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Ausgleichsleistung bei Flugannullierung: Ersatzflug ab anderem Abflughafen genügt nicht

Дата публикации: 18-09-2026 10:22:31

17:05 Uhr die Hiobsbotschaft: Der Flug fällt aus. Statt vom geplanten Flughafen geht es kurzfristig von einem anderen Airport los – pünktlich am Ziel, wie ursprünglich gebucht. Für die Airline ein Grund zur Erleichterung, für das Amtsgericht Köln offenbar nicht: Es musste klären, ob damit der Anspruch auf 250 Euro pro Fluggast vom Tisch ist.
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17:05 Uhr die Hiobsbotschaft: Der Flug fällt aus. Statt vom geplanten Flughafen geht es kurzfristig von einem anderen Airport los – pünktlich am Ziel, wie ursprünglich gebucht. Für die Airline ein Grund zur Erleichterung, für das Amtsgericht Köln offenbar nicht: Es musste klären, ob damit der Anspruch auf 250 Euro pro Fluggast vom Tisch ist.

Annullierter Flug begründet trotz pünktlicher Ankunft ab anderem Ersatzflughafen weiterhin Anspruch auf Ausgleichsleistung nach Ansicht des Amtsgerichts Köln Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 149 C-28/26

Das Wichtigste im Überblick

Das Amtsgericht Köln entschied am 26.08.2026 (149 C-28/26): Ein Luftfahrtunternehmen muss Fluggästen eine pauschale Zahlung leisten, wenn es sie nach einer Flugannullierung von einem anderen Abflughafen befördert. Das gilt auch, wenn die Fluggäste ihr Endziel pünktlich erreichen.


  • Kein gleichwertiger Ersatz: Die Fluggastregeln werten nur denselben Abflughafen als Ersatz.
  • Persönlicher Vorteil: Ein näherer Ersatzflughafen ändert den Anspruch nicht.
  • Pauschale Höhe: Bis zu 1.500 Kilometer Entfernung zahlt das Unternehmen 250 Euro pro Fluggast.
  • Anwalt bezahlt: Das Luftfahrtunternehmen ersetzt auch 95,60 Euro für Hilfe durch einen Anwalt.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: Amtsgericht Köln
  • Datum: 26.08.2026
  • Aktenzeichen: 149 C-28/26
  • Rechtsbereiche: Fluggastrechte, Zivilrecht
  • Streitwert: 500,00 EUR
  • Wichtig für: Fluggäste nach Flugannullierungen
Ausgleichsleistung bei Flugannullierung trotz pünktlicher Ankunft ab Ersatzflughafen

Zwei Reisende buchten für den 2. Januar 2026 eine Flugverbindung von K. über J. nach Q. Der erste Teilflug sollte um 20:20 Uhr starten, der Anschlussflug das Endziel um 00:20 Uhr erreichen. Um 17:05 Uhr an diesem Tag erhielten sie die Nachricht: Der erste Flug fällt aus.

Die Fluggesellschaft buchte die beiden Passagiere kurzfristig um – auf eine Verbindung von N. nach J., die 25 Minuten früher als ursprünglich geplant startete. Der Anschlussflug wurde erreicht, das Endziel pünktlich. Die Flugdistanz zwischen K. und Q. betrug bis zu 1.500 Kilometer.

Das Amtsgericht Köln verurteilte die Airline dennoch zur Zahlung. Jeder der beiden Reisenden erhält 250 Euro Ausgleichsleistung nebst Zinsen seit dem 23. Januar 2026. Zusätzlich muss das Unternehmen vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 95,60 Euro erstatten (Az. 149 C-28/26, Urteil vom 26.08.2026).

Redaktionelle Leitsätze
  1. Ein Ausgleichsanspruch wegen Flugannullierung nach der Fluggastrechte-Verordnung (EG) Nr. 261/2004 entfällt nicht durch das Angebot einer anderweitigen Beförderung von einem abweichenden Abflughafen, selbst wenn die gesetzlichen Zeitvorgaben für Abflug und pünktliche Ankunft am Endziel eingehalten werden.
  2. Individuelle Umstände wie eine größere Wohnortnähe oder verkehrsgünstigere Lage des Ersatzabflughafens schließen den Ausgleichsanspruch nicht aus, da das System der pauschalen Ausgleichsleistungen auf Standardisierung beruht und keine Einzelfallprüfung individueller Vor- oder Nachteile vorsieht.
Ersatzflug von anderem Abflughafen schließt Ausgleichsanspruch nicht aus

Der Ausschlusstatbestand in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Unterbuchst. iii der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 greift nach Ansicht des Gerichts nur, wenn die Ersatzbeförderung vom selben Abflughafen erfolgt. Reine Zeitvorgaben – wann der Ersatzflug startet und wann er landet – reichen dafür nicht aus, wenn sich der Startort ändert.

Zeitliche Vorgaben genügen bei Verlegung des Startorts nicht

Die Umbuchung von N. nach J. erfüllte die zeitlichen Voraussetzungen der Vorschrift durchaus: Der Ersatzflug startete sogar 25 Minuten vor der ursprünglich geplanten Startzeit. Nach dem reinen Wortlaut der Norm wäre das ausreichend gewesen. Das Gericht legte die Vorschrift jedoch nicht ausschließlich zeitlich aus.

Fehlende gesetzliche Regelung für Ersatz-Abflughäfen in der Verordnung

Ausschlaggebend war für das Amtsgericht die Systematik der Fluggastrechte-Verordnung. In Art. 8 Abs. 3 hat der Verordnungsgeber ausdrücklich geregelt, was gilt, wenn eine anderweitige Beförderung an einem anderen Zielflughafen endet. Eine vergleichbare Regelung für abweichende Abflughäfen fehlt. Diese Lücke wertete das Gericht nicht als Erlaubnis, sondern als Hinweis darauf, dass ein Wechsel des Abflughafens von der Ausnahme gar nicht erfasst sein soll.

Zwar fällt das Angebot der Beklagten dem Wortlaut nach unter die Vorschrift, da es den Klägern einen um 25 Minuten verfrühten Abflug und ein pünktliches Erreichen ihres Endziels ermöglicht hat. Schon die Systematik der Fluggastrechte-VO lässt aber besorgen, dass die Vorschrift den vorliegenden Fall nicht erfasst. – so das Amtsgericht Köln
Schutz der Reisenden vor willkürlichen Flughafenverlegungen

Der erste und der zwölfte Erwägungsgrund der Verordnung verlangen ein hohes Schutzniveau für Fluggäste und verlangen von Luftfahrtunternehmen, Ärgernisse und Unannehmlichkeiten durch Annullierungen so gering wie möglich zu halten. Würde die Vorschrift rein zeitlich verstanden, könnten Airlines Passagiere auch auf weit entfernte Ersatzflughäfen verweisen – solange die Ankunftszeit stimmt. Das widerspräche nach Auffassung des Gerichts erkennbar dem Ziel der Verordnung. Die pünktliche Ankunft am Endziel beseitigte den Ausgleichsanspruch deshalb nicht.

Weshalb eine größere Wohnortnähe des Ersatzflughafens rechtlich keine Rolle spielt

Individuelle Vorteile durch die Verlegung des Abflugortes lassen den Anspruch nicht entfallen, weil die Fluggastrechte-Verordnung auf einer pauschalierenden, standardisierten Betrachtung beruht – nicht auf einer Prüfung des Einzelfalls.

Standardisierung verdrängt individuelle Einzelfallprüfung

Die Wohnanschriften der beiden Reisenden lagen mit 35 bis 40 Kilometern deutlich näher am Ersatzflughafen N. als am ursprünglich gebuchten Flughafen K., der 50 bis 75 Kilometer entfernt lag. Die Airline hätte argumentieren können, die Umbuchung sei für die Passagiere sogar günstiger ausgefallen. Das Gericht hielt diesen Umstand für unerheblich, weil das System der pauschalen Ausgleichsleistungen keine Prüfung individueller Vor- oder Nachteile vorsieht. Zur Begründung verwies das Amtsgericht auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29.07.2019 (Az. C-354/18, BeckRS 2019, 15826, Rn. 28).

Zufällige Umstände am Reisetag bleiben für den Anspruch außer Betracht

Das Gericht begründete diese Linie mit der Natur des Pauschalsystems: Fluggäste mit günstigen Tickets können bei Unregelmäßigkeiten ein Vielfaches des Ticketpreises als Ausgleich erhalten, während die feste Summe in anderen Fällen nicht alle finanziellen Folgen abdeckt. Ob ein Ersatzflughafen näher oder weiter vom Wohnort entfernt liegt, hänge zudem oft vom Zufall ab – etwa davon, wo sich Reisende im Moment der Annullierungsmitteilung gerade befinden.

Denn das System der pauschalen Ausgleichsleistungen ist ohnehin auf Standardisierung angelegt … Dies führt beispielsweise regelmäßig dazu, dass Fluggäste mit günstigen Flugtickets durch vergleichsweise überschaubare Unregelmäßigkeiten ein Vielfaches des Flugpreises erhalten, wohingegen die Ausgleichsleistungen bei anderen Fluggästen kaum zur Kompensation sämtlicher finanzieller Folgen der Flug-Unregelmäßigkeit genügen. – so das Amtsgericht Köln

Läge der Ersatzflughafen für Reisende zufällig verkehrsgünstiger als der gebuchte Flughafen, könnte die Fluggesellschaft dies einer Ausgleichszahlung dennoch nicht entgegenhalten. Die Bemessung des Anspruchs knüpft nicht an die individuellen Vor- oder Nachteile der Anreise an, sondern allein an die Frage, ob eine Ersatzbeförderung die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.

Zahlungsverweigerung verpflichtet Airline zur Erstattung der Anwaltskosten

Die Airline geriet nach der außergerichtlichen Zahlungsaufforderung in Verzug, und der ursprüngliche Freistellungsanspruch wandelte sich durch die endgültige Zahlungsverweigerung im Prozess in einen Zahlungsanspruch um.

Zahlungsverzug der Airline nach außergerichtlicher Zahlungsablehnung

Am 19. Januar 2026 forderten die Reisenden die Fluggesellschaft zur Zahlung auf. Das Unternehmen lehnte mit Schreiben vom 22. Januar 2026 ab. Fünf Tage später, am 26. Januar 2026, beauftragten die Betroffenen ihre Rechtsanwälte, die unter Fristsetzung bis zum 2. Februar 2026 erneut zur Zahlung aufforderten und zusätzlich die Freistellung von 95,60 Euro Anwaltskosten verlangten. Grundlage war eine Vergütungsvereinbarung über 99 Euro, verbunden mit einer Ablehnungsandrohung nach § 250 BGB. Auch darauf reagierte die Airline nicht mit einer Zahlung.

Umwandlung des Freistellungsanspruchs durch endgültige Leistungsverweigerung

Vor Gericht beantragte die Fluggesellschaft die Abweisung der Klage und vertrat die Position, der Gegenseite stünden keine Anwaltskosten zu. Genau diese Erklärung in der Klageerwiderung wertete das Amtsgericht als entscheidenden Wendepunkt: Durch die ausdrückliche und endgültige Weigerung wandelte sich der ursprüngliche Freistellungsanspruch nach § 257 BGB in einen Zahlungsanspruch der beiden Reisenden als Gesamtgläubiger um. Der zuerkannte Betrag von 95,60 Euro entspricht einer 1,3-Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 500 Euro zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer. Zinsen darauf sprach das Gericht seit dem 20. März 2026 zu – dem Tag nach Zustellung der Klage.

Offene Rechtsfrage zum Startort: Amtsgericht lässt Berufung zu

Die Streitfrage zur Erforderlichkeit eines identischen Abflughafens bei einer Ersatzbeförderung hat nach Einschätzung des Gerichts grundsätzliche Bedeutung für die Auslegung der Fluggastrechte-Verordnung.

Die Beschwer der Fluggesellschaft überstieg zwar den Betrag von 1.000 Euro nicht. Das Amtsgericht ließ die Berufung trotzdem gemäß § 511 Abs. 4 ZPO zu, weil die entscheidende Rechtsfrage im Verordnungstext nicht ausdrücklich geregelt und – soweit für das Gericht ersichtlich – bislang auch in der Rechtsprechung nicht geklärt ist: Muss ein Ersatzflug zwingend vom selben Startflughafen abfliegen, oder reicht ein anderer Flughafen aus, solange die zeitlichen Vorgaben eingehalten werden? Das Gericht verwies zur Einordnung dieser offenen Frage auf den BeckOK Fluggastrechte-VO, Kommentierung von Schmid, 39. Edition, Stand 1. Juli 2026, Art. 5 Fluggastrechte-VO Rn. 44 mit weiteren Nachweisen.

Einen Antrag auf Schriftsatznachlass und eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung lehnte das Gericht ab. Es begründete dies damit, dass die vorläufige rechtliche Einschätzung bereits in der mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2026 erörtert worden war und beide Seiten durch eine anschließend verlängerte Spruchfrist ausreichend Zeit gehabt hätten, sich zu dieser Rechtsfrage zu äußern. Da nach der Verhandlung keine weiteren Schriftsätze eingingen, sah das Gericht keinen Anlass, die Verhandlung erneut zu öffnen.

Unsere Einschätzung

Für Annullierungen mit pünktlicher Ersatzbeförderung zieht das Amtsgericht Köln eine klare Linie: Wechselt der Abflughafen, entfällt der Ausgleichsanspruch nicht durch Einhaltung der Zeitvorgaben. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob die Airline ab dem gebuchten Flughafen umbuchen konnte, denn der Startort wird hier zum eigentlichen Angelpunkt, nicht die Ankunftszeit.

Die Begründung über die fehlende Parallelregelung für abweichende Abflughäfen halten wir für konsequent, auch wenn sie für pünktlich beförderte Passagiere streng wirkt. Ob höhere Gerichte dem Wechsel des Startorts dieselbe Sperrwirkung geben, musste das Gericht nicht entscheiden – die Berufung ist gerade wegen dieser offenen Auslegungsfrage zugelassen. Für Betroffene liegt der praktische Wert daher weniger in der Ankunftszeit als im Nachweis, von wo tatsächlich geflogen wurde.

Ersatzflug ab anderem Flughafen trotz pünktlicher Ankunft

Ausschlaggebend war hier nicht, wann der Ersatzflug startete oder ob das Endziel pünktlich erreicht wurde, sondern dass er von einem anderen Flughafen abging als ursprünglich gebucht. Wäre die Ersatzbeförderung vom selben Abflughafen erfolgt und hätten nur Start- und Ankunftszeit abgewichen, hätte die Ausnahme der Fluggastrechte-Verordnung nach der Begründung des Gerichts durchaus greifen und den Anspruch ausschließen können.

Ob eine Umbuchung im eigenen Fall ähnlich zu bewerten ist, hängt zunächst davon ab, ob tatsächlich ein anderer Flughafen genannt wurde oder nur eine andere Uhrzeit. Auch die Entfernung zum Endziel spielt eine Rolle, weil sich daran die Höhe der Ausgleichszahlung bemisst – bei kürzeren Strecken kann ein niedrigerer Betrag als 250 Euro in Betracht kommen, bei längeren ein höherer. Und ob Anwaltskosten überhaupt gesondert verlangt werden können, kann davon abhängen, wie die Airline auf eine außergerichtliche Zahlungsaufforderung reagiert: Eine unklare oder ausbleibende Antwort liegt rechtlich anders als eine ausdrückliche Ablehnung.

In den eigenen Schreiben sichtbar ist meist:

  • Name des Flughafens im ursprünglichen Ticket und im Ersatzangebot
  • Datum und Uhrzeit der Annullierungsmitteilung
  • Wortlaut einer eventuellen Ablehnung durch die Airline

Ob eine Ausgleichszahlung im eigenen Fall entfällt oder bestehen bleibt, kann von einem einzigen Detail im Ersatzangebot abhängen – hier war es der Flughafenname, nicht die Uhrzeit. Diese Einordnung lässt sich anhand der eigenen Unterlagen nicht sicher selbst vornehmen.

Sie können uns die Einzelheiten zu Ihrer Flugverbindung schildern und erhalten von uns dazu unverbindlich eine Ersteinschätzung.



Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Entfällt mein Anspruch, wenn die Airline mich pünktlich von einem anderen Flughafen ans Ziel bringt?

Eine pünktliche Ankunft beseitigt den Ausgleichsanspruch wegen einer Annullierung nach Auffassung des Amtsgerichts Köln nicht, wenn der Ersatzflug von einem anderen Abflughafen startet. Der Wechsel des Startorts bleibt damit auch dann relevant, wenn die Ersatzbeförderung das Endziel rechtzeitig erreicht.

Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Unterbuchst. iii der Fluggastrechte-Verordnung setzt nach dieser Entscheidung eine Ersatzbeförderung vom selben Abflughafen voraus. Die dort genannten Zeitvorgaben reichen bei einem Wechsel des Flughafens deshalb nicht allein aus. Art. 8 Abs. 3 regelt ausdrücklich einen anderen Zielflughafen, enthält jedoch keine vergleichbare Regelung für einen anderen Abflughafen. Das Gericht sah darin einen Hinweis, dass ein Start an einem anderen Flughafen nicht von der Ausnahme erfasst wird. Im entschiedenen Fall wurden deshalb trotz pünktlicher Ankunft jeweils 250 Euro Ausgleich zugesprochen.

Die Rechtsfrage ist allerdings nicht abschließend geklärt, weil das Amtsgericht Köln wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung die Berufung zugelassen hat. Maßgeblich bleibt daher zunächst die Auffassung dieses Gerichts, nicht eine endgültig geklärte höchstrichterliche Rechtslage.


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Kann die größere Nähe des Ersatzflughafens zu meinem Wohnort den Anspruch ausschließen?

Eine zufällig größere Wohnortnähe oder verkehrsgünstigere Lage des Ersatzflughafens schließt den Ausgleichsanspruch nicht aus. Maßgeblich ist nicht der individuelle Anreisevorteil, sondern ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Ersatzbeförderung erfüllt sind.

Das System der pauschalen Ausgleichsleistungen nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 beruht auf einer standardisierten Betrachtung ohne Prüfung persönlicher Vor- oder Nachteile. Im entschiedenen Fall wohnten die Reisenden 35 bis 40 Kilometer vom Ersatzflughafen N., aber 50 bis 75 Kilometer vom gebuchten Flughafen K. entfernt. Das Amtsgericht hielt diese größere Nähe dennoch für unerheblich und sprach jedem Reisenden 250 Euro zu. Es verwies dabei auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach das Pauschalsystem auch zu einer Über- oder Unterkompensation führen kann (EuGH, Urteil vom 29.07.2019, Az. C-354/18, Rn. 28). Eine kürzere Anfahrt oder mögliche Zeitersparnis kann der Fluggesellschaft deshalb nicht als Ausgleich gegen den Anspruch dienen.


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Kann ich vorgerichtliche Anwaltskosten verlangen, wenn die Airline meine Zahlung endgültig verweigert?

Vorgerichtliche Anwaltskosten können verlangt werden, wenn die Airline nach Eintritt des Verzugs auch im Prozess endgültig jede Zahlung verweigert. Dann wandelt sich der ursprüngliche Anspruch auf Freistellung nach § 257 BGB in einen direkten Zahlungsanspruch um.

Die Airline geriet durch die Zahlungsaufforderung vom 19. Januar 2026 und ihre Ablehnung vom 22. Januar 2026 in Verzug. Nach der anschließenden Beauftragung am 26. Januar 2026 verlangten die Anwälte zusätzlich die Freistellung von 95,60 Euro. Die ausdrückliche Klageabweisung in der Klageerwiderung wertete das Amtsgericht als endgültige Leistungsverweigerung. Dadurch konnten die Reisenden die Anwaltskosten selbst als Geldbetrag fordern, statt lediglich Befreiung von der Rechnung zu verlangen. Das Gericht sprach 95,60 Euro zu, berechnet aus einer 1,3-Geschäftsgebühr bei 500 Euro Gegenstandswert, Auslagenpauschale und Umsatzsteuer. Auf diesen Betrag erkannte es Zinsen ab dem 20. März 2026 zu.


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Ist bereits höchstrichterlich geklärt, ob ein Ersatzflug vom anderen Flughafen genügt?

Ob ein Ersatzflug zwingend vom selben Startflughafen abgehen muss, ist nach Darstellung des Amtsgerichts Köln höchstrichterlich bislang nicht geklärt. Die Entscheidung über jeweils 250 Euro ist deshalb keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung.

Das Gericht sah in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Unterbuchst. iii der Fluggastrechte-Verordnung keine ausdrückliche Regelung für einen abweichenden Abflughafen. Für einen anderen Zielflughafen enthält Art. 8 Abs. 3 dagegen eine ausdrückliche Bestimmung. Diese unterschiedliche Regelung bewertete das Amtsgericht als Auslegungslücke und nicht als Erlaubnis eines beliebigen Ersatzflughafens. Deshalb ließ es trotz einer Beschwer unter 1.000 Euro gemäß § 511 Abs. 4 ZPO die Berufung zu. Die Frage bleibt damit für vergleichbare Fälle rechtlich umstritten.

Das Urteil vom 26. August 2026 (Az. 149 C 28/26) entscheidet nur den konkreten Streitfall und verweist die grundsätzliche Frage an das Berufungsgericht. Eine abschließende Aussage von Bundesgerichtshof oder Europäischem Gerichtshof liegt nach den Feststellungen des Amtsgerichts nicht vor.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil
Amtsgericht Köln – Az.: 149 C-28/26 – Urteil vom 26.08.2026

* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…

Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz

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