15.000 Euro für ein 31.900-Euro-Cabrio – und dann jeden Monat fast 500 Euro Miete zahlen. Das Pfandleihhaus verkaufte den Audi weiter und behielt den Erlös.
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Das OLG Stuttgart entschied am 05.03.2026 (7 U 205/24): Ein Verkauf mit anschließender Rückmiete ist unwirksam, wenn Fahrzeugwert und Gesamtbelastung deutlich auseinanderfallen und die [...]
15.000 Euro für ein 31.900-Euro-Cabrio – und dann jeden Monat fast 500 Euro Miete zahlen. Das Pfandleihhaus verkaufte den Audi weiter und behielt den Erlös.
OLG Stuttgart erklärt Sale-and-Rent-Back-Modell wegen wucherähnlicher Sittenwidrigkeit für nichtig Symbolfoto: KIZum vorliegenden Urteilstext springen: 7 U 205/24
Das OLG Stuttgart entschied am 05.03.2026 (7 U 205/24): Ein Verkauf mit anschließender Rückmiete ist unwirksam, wenn Fahrzeugwert und Gesamtbelastung deutlich auseinanderfallen und die Verträge den Autobesitzer stark benachteiligen. Das gilt nur, wenn mehrere Verträge wirtschaftlich ein einziges Geschäft bilden.
Eckdaten zum Urteil
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 05.03.2026 (Az. 7 U 205/24) ein von einem Pfandleihhaus praktiziertes Sale-and-Rent-Back-Modell wegen sittenwidrigen Wuchers für nichtig erklärt und der geschädigten Fahrzeughalterin umfassenden Schadensersatz sowie die Rückzahlung geleisteter Mieten zugesprochen.
Verknüpfung von Ankauf zu 15.000 Euro und sofortiger teurer RückanmietungDie Fahrzeughalterin hatte den Audi A3 Cabriolet im Oktober 2020 mit nur 1.001 Kilometern Laufleistung für 40.521,55 Euro gekauft. Zwei Jahre später, im August 2022, geriet sie in Geldnöte und bevollmächtigte ihren Sohn, für sie ein Sale-and-Rent-Back-Geschäft abzuschließen. Bei diesem Modell kauft ein Unternehmen das Fahrzeug gegen sofortige Zahlung, während ein zweites Unternehmen es dem bisherigen Eigentümer gegen Miete zur weiteren Nutzung überlässt. Über ihren Sohn verkaufte die Frau das Cabriolet, das inzwischen 26.544 Kilometer gelaufen war, für 15.000 Euro an die Ankaufsgesellschaft und mietete es sogleich beim verbundenen Pfandleihhaus zurück. Die Miete war zunächst auf 1.209 Euro angesetzt, weil die Frau Steuern, Versicherung, Wartung und Reparaturen selbst trug. Eine Individualvereinbarung erhöhte die zulässige Monatslaufleistung von 700 auf 27.900 Kilometer – gegen einen Aufschlag, der den Mietzins auf 1.860 Euro brutto trieb. Zusammen mit einer Bearbeitungsgebühr von 99 Euro musste die Frau binnen sechs Monaten insgesamt 11.259 Euro Miete aufbringen, obwohl sie für das Fahrzeug gerade erst 15.000 Euro erhalten hatte.
Fristlose Kündigung bei Zahlungsrückstand und Weiterverkauf an DritteBereits im September 2022, im ersten Monat nach Vertragsschluss, konnte die Frau eine Mietzahlung nicht leisten. Das Pfandleihhaus forderte zunächst 1.900 Euro einschließlich einer Mahngebühr von 40 Euro, kündigte den Mietvertrag am 23. September 2022 fristlos und verlangte die Rückgabe des Fahrzeugs bis zum 30. September 2022. Die Frau zahlte im September 1.500 Euro und im November weitere 3.500 Euro nach, doch am 6. Mai 2023 wurde der Audi bei ihr abgeholt. Zuvor hatte man ihr angeboten, das Fahrzeug binnen drei Tagen gegen Zahlung von 25.122 Euro auszulösen. Im Juli 2023 verkaufte die Ankaufsgesellschaft den Wagen für 23.800 Euro an einen außenstehenden Dritten weiter – ohne dass die Frau zuvor die Herausgabe des Fahrzeugs samt Zweitschlüssel und Fahrzeugpapieren erreichen konnte, die sie mit Schreiben vom 3. Juli 2023 gefordert hatte.
Nahezu vollständige Bestätigung der erstinstanzlichen Verurteilung durch das OLGDas Landgericht Stuttgart hatte der Klage mit Urteil vom 29.04.2024 (Az. 29 O 251/23) bereits teilweise stattgegeben und beide Unternehmen als Gesamtschuldner zur Zahlung von 16.900 Euro verurteilt, die Ankaufsgesellschaft zu weiteren 11.300 Euro und das Pfandleihhaus zusätzlich zur Rückzahlung von 5.000 Euro Miete. Das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigte dieses Urteil in der Berufung nahezu vollständig. Lediglich beim Zinslauf für die 5.000 Euro Mietrückzahlung nahm der Senat eine Korrektur vor: Zinsen fallen erst ab Rechtshängigkeit am 28. November 2023 an, nicht bereits seit Juli 2023. Die Revision ließ das Gericht nicht zu.
Der Senat bewertete Kaufvertrag, Mietvertrag und Individualvereinbarung als einheitliches, wucherähnliches Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB, weil der gezahlte Kaufpreis in einem auffälligen Missverhältnis zum tatsächlichen Fahrzeugwert stand und die Vertragsbedingungen die Frau einseitig benachteiligten.
Ein Rechtsgeschäft ist nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und nichtig, wenn es nach seinem Gesamtcharakter mit den guten Sitten unvereinbar ist – bei einem wucherähnlichen Geschäft verlangt das ein auffälliges Missverhältnis der Leistungen und zusätzlich eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten. Ein besonders grobes Missverhältnis, das diese verwerfliche Gesinnung vermuten lässt, liegt nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig vor, wenn der Wert der Leistung annähernd doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung.
Feststellung des einheitlichen Gesamtgeschäfts über § 139 BGBKauf-, Miet- und Individualvereinbarung bildeten nach Auffassung des Senats ein einheitliches Rechtsgeschäft im Sinne des § 139 BGB. Sie sollten nach dem Willen aller Beteiligten miteinander stehen und fallen, nahmen ausdrücklich aufeinander Bezug, und für beide Unternehmen handelten dieselben Personen. Wer den Kaufvertrag isoliert betrachtet, mag zu einem vertretbaren Preis kommen – wer die Gesamtkonstruktion sieht, erkennt die wirtschaftliche Schieflage.
Bei der Prüfung, ob ein auffallendes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung als Kennzeichen der Sittenwidrigkeit eines Geschäfts besteht, sind ungeachtet der formalen Trennung zwischen mehreren Verträgen grundsätzlich alle Leistungen der am Geschäft Beteiligten einander gegenüberzustellen (Schmidt-Räntsch in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 138 BGB Rn. 43, juris). – so das OLG StuttgartObjektiver Wiederbeschaffungswert von 31.900 Euro als maßgebliche Vergleichsgröße
Der gerichtlich bestellte Sachverständige hatte einen Wiederbeschaffungswert beziehungsweise Händlerverkaufswert von 31.900 Euro und einen Händlereinkaufswert von 28.200 Euro ermittelt. Weil diese Feststellungen in der Berufung nicht angegriffen wurden, war der Senat nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO daran gebunden. Der Wiederbeschaffungswert lag mit 31.900 Euro mehr als doppelt so hoch wie der gezahlte Kaufpreis von 15.000 Euro – für das Gericht Grund genug, eine verwerfliche Gesinnung der Ankaufsgesellschaft zu vermuten. Den Einwand, maßgeblich sei nicht dieser allgemeine Fahrzeugmarkt, sondern ein spezifischer Sale-and-Rent-Back-Markt, verwarf der Senat: Ein Markt, der von genau dem Geschäftsmodell der beklagten Unternehmen geprägt wird, kann keinen tauglichen Vergleichsmaßstab liefern, wenn sich dort möglicherweise selbst ein wucherischer Preis gebildet hat. Auch der Verweis auf den niedrigeren Händlereinkaufswert von 28.200 Euro half nicht weiter: Dieser bildet nur ein Teilsegment des Gebrauchtwagenmarkts ab, und den Unternehmen fehlten ohnehin die typischen Kosten eines Gebrauchtwagenhändlers für Wartung, Instandsetzung, Verkaufsflächen oder Vertrieb.
Wirtschaftliche Gesamtbetrachtung offenbart 150 Prozent rechnerischen JahreszinsSelbst wer nur den Händlereinkaufswert von 28.200 Euro zugrunde legt, kommt bei einem Verhältnis von 188 Prozent zum Kaufpreis rein rechnerisch noch nicht auf die von der Rechtsprechung häufig herangezogene Verdopplung. Der Senat stellte deshalb auf die Gesamtheit aller Vertragsregelungen ab. Für einen erhaltenen Kaufpreis von 15.000 Euro musste die Frau binnen sechs Monaten 11.259 Euro Miete und Gebühren zahlen – 75 Prozent des Kaufpreises innerhalb eines halben Jahres. Umgerechnet ergab das nach der Berechnung des Gerichts einen rechnerischen Jahreszins von rund 150 Prozent, monatlich etwa 12,5 Prozent. Hinzu kam, dass die Ankaufsgesellschaft das Fahrzeug nach Ablauf der Mietzeit verwerten und einen zusätzlichen Erlös erzielen sollte. Wirtschaftlich betrachtet sollte die Frau für ein Fahrzeug mit einem angesetzten künftigen Wert von 30.336 Euro nach Abzug der Mietzahlungen nur noch 3.741 Euro erhalten – die Mietzahlungen verschleierten nach Einschätzung des Senats lediglich eine zeitlich hinausgeschobene Kaufpreiserfüllung und dienten teilweise als Vergütung für die Kapitalüberlassung.
Knebelnde Klauseln und Verwerfung pauschaler Risiko-EinwändeVerschärft wurde das Bild durch die weiteren Vertragsklauseln: Das Pfandleihhaus durfte bei einem Zahlungsrückstand von mehr als fünf Tagen fristlos kündigen, sich ohne Ankündigung den Besitz am Fahrzeug verschaffen, und der Frau war es untersagt, ohne Zustimmung des Unternehmens die Bundesrepublik zu verlassen. Auch die Erhöhung der zulässigen Laufleistung auf 27.900 Kilometer monatlich gegen einen Aufschlag von nur 651 Euro hielt der Senat für unrealistisch und damit für ein weiteres Indiz der einseitigen Benachteiligung. Den Verweis der Unternehmen auf besondere Ausfall- und Untergangsrisiken ließ das Gericht nicht gelten: Diese Risiken beschränkten sich im Wesentlichen auf die wirtschaftliche Durchsetzbarkeit von Ersatzansprüchen gegen die Frau oder den späteren Käufer und waren nicht gewichtig genug, die Vermutung einer verwerflichen Gesinnung zu entkräften. Auch die vorgelegten Vergleichsmieten aus dem Schwacke-Mietpreisspiegel (3.587,46 Euro) und dem Fraunhofer-Marktpreisspiegel (2.090,81 Euro) verfingen nicht, weil beide Spiegel keine sechsmonatigen Langzeitmieten erfassen und deshalb nicht vergleichbar sind. Ebenso unerheblich blieb die Rüge, das Landgericht habe einen benannten Zeugen zu einem vorangegangenen Beratungsgespräch nicht vernommen: Ob die Frau aufgrund einer missverständlichen Werbung oder nach Beratung unterschrieben hatte, änderte nichts an der bereits aus dem objektiven Missverhältnis und den Vertragsklauseln folgenden Sittenwidrigkeit.
Warum haftet die Käuferin auf Schadensersatz wegen der Weiterveräußerung?Die Ankaufsgesellschaft haftet nach den Grundsätzen des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses gemäß §§ 990 Abs. 1, 989 BGB auf Schadensersatz, weil die Sittenwidrigkeit ausnahmsweise auch die Eigentumsübertragung erfasste und sie das Fahrzeug als bösgläubige Besitzerin schuldhaft an einen Dritten weiterverkaufte.
Die Nichtigkeit eines sittenwidrigen Verpflichtungsgeschäfts nach § 138 Abs. 1 BGB lässt die zur Erfüllung vorgenommene dingliche Verfügung grundsätzlich unberührt – anders liegt es aber, wenn die Sittenwidrigkeit gerade im Vollzug des Geschäfts liegt. Ein Besitzer, der beim Besitzerwerb grob fahrlässig nicht erkennt, dass ihm kein Recht zum Besitz zusteht, haftet dem Eigentümer nach §§ 989, 990 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz, wenn er die Sache schuldhaft nicht mehr herausgeben kann.
Erstreckung der Nichtigkeit auf das dingliche VerfügungsgeschäftNach Ansicht des Senats sollte die Übereignung des Fahrzeugs an die Ankaufsgesellschaft gerade dazu dienen, das Gesamtsystem aus Rückvermietung und späterer Verwertung erst zu ermöglichen. Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft bildeten deshalb Teile ein und desselben sittenwidrigen Geschäfts. Die Ankaufsgesellschaft hatte damit trotz Zahlung des Kaufpreises nie wirksam Eigentum erworben. Die Frau verlor ihr Eigentum erst durch den gutgläubigen Erwerb des Dritten nach §§ 929, 932 BGB beziehungsweise jedenfalls durch die im Schadensersatzantrag liegende Genehmigung nach § 185 Abs. 2 BGB.
Denn die sittenwidrige Benachteiligung der Klägerin erschöpft sich – wie dargestellt – nicht etwa darin, dass sie für einen deutlich zu geringen Kaufpreis die Verpflichtung übernommen hat, der Beklagten Ziff. 2 ihr Fahrzeug zu übereignen, sondern es war gerade die Übereignung des Fahrzeugs, die die Beklagten in die Lage versetzen sollte, sich sowohl durch dessen anschließende Überlassung an die Klägerin im Rahmen eines Mietvertrages als auch durch dessen spätere Verwertung (weitere) unrechtmäßige Vorteile zu Lasten der Klägerin zu verschaffen (BGH, Urteil vom 16. November 2022 – VIII ZR 436/21 -, juris Rn. 49 ff.). – so das OLG StuttgartBösgläubigkeit der Erwerberin begründet Haftung aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
Weil der Kaufvertrag nichtig war, hatte die Ankaufsgesellschaft kein Recht zum Besitz nach § 986 BGB. Den Einwand, sie sei gutgläubig gewesen und habe die Nichtigkeit nicht erkennen müssen, verwarf der Senat: Angesichts des groben Missverhältnisses, der Vertragsverknüpfung und der wirtschaftlichen Gesamtausgestaltung war sie jedenfalls grob fahrlässig in Unkenntnis ihres fehlenden Besitzrechts. Durch den Weiterverkauf an den außenstehenden Dritten machte sie die Herausgabe an die Frau schuldhaft unmöglich und haftet deshalb nach § 989 BGB auf Schadensersatz.
Begrenzung der Ersatzpflicht auf 28.200 Euro durch das VerschlechterungsverbotDer Schaden bemisst sich grundsätzlich nach dem Betrag, den die Frau für ein vergleichbares Ersatzfahrzeug aufwenden müsste – also nach dem Wiederbeschaffungswert von 31.900 Euro. Weil aber nur die beiden Unternehmen Berufung eingelegt hatten, durfte der Senat wegen des Verschlechterungsverbots aus § 528 Satz 2 ZPO den vom Landgericht zugesprochenen Betrag von insgesamt 28.200 Euro nicht zu Lasten der Ankaufsgesellschaft erhöhen. Es blieb deshalb bei 16.900 Euro gesamtschuldnerischer Haftung zuzüglich weiterer 11.300 Euro allein gegen die Ankaufsgesellschaft.
Aus welchen Gründen muss die Vermieterin Miete erstatten und mithaften?Das Pfandleihhaus haftet gesamtschuldnerisch für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gemäß §§ 826, 830 BGB und muss zusätzlich die vereinnahmten Mietzahlungen als Schaden des negativen Interesses zurückzahlen.
Wer in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem anderen ein sittenwidriges Geschäftsmodell betreibt, haftet dem Geschädigten nach §§ 826, 830, 249 ff. BGB auf Ersatz des daraus entstandenen Gesamtschadens.
Gemeinschaftliche sittenwidrige Schädigung durch arbeitsteiliges VorgehenNach den Feststellungen des Senats hatten beide Unternehmen das Sale-and-Rent-Back-Modell gemeinsam etabliert, traten gegenüber Kunden einheitlich auf und leisteten jeweils ihren eigenen Beitrag zum Geschäft. Die spätere Weiterveräußerung des Fahrzeugs war fester Bestandteil des Modells von Anfang an. Der Senat sah darin eine gemeinschaftliche vorsätzliche sittenwidrige Schädigung und verurteilte das Pfandleihhaus deshalb gesamtschuldnerisch mit der Ankaufsgesellschaft zu 16.900 Euro.
Rückabwicklung der Mietzahlungen von 5.000 Euro als negatives InteresseÜber den Fahrzeugschaden hinaus musste das Pfandleihhaus die von der Frau gezahlten 5.000 Euro Miete erstatten. Der Senat begründete das mit dem negativen Interesse: Die Frau war so zu stellen, als hätte sie den sittenwidrigen Vertrag nie geschlossen – die Mietzahlungen waren deshalb zurückzuerstatten.
Verzinsung erst ab Rechtshängigkeit wegen tatsächlicher FahrzeugnutzungBeim Zinsbeginn setzte sich das Pfandleihhaus teilweise durch. Einen Verzug bereits seit dem 13. Juli 2023 hatte die Frau nicht ausreichend dargelegt. Auch eine frühere Verzinsung nach § 849 BGB lehnte der Senat ab: Die Frau hatte für ihre Mietzahlungen ein tatsächlich nutzbares Fahrzeug erhalten, und diese Nutzungsmöglichkeit kompensierte den Ausfall der Nutzungsmöglichkeit des Geldes. Zinsen auf die 5.000 Euro fallen deshalb erst seit Rechtshängigkeit am 28. November 2023 an.
Warum scheiterte die Hilfsaufrechnung mit dem Kaufpreis an § 817 Satz 2 BGB?Die Hilfsaufrechnung der Ankaufsgesellschaft mit dem Rückforderungsanspruch über 15.000 Euro scheiterte an der gesetzlichen Kondiktionssperre des § 817 Satz 2 BGB, weil sie die Zahlung im Rahmen eines beiderseits sittenwidrigen Gesamtgeschäfts geleistet hatte und sich dadurch selbst außerhalb der Rechtsordnung stellte.
Nach § 817 Satz 2 BGB ist die Rückforderung einer rechtsgrundlos erbrachten Leistung ausgeschlossen, wenn dem Leistenden selbst ein Verstoß gegen die guten Sitten zur Last fällt; diese Kondiktionssperre schließt nach ständiger Rechtsprechung auch die Aufrechnung mit einem solchen Anspruch aus.
Vollständige Sperrung des Bereicherungsanspruchs durch § 817 Satz 2 BGBDie von der Ankaufsgesellschaft erklärte innerprozessuale Hilfsaufrechnung war als solche zulässig, und die Bedingung dafür – die Nichtigkeit des Kaufvertrags – war durch das Urteil eingetreten. Der zugrunde liegende Rückforderungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB über 15.000 Euro war jedoch dauerhaft gesperrt: Die Ankaufsgesellschaft hatte sich durch Abschluss und Durchführung des sittenwidrigen Gesamtgeschäfts selbst außerhalb der Rechtsordnung gestellt und konnte sich deshalb nicht auf eine Rückzahlung berufen.
Die Vorschrift ordnet nicht an, dass die jeweiligen Bereicherungsansprüche erlöschen, sondern nimmt ihnen für die Rückabwicklung eines zweifelhaften Geschäfts die gerichtliche Durchsetzbarkeit. Es handelt sich um eine Kondiktionssperre, welche eine rechtshindernde Einwendung begründet, die von Amts wegen zu beachten ist (BGH, Urteil vom 27. Juni 2019 – IX ZR 167/18 -, NZG 2019, 1026, 1035 Rn. 95, beck-online). – so das OLG StuttgartAblehnung einer isolierten Betrachtung der Kaufpreiszahlung
Der Einwand, allein die Zahlung des Kaufpreises sei nicht sittenwidrig gewesen – sittenwidrig sei nur dessen zu niedrige Höhe –, überzeugte den Senat nicht. Die Auszahlung der 15.000 Euro war integraler Bestandteil des sittenwidrigen Gesamtkonstrukts aus Kauf-, Miet- und Individualvereinbarung und ließ sich nicht in einen unbedenklichen Kaufpreisteil und einen sittenwidrigen übrigen Teil aufspalten. Anders als in Fällen, in denen eine Leistung aus einem für sich genommen wirksamen Vertragsverhältnis stammt, waren hier Kauf- und Mietvertrag beide nichtig. Der Senat folgte insoweit ausdrücklich nicht der abweichenden Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München (Urteile vom 27.02.2025, Az. 32 U 2389/24 e, und vom 25.06.2025, Az. 7 U 8401/21), das eine solche Aufspaltung vorgenommen hatte.
Generalpräventiver Zweck schließt teleologische Reduktion nach Treu und Glauben ausAuch der Einwand, § 817 Satz 2 BGB müsse aus Billigkeitsgründen oder nach § 242 BGB eingeschränkt werden, um eine wirtschaftliche Doppelkompensation der Frau zu verhindern, blieb ohne Erfolg. Eine vorübergehende oder darlehensgleiche Überlassung des Kaufpreises war nach der Vertragsgestaltung nicht vorgesehen; die Leistungen sollten endgültig im Vermögen der jeweiligen Vertragspartner verbleiben. Der Senat betonte den präventiven Zweck der Vorschrift: Sie soll verhindern, dass Unternehmen ein sittenwidriges Geschäftsmodell risikolos fortführen können, weil sie bei einer späteren Rückabwicklung stets den gezahlten Betrag zurückerhalten würden. Für die beiden Unternehmen bedeutet die Entscheidung, dass die 15.000 Euro Kaufpreis endgültig verloren sind, während der übrige Schadensersatz und die Mietrückzahlung wie vom Landgericht Stuttgart festgelegt bestehen bleiben – abgesehen vom nachträglich korrigierten Zinsbeginn.
Für vergleichbare Sale-and-Rent-Back-Fälle beim Autopfand zieht das Oberlandesgericht Stuttgart die entscheidende Linie beim Gesamtgeschäft: Nicht der Kaufpreis allein, sondern sein Verhältnis zu Miete, Gebühren und Klauseln entscheidet über die Sittenwidrigkeit. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob sich Kauf und Rückmiete als planmäßig verknüpftes Modell belegen lassen – über personelle Verflechtung, Vertragsverweise und die wirtschaftliche Gesamtlast im Verhältnis zum erhaltenen Geld.
Offen blieb, ob ein moderateres Modell ohne Kündigungs- und Verwertungsautomatik anders zu beurteilen wäre – hier trug gerade die Kombination aus Preisdumping und Zugriffsrechten die Verwerflichkeit. Aus unserer Sicht sollten Betroffene deshalb beide Verträge und alle Zahlungsbelege gemeinsam prüfen lassen, statt nur über den Kaufpreis zu streiten.
Ein niedriger Verkaufspreis allein genügte nicht: Das OLG Stuttgart erklärte Kaufvertrag, Mietvertrag und Individualvereinbarung als einheitliches wucherähnliches Gesamtgeschäft nach §§ 138 Abs. 1, 139 BGB für nichtig. Entscheidend war die wirtschaftliche Gesamtschau einschließlich Mietbelastung und einseitig belastender Vertragsklauseln, nicht allein der unterschriebene Kaufpreis.
Nach § 138 Abs. 1 BGB ist ein Rechtsgeschäft sittenwidrig, wenn ein auffälliges Missverhältnis und eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten zusammentreffen. Der Wiederbeschaffungswert von 31.900 Euro überstieg den Kaufpreis von 15.000 Euro deutlich und begründete deshalb eine entsprechende Vermutung. Zusätzlich musste die Verkäuferin innerhalb von sechs Monaten 11.259 Euro Miete und Gebühren für das bereits verkaufte Fahrzeug zahlen. Das entsprach rechnerisch etwa 150 Prozent Jahreszins und verschärfte die wirtschaftliche Benachteiligung. Fristlose Kündigung nach fünf Tagen Rückstand, Besitzentzug ohne Ankündigung und ein Ausreiseverbot bestätigten den belastenden Charakter des Gesamtmodells.
Der Händlereinkaufswert von 28.200 Euro hätte die Verdopplung allein nicht erreicht; deshalb waren Mietzahlungen und Vertragsbedingungen für die Bewertung entscheidend. Auch ein besonderer Sale-and-Rent-Back-Markt lieferte keinen eigenständigen Vergleichsmaßstab, weil er durch das streitige Geschäftsmodell geprägt sein konnte. Für die rechtliche Einordnung zählt damit das gesamte Vertragskonstrukt, nicht nur der isoliert betrachtete Verkaufspreis.
Die gezahlten 5.000 Euro Miete sind als negatives Interesse zurückzuzahlen, obwohl Sie das Fahrzeug zunächst tatsächlich nutzen konnten. Das OLG Stuttgart stellte die Betroffene so, als hätte sie das sittenwidrige Gesamtgeschäft nie geschlossen.
Das Pfandleihhaus haftete nach §§ 826, 830 BGB gesamtschuldnerisch mit der Ankaufsgesellschaft, weil beide das sittenwidrige Sale-and-Rent-Back-Modell gemeinsam betrieben. Der Schaden umfasst auch Zahlungen, die ohne dieses nichtige Geschäft nicht angefallen wären. Deshalb musste das Pfandleihhaus die 5.000 Euro Miete erstatten, obwohl die Frau den Audi bis zur Abholung im Mai 2023 weiterfuhr. Die tatsächliche Nutzung macht die Mietzahlungen daher nicht zu einer verbrauchten Gegenleistung.
Die Nutzung beeinflusste jedoch die Verzinsung, weil sie den Ausfall der Nutzungsmöglichkeit des Geldes ausglich. Zinsen liefen deshalb erst ab Rechtshängigkeit am 28. November 2023; einen Verzug bereits ab Juli 2023 hatte die Frau nicht ausreichend dargelegt.
Der Schaden bemisst sich grundsätzlich nach den Kosten eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs, also nach dem Wiederbeschaffungswert von 31.900 Euro. Im Verfahren blieb es jedoch bei 28.200 Euro, weil das Verschlechterungsverbot nach § 528 Satz 2 ZPO eine Erhöhung untersagte.
Die Ankaufsgesellschaft hatte wegen der nichtigen Übereignung kein Recht zum Besitz nach § 986 BGB. Als bösgläubige Besitzerin haftete sie nach §§ 990 Abs. 1, 989 BGB, weil sie das Fahrzeug trotz des Herausgabeverlangens an einen Dritten weiterverkaufte. Dadurch wurde die Herausgabe unmöglich, sodass nicht der Verkaufspreis von 23.800 Euro, sondern der erforderliche Ersatzfahrzeugwert maßgeblich war. Der Sachverständigenwert von 31.900 Euro war im Berufungsverfahren nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zu legen, weil ihn niemand angegriffen hatte.
Das Landgericht hatte 16.900 Euro gegen beide Unternehmen als Gesamtschuldner und weitere 11.300 Euro allein gegen die Ankaufsgesellschaft zugesprochen. Weil nur die Unternehmen Berufung einlegten, durfte das Oberlandesgericht diesen Betrag nicht zulasten der Ankaufsgesellschaft auf 31.900 Euro erhöhen.
Der Ankäufer konnte die gezahlten 15.000 Euro im entschiedenen Fall weder zurückfordern noch gegen den Schadensersatz aufrechnen. Die Kondiktionssperre des § 817 Satz 2 BGB nahm seinem Bereicherungsanspruch die gerichtliche Durchsetzbarkeit.
Der Kaufpreis war untrennbarer Bestandteil des sittenwidrigen Gesamtgeschäfts aus Ankauf, Rückvermietung und Individualvereinbarung. Nach § 817 Satz 2 BGB ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn sich der Leistende selbst an einem sittenwidrigen Geschäft beteiligt hat. Der Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 BGB bestand deshalb zwar als rechtlicher Anspruch fort, konnte aber nicht durchgesetzt werden. Diese Sperre wirkt nach der Rechtsprechung auch gegenüber einer Aufrechnung im Prozess. Der Betrag durfte daher nicht vom zugesprochenen Schadensersatz oder der Mietrückzahlung abgezogen werden.
Das Gericht lehnte eine Aufspaltung in einen unbedenklichen Kaufpreisteil und einen sittenwidrigen Anteil ab. Auch eine Korrektur aus Billigkeitsgründen nach § 242 BGB schied aus, weil das sittenwidrige Geschäftsmodell sonst ohne entsprechendes Rückabwicklungsrisiko fortgeführt werden könnte.
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