Frankfurt zurückverwiesen, doch die maßgeblichen Rechtsfragen sind damit verbindlich geklärt: Ein Untersuchungsangebot wahrt die Frist nicht, und nach einer gescheiterten Nachbesserung ist kein zweiter Anlauf geschuldet.
Für Ihre eigene Situation heißt das: Sie können sich bei Mängeln an Ihrem Neuwagen auf diese BGH-Rechtsprechung berufen. Wichtig ist, dass Sie Ihre Kommunikation mit dem Händler lückenlos dokumentieren – vom Mängelbericht über die Fristsetzung bis zur Rücktrittserklärung. So sichern Sie sich ab, falls der Händler vor Gericht argumentiert, Sie hätten auf Ihr Rücktrittsrecht verzichtet oder treuwidrig gehandelt.
Die BGH-Rechtsprechung stärkt Ihre Position als Käufer, aber der Grat zwischen wirksamem Rücktritt und Rechtsverlust ist schmal. Ein falscher Schritt – wie das Akzeptieren einer verspäteten Reparatur – kann Ihre Ansprüche gefährden. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihre Situation, bewerten Ihre Kommunikation mit dem Händler und zeigen Ihnen den strategisch sichersten Weg zur Durchsetzung Ihrer Gewährleistungsrechte auf.
Das Urteil halte ich in seiner Strenge gegenüber den Verkäufern für absolut nachvollziehbar. Das bloße Angebot einer Fahrzeuguntersuchung dient primär als juristischer Hebel, um Zeit zu gewinnen, ohne den reklamierten Mangel verbindlich anerkennen zu müssen. Dass der Bundesgerichtshof diesem taktischen Manöver nun die fristwahrende Wirkung abspricht, greift maßgeblich in das bisherige Kräfteverhältnis ein.
Die strategische Konsequenz daraus wiegt besonders schwer, falls man den Wagen nach Fristablauf doch auf den Hof des Händlers stellt. Ich rate dazu, bei einer solchen Fahrzeugübergabe unmissverständlich und schriftlich zu fixieren, unter welchen Vorbehalten man agiert. Wer den Schlüssel einfach unkommentiert über den Werkstatttresen reicht, liefert exakt jenen Vertrauenstatbestand, der den mühsam vorbereiteten Rücktritt am Ende juristisch torpediert.
Nein, der Händler darf den Rücktritt nicht allein deshalb ablehnen, weil er den Mangel erst noch untersuchen will; ein bloßes Untersuchungsangebot wahrt die Frist nicht. Maßgeblich ist nach § 323 Abs. 1 BGB, dass der Mangel innerhalb der gesetzten Frist tatsächlich beseitigt wird.
Eine Untersuchung ist rechtlich nur ein vorbereitender Schritt, weil sie noch keine Nachbesserung darstellt. Der Bundesgerichtshof sieht darin keine fristwahrende Leistung, sondern erst den Beginn möglicher Reparaturmaßnahmen. Läuft Ihre Frist ab, obwohl der Händler nur prüfen, aber nicht reparieren will, ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen. Dann können Sie den Rücktritt grundsätzlich schriftlich erklären und die Rückabwicklung verlangen.
Wichtig ist nur, dass Sie nach Fristablauf nicht freiwillig auf einen neuen Reparaturtermin eingehen, wenn Sie am Rücktritt festhalten wollen. Wer eine verspätete Nachbesserung selbst akzeptiert, kann sich später unter Umständen nicht mehr allein auf die abgelaufene Frist stützen.
Ja, wenn Sie den Wagen nach Fristablauf freiwillig zur Untersuchung oder Reparatur bringen, riskieren Sie Ihr Rücktrittsrecht. Dann können Sie sich regelmäßig nicht mehr allein auf die bereits abgelaufene Frist berufen. Entscheidend ist Ihr anschließendes Verhalten, nicht nur der ursprüngliche Fristablauf.
Rechtlich begründet wird das mit § 242 BGB, also Treu und Glauben. Wer nach Fristende noch aktiv an einer Nachbesserung mitwirkt, setzt ein Signal, dass er die verspätete Reparatur doch noch akzeptiert. Ein späterer Rücktritt nur wegen der alten Frist wäre dann widersprüchlich und kann als treuwidrig gelten. Deshalb sollten Sie nach Fristablauf keine neuen Werkstatttermine vereinbaren, sondern den Rücktritt schriftlich erklären.
Bloßes Warten oder ein kurzes Abwägen kostet Ihr Recht noch nicht. Kritisch wird es erst, wenn Sie den Händler durch Ihr Verhalten erkennen lassen, dass Sie die verspätete Nacherfüllung weiter mittragen. Wenn Sie schon kooperiert haben, sollte geprüft werden, ob noch andere Rücktrittsgründe bestehen.
Nein, Sie müssen keine zweite Frist setzen. § 323 Abs. 1 BGB verlangt für den Rücktritt nur eine einmalige erfolglose Frist zur Nacherfüllung, also zur Reparatur oder Mangelbeseitigung.
Ist die Frist abgelaufen und der Händler hat innerhalb dieser Zeit nicht ordnungsgemäß repariert, ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen. Dann können Sie grundsätzlich sofort vom Kaufvertrag zurücktreten und die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen. Der Händler hat kein gesetzliches Recht auf eine weitere „zweite Chance“, weil das Gesetz keine wiederholte Fristsetzung vorsieht. Auch § 440 Satz 2 BGB hilft dem Händler hier nicht, denn diese Vorschrift betrifft Fälle, in denen überhaupt keine Frist gesetzt wurde.
JA, Lackfehler können Ihren Rücktrittsanspruch tragen, auch wenn der Händler sie als unerheblich abtut. Rechtlich sind Lackmängel an sichtbaren Fahrzeugteilen Sachmängel nach § 434 BGB und nicht bloß optische Nebensachen.
Für den Rücktritt gilt § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB: Er ist ausgeschlossen, wenn der Mangel unerheblich ist. Entscheidend sind dann die Kosten der Beseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis, nicht die Bezeichnung durch den Händler. Die Rechtsprechung nimmt eine Unerheblichkeit meist erst an, wenn die Reparaturkosten unter etwa fünf Prozent des Kaufpreises liegen. Bei einem Kaufpreis von 18.750 Euro läge diese Schwelle ungefähr bei 937 Euro.
Bei sichtbaren Lackfehlern an Motorhaube, A-Säule oder Heckdeckel kann diese Grenze schnell überschritten sein, besonders wenn eine fachgerechte Neulackierung erforderlich ist. Lassen Sie deshalb die Mängelbeseitigung beziffern und dokumentieren, weil genau daran die Frage der Erheblichkeit hängt. Nur wenn die Kosten niedrig bleiben, kann der Händler den Rücktritt mit Erfolg als ausgeschlossen ansehen.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.
→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz
Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle rechtliche Beratung, die die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt, nicht ersetzen. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch neue Urteile und Gesetze geändert haben. Teile dieses Beitrags könnten mithilfe von KI-Unterstützung erstellt worden sein, um eine effiziente und präzise Darstellung der Informationen zu gewährleisten. Trotz umfassender Kontrolle können Irrtümer enthalten sein. Für eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung kontaktieren Sie uns bitte.
| # | Наименование новости | Тональность | Информативность | Дата публикации |
|---|---|---|---|---|
| 1 | Widerruf beim Fahrzeugkauf: BGH klärt Fristen beim Online-Kauf | 0 | 5 | 19-05-2026 |
| 2 | Rücktritt vom Autokauf bei einem Motorschaden: Diese Rechte haben Käufer | 0 | 7 | 04-04-2026 |
| 3 | Rückzahlung der Anzahlung: BGH stärkt Käufer nach Autoverkauf durch Händler | 0 | 5 | 18-05-2026 |
| 4 | Online-Auto nach 1,5 Jahren: Widerruf scheitert trotz Buttonfehler | 0 | 28.87 | 05-07-2026 |
| 5 | Unfallschäden trotz Vorschäden: Kläger muss nicht technisch abgrenzen | 0 | 20.62 | 09-07-2026 |
| 6 | Tesla-Widerruf nach Monaten scheitert trotz fehlender Telefonnummer | 0 | 24.23 | 05-07-2026 |
| 7 | Herausgabe des Fahrzeugs trotz gezeigter Papiere: Bank erhält Gebrauchtwagen zurück | 0 | 20.2 | 07-08-2026 |
| 8 | Pendelschwingen auf der Autobahn: Käufer muss Unfallursache nicht beweisen | 0 | 19.2 | 01-08-2026 |
| 9 | Arglistiges Verschweigen eines Mangels: Käufer erhalten 61.530 Euro für Holzwurmbefall | 0 | 20.38 | 11-08-2026 |
| 10 | Sale-and-Rent-Back wegen sittenwidrigen Wuchers nichtig: Fahrzeughalter erhält Schadensersatz | 0 | 24.43 | 05-09-2026 |