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E-Scooter-Vermieter haften künftig für Unfälle

Дата публикации: 26-09-2026 16:13:00

Für E-Scooter gelten künftig strengere Regeln. So sind auch Halter haftbar, nicht nur Fahrer – damit haften künftig auch große Verleihfirmen für Unfälle.

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Halter und Vermieter von E-Scootern können bald für Unfälle haftbar gemacht werden, die mit ihrem Gefährt verursacht wurden. Ein entsprechendes Gesetz hat jetzt der Bundesrat abgesegnet. Damit gelten für E-Scooter künftig dieselben Haftungsregeln wie für Kraftfahrzeuge. Bei einem Unfall haftet dann nicht mehr nur der Fahrer bei Verschulden, sondern – unabhängig von einem Verschulden – auch der Halter des Fahrzeugs. Das ist zum Beispiel relevant, wenn es um Schadensersatzansprüche geht.

Bislang ist die Halterhaftung für Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von 20 Kilometern pro Stunde noch ausgeschlossen. E-Scooter fallen künftig nicht mehr unter diese Ausnahme. Generell sind laut dem Gesetzentwurf Elektrokleinstfahrzeuge nicht mehr ausgenommen, die nicht schneller als 20 Kilometer pro Stunde fahren. Das betrifft zum Beispiel auch Segways.

E-Scooter-Probleme im Fokus

Das neue Gesetz hat aber einen eindeutigen Fokus auf die alltäglichen Probleme mit E-Scootern, etwa achtloses, regelwidriges Parken oder eine hochgefährliche Fahrweise. All das fordert regelmäßig Unfallopfer. Wenn sie Schadensersatzansprüche geltend machen wollen, stehen sie bisher aber häufig vor Problemen. Oft können sie weder die Identität des Fahrers, noch ein Verschulden feststellen und nachweisen, heißt es im Entwurf des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV). Dies sei besonders bei gemieteten E-Scootern der Fall. Wenn diese künftig der Halterhaftung unterliegen, könnten Geschädigte auch die vermietenden Unternehmen in Anspruch nehmen, argumentiert das BMJV.

Und Miet-Scooter sind besonders häufig an Unfällen beteiligt: Nach Angaben des Gesamtverbandes der Versicherer (GDV) verursachten vermietete E-Scooter circa 40 Prozent aller durch E-Scooter hervorgerufenen Schädigungen Dritter, obwohl sie nur einen Anteil von 20 Prozent an allen genutzten E-Scootern haben. Rund 990.000 E-Scooter gab es demnach 2025 in Deutschland insgesamt. Unfälle im Zusammenhang mit abgestellten Elektrokleinstfahrzeugen werden laut dem statistischen Bundesamt bisher nicht erfasst. Doch sie dürften eine stattliche Dunkelziffer bilden. Fakt ist: Auf Gehwegen geparkte E-Scooter, wie sie so oft zum Stadtbild gehören, verursachten bereits Unfälle mit schweren Verletzungen. Selbst, wenn die Roller dort in erlaubter Weise standen. Das BMJV verweist in dem Gesetzentwurf auf mehrere entsprechende Gerichtsurteile.

Unfälle durch Gehwegparken: Vermieter haften künftig

In solchen Fällen ist es oft besonders schwierig, den Fahrer nachzuweisen. Regelmäßig sind die Umstände des Abstellens und die dafür verantwortliche Person nur schwer zu ermitteln. Für die Nutzung von E-Scooter-Verleihern ist meistens kein Upload eines Personalausweises erforderlich. In einzelnen Problemfällen geben die Unternehmen das hinterlegte Zahlungsmittel eines betroffenen Kunden-Accounts an die Behörden weiter, die darüber dann versuchen, die Identität des Fahrers zu ermitteln, wie heise online aus Kreisen eines großen E-Scooter-Verleihers erfuhr.

Und selbst wenn der Fahrer festgestellt werden kann, scheitert der Nachweis seiner Verantwortlichkeit für das unsachgemäße Abstellen nicht selten. Denn für einen unsachgemäß abgestellten oder umgestürzten Scooter kommen meist laut BMJV oft andere, nicht minder wahrscheinliche Ersatzursachen in Betracht, wie etwa vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten Dritter oder Witterungsverhältnisse, etwa Sturm. Bei einer Halterhaftung ließe sich stattdessen pauschal von den Vermietunternehmen Schadensersatz fordern.

BMJV will Vermieter zum Umdenken bewegen

Genau diese sollen mit der gegenwärtigen Situation künftig nicht mehr so einfach Geld verdienen können. Die Unternehmen ziehen den wesentlichen wirtschaftlichen Vorteil aus der aktuellen Situation, argumentiert das BMJV. Die Einführung der Halterhaftung soll sie dazu veranlassen, die Kosten der durch ihre Fahrzeuge verursachten Schäden stärker in ihrem Geschäftsmodell zu berücksichtigen. „Sie werden die Zahl ihrer Fahrzeuge daher nur dort erhöhen, wo der Grenznutzen, also der zusätzliche Vorteil, weiterer Fahrzeuge die zu erwartenden zusätzlichen Unfallkosten und die zusätzlichen Unfallvermeidungskosten übersteigt“, argumentiert das Ministerium.

Langsame Nutzfahrzeuge etwa aus Bau-, Land- oder Forstwirtschaft betrifft die neue Regelung explizit nicht, sie sind weiterhin von der Halterhaftung ausgenommen. Der Weg für das neue Gesetz ist jetzt frei. Es muss nur noch im Bundesgesetzblatt verkündet werden und tritt dann am ersten Tag des auf den Verkündungstermin folgenden Quartals in Kraft.

(nen)

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