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Zwei Gesetzentwürfe im Bundestag: Streit um Strafverschärfung bei K.O.-Tropfen

Дата публикации: 23-09-2026 11:00:00

Wer K.O.-Tropfen zur Begehung einer Vergewaltigung oder Raubes einsetzt, soll künftig mit mindestens fünf Jahren Haft rechnen. Das sieht ein umstrittener Entwurf der Bundesregierung vor, der am Mittwoch erstmals im Bundestag beraten wird.

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Wer K.O.-Tropfen zur Begehung einer Vergewaltigung oder Raubes einsetzt, soll künftig mit mindestens fünf Jahren Haft rechnen. Das sieht ein umstrittener Entwurf der Bundesregierung vor, der am Mittwoch erstmals im Bundestag beraten wird.

Entgegen heftiger Kritik der Anwaltsverbände will die Bundesregierung eine Änderung des Strafgesetzbuchs (StGB) beim Einsatz von K.O.-Tropfen. Das Gesetz zur "Stärkung des strafrechtlichen Schutzes vor sogenannten K.O.-Tropfen" (BT-Ds. 21/7560), ausgearbeitet im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV), sieht eine Strafverschärfung im Zusammenhang mit dem Verabreichen sogenannter K.O.-Tropfen bei schweren Straftaten vor. Auch der Bundesrat hat einen eigenen Entwurf in den Bundestag eingebracht.

Wesentlicher Inhalt des Regierungsentwurfs: Zur Klarstellung, dass sämtliche gefährlichen Gegenstände und Mittel, die bei der Begehung eines Sexualdelikts oder eines Raubes verwendet werden, dem Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 8 Nr. 1 bzw. des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB unterfallen, sollen in diesen Tatbeständen künftig neben Waffen und gefährlichen Werkzeugen auch gefährliche "Mittel" aufgeführt werden. Bislang kann der heimliche Einsatz von K.O.-Tropfen bei einem Raub- oder Sexualdelikt nur im Rahmen der Strafzumessung als straferschwerend berücksichtigt werden.

"Vergewaltigungen unter Einsatz von K.O.-Tropfen sind besonders hinterhältig und gefährlich", erklärte Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) seinerzeit anlässlich des Kabinettsbeschlusses. Täter mischten ihren Opfern heimlich Substanzen unter, um sie gezielt wehrlos zu machen. Tatorte seien Bars und Clubs – aber auch das eigene Zuhause. "Die Betroffenen haben oft keine Chance, den Übergriff zu bemerken und abzuwehren. Das ist sexuelle Gewalt in einer besonders schlimmen Form – und sie trifft vor allem Frauen." 

Das Strafrecht, so Hubig, müsse darauf eine harte Antwort geben. Wirksamer Gewaltschutz erfordere konsequente Strafen. Am Mittwoch ergänzte Hubig anlässlich der ersten Lesung im Bundestag: "Der Gesetzentwurf ist Teil unserer Gesamtstrategie zum besseren Schutz von Frauen vor Gewalt – mit mehr Prävention, Aufklärung und Unterstützung für Betroffene. Denn Gewalt gegen Frauen ist ein massives Problem, das wir nur mit einem umfassenden Ansatz in den Griff bekommen."

BGH: "K.O.-Tropfen sind kein Holzknüppel"

Hintergrund der Strafverschärfung ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH), die vergangenes Jahr für Aufregung gesorgt hatte: Der 5. Strafsenat hatte entschieden, dass derjenige, der mit einer Pipette jemandem heimlich K.O.-Tropfen ins Getränk träufelt, um diese Person sexuell gefügig zu machen, zwar Gewalt begeht, dabei jedoch kein strafverschärfendes, gefährliches Werkzeug i.S.v. § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB verwendet (Beschl. v. 08.10.24, Az. 5 StR 382/24).

Das Landgericht Dresden hatte in der Vorinstanz noch die Rechtsauffassung vertreten, K.O.-Tropfen seien mit einem "Holzknüppel" zu vergleichen und daher auch ein "gefährliches Werkzeug". Diese Auslegung lehnte der BGH jedoch unter Verweis auf den Bestimmtheitsgrundsatz in Art. 103 Abs. 2 Grundgesetz (GG) ab. "Bei einem Werkzeug handelt es sich nach allgemeinem Sprachgebrauch um einen für bestimmte Zwecke geformten Gegenstand, mit dessen Hilfe etwas bearbeitet wird. Unter einem Gegenstand versteht man gemeinhin nur feste Körper." Flüssigkeiten, wie K.O.-Tropfen, aber auch Gase hätten keine feste Form, seien keine Gegenstände, ihnen käme damit auch keine Werkzeugqualität zu.

"Alle festen, flüssigen oder gasförmigen Mittel erfasst"

Im Gesetzentwurf der Bundesregierung wird nun klargestellt, dass die aufgeführten "gefährlichen Werkzeuge oder Mittel" als Einheit zu verstehen seien und "alle festen, flüssigen oder gasförmigen Mittel" umfassten, die zur Begehung des jeweiligen Grunddelikts eingesetzt würden und im konkreten Fall die Eignung aufwiesen, erhebliche Verletzungen herbeizuführen."

Die Gefährlichkeit beziehe sich sowohl auf das Werkzeug als auch auf das Mittel. Im Gesetzentwurf heißt es: "Der Tatbestand soll künftig insbesondere auch solche Mittel erfassen, die im Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung in § 224 Abs. 1 Nummer 1 StGB ('Gift und andere gesundheitsschädliche Stoffe') genannt sind, also etwa 'K.O.-Tropfen', die einer Person über ein Getränk verabreicht werden, um diese im Zustand der Bewusstlosigkeit zu vergewaltigen oder auszurauben."

Eine unmittelbare Einwirkung des Täters von außen, wie sie im Rahmen des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB teilweise aus dem Wort "mittels" hergeleitet werde, sei für die Verwendung gefährlicher Werkzeuge oder Mittel gemäß § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB und § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht erforderlich.

BRAK und DAV: "Keine Regelungslücke ersichtlich"

Heftig kritisiert hatten den Gesetzentwurf in ihren Stellungnahmen die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) und der Deutsche Anwaltverein (DAV). Nach ihrer Ansicht besteht auch nach der Entscheidung des BGH keine Regelungslücke. Die BRAK verwies außerdem darauf, dass "derzeit keine gesicherten empirischen Erkenntnisse vorliegen, die das tatsächliche Ausmaß des Phänomens sog. K.O.-Tropfen belegen". Das von der Bundesregierung zugrunde gelegte Phänomen sei kriminologisch nicht valide belegt.

Im Übrigen, so beide Verbände, liege de lege lata weder eine Bewertungs- noch eine Sanktionierungslücke bei den entsprechenden Delikten im Zusammenhang mit der Verabreichung von K.O.-Tropfen vor. Das geltende Recht in der zutreffenden Auslegung und Anwendung durch den BGH erfasste die Fälle der heimlichen Beibringung von K.O.-Tropfen ausreichend und ermögliche schon jetzt eine angemessene Bestrafung des Täters. "Bei höchststrafwürdigen Fällen nach dem ausdrücklichen, kriminalpolitisch vorausschauenden Hinweis im Beschluss des 5. Strafsenats ist auch die höchste in Deutschland mögliche zeitige Freiheitsstrafe von 15 Jahren möglich", so die BRAK.

Konkret erfasse das geltende Recht die Verabreichung von K.O.-Tropfen bereits unmittelbar in § 177 Abs. 7 Nr. 2 StGB bzw. § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b StGB, im Fall der Herbeiführung einer Todesgefahr in § 177 Abs. 8 Nr. 2 Buchstabe b StGB. Der 5. Strafsenat des BGH habe bestätigt, dass es den Gerichten schon jetzt unbenommen sei, Taten, in denen der Täter ein gefährliches und in seiner konkreten Wirkungsweise – gerade in Kombination mit erheblichen Mengen Alkohol – kaum zu kontrollierendes Mittel i.S.d. § 177 Abs. 7 Nr. 2 StGB bei sich führt und für die Tatbegehung einsetzt, bei der Strafzumessung nach § 46 StGB entsprechend zu würdigen. "Einer gesetzgeberischen Misstrauensbekundung gegenüber den Tatgerichten durch Heraufsetzung der Mindeststrafe bedarf es nicht", schreibt die Kammer.

Kritik des Bundesrates

Auch der Bundesrat übte in seiner Stellungnahme Kritik am Entwurf der Bundesregierung. Er befürchtet, dass wegen der Tatbestandsmerkmale "bei der Tat" und "gefährliches Mittel" auf die Praxis "erhebliche Anwendungsschwierigkeiten" zukommen. Zwischen der heimlichen Verabreichung von K.-O.-Tropfen und der späteren sexuellen Handlung bzw. Wegnahme könnten mehrere Zwischenschritte liegen. 

Deshalb, so die Länderkammer, sei nicht sicher, dass die Verabreichung als Verwendung "bei der Tat" erfasst werde. Stattdessen schlägt der Bundesrat vor, auf die Formulierung "zur Ausführung der Tat" sowie auf die bereits im Strafgesetzbuch verwendeten Begriffe "Gift oder andere gesundheitsschädliche Stoffe" zurückzugreifen.

Bundesregierung lehnt Änderungen ab

Damit durchdringen konnten die Länder bei der Bundesregierung indes nicht: In ihrer Gegenäußerung lehnte sie eine Änderung ihres Entwurfs ab. Ihr Konzept sei umfassender und solle abstrakt sämtliche Werkzeuge und Mittel erfassen, die die körperliche Unversehrtheit oder Gesundheit gefährden, darunter auch künftig auftretende, bislang nicht bedachte Begehungsformen. Zudem wird laut Bundesregierung "bewusst auf jegliche Subjektivierung des Tatbestandes" verzichtet. Beim Vorschlag des Bundesrates müsste nach ihrer Auffassung bereits bei der Gabe der K.-O.-Tropfen eine "Ermöglichungsabsicht im Sinne des dolus directus 1. Grades" hinsichtlich des sexuellen Übergriffs beziehungsweise der Wegnahme bestehen und nachgewiesen werden.

Auch die vom Bundesrat befürchtete zeitliche Lücke sieht die Bundesregierung nicht. Nach ständiger Rechtsprechung werde bereits mit dem Verabreichen der narkotisierenden Mittel "Gewalt" im Sinne der einschlägigen Sexual- beziehungsweise Raubtatbestände ausgeübt. "Die Tatausführung hat daher zu diesem Zeitpunkt bereits begonnen", heißt es in der Gegenäußerung. Eine fortwirkende Gewaltanwendung könne auch bei längeren Zeitspannen bis zur sexuellen Handlung oder Wegnahme vorliegen. Für den dafür erforderlichen "finalen Zusammenhang" genüge Eventualvorsatz.

Eigener Entwurf des Bundesrates

Vor diesem Hintergrund wird am Mittwoch im Bundestag parallel zum Entwurf der Bundesregierung auch ein eigener Gesetzentwurf des Bundesrates "zur strafrechtlichen Bekämpfung der Verabreichung sogenannter K.‑O.‑Tropfen zur Begehung von Raub- und Sexualdelikten" beraten (BT-Ds.21/551). Er war seinerzeit von Nordrhein-Westfalen, Hamburg und dem Saarland initiiert worden. Der Entwurf zielt auf eine Verschärfung der Qualifikationstatbestände und die Verbesserung der Sanktionsmöglichkeiten für die Verabreichung von K.O.-Tropfen zur Begehung von Straftaten ab.

Erreicht werden soll dies, indem §§ 250 Abs. 2 und 177 Abs. 8 des StGB jeweils um eine weitere Nummer ergänzt werden, die sich an der aus § 224 Abs. 1 Ziff. 1 für die Körperverletzung bekannten Tatbegehung durch "Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen" orientiert. Nur so werde dem Schuldgehalt derartiger Taten gerecht, findet der Bundesrat.

Seine Begründung: "Bei der Verabreichung von K.O.-Tropfen handelt es sich um eine Begehungsweise, die eine mit den übrigen Merkmalen des § 250 Abs. 2 StGB und des § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB vergleichbare Gefährlichkeit in sich birgt und zudem durch eine mit einem hinterlistigen Überfall vergleichbare, besondere Schuldkomponente gekennzeichnet ist. In der Gesamtschau rechtfertigt und erfordert dies die Anwendung eines erhöhten Mindeststrafrahmens von fünf Jahren." Im Übrigen sei die vorgeschlagene Gesetzesänderung erforderlich, weil "immer mehr Menschen Opfer von sog. K.O.-Tropfen" würden.

Anhörung am 5. Oktober

Wegen der fachlichen Unstimmigkeiten zwischen Regierung, Ländern und Fachverbänden zu dem Thema wird es im federführenden Rechtsausschuss zu beiden Entwürfen am 5. Oktober ab 14 Uhr eine Sachverständigenanhörung geben. Die Sitzung ist öffentlich und wird auf www.bundestag.de übertragen.

Zitiervorschlag

Zwei Gesetzentwürfe im Bundestag: . In: Legal Tribune Online, 23.09.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60949 (abgerufen am: 28.09.2026 )

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