7.875 Euro Corona-Neustarthilfe waren schon auf dem Konto der Gastronomin – dann verlangt die Behörde den Steuerbescheid 2019. Darin stehen neben 6.726 Euro Gewerbeeinkünften auch Unterhaltszahlungen, die die Antragstellerin laut ihren Erben nie wirklich erhalten hat. Zählen sie trotzdem mit, rutscht der gewerbliche Anteil unter die entscheidende 51-Prozent-Grenze.
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7.875 Euro Corona-Neustarthilfe waren schon auf dem Konto der Gastronomin – dann verlangt die Behörde den Steuerbescheid 2019. Darin stehen neben 6.726 Euro Gewerbeeinkünften auch Unterhaltszahlungen, die die Antragstellerin laut ihren Erben nie wirklich erhalten hat. Zählen sie trotzdem mit, rutscht der gewerbliche Anteil unter die entscheidende 51-Prozent-Grenze.
Leerer Gastraum nach der Pandemie: Gericht bestätigt Rückzahlung der Neustarthilfe mangels fehlenden Haupterwerbs im Steuerbescheid Symbolfoto: KIZum vorliegenden Urteilstext springen: B 7 K 26.368
Das VG Bayreuth entschied am 18.03.2021 (B 7 K 26.368): Eine Gastronomin erhält keine endgültige Corona-Neustarthilfe, weil ihre Einkünfte aus dem Gewerbe 2019 nur 46 Prozent aller Einkünfte ausmachten und sie deshalb nicht überwiegend selbstständig tätig war. Die Behörde durfte den Steuerbescheid 2019 nutzen; spätere Angaben zum Geldzufluss änderten die Berechnung nicht.
Eckdaten zum Urteil
Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat mit Urteil vom 18.03.2021 (Az. B 7 K 26.368) die Klage der Erben einer Gastronomin abgewiesen. Das Verfahren war zunächst unter dem Aktenzeichen B 7 K 24.517 geführt und später statistisch neu erfasst worden. Die vorläufig ausgezahlte Corona-Neustarthilfe von 7.875,00 Euro musste zurückgezahlt werden – samt Verzinsung.
Die Frau betrieb ihre Gastronomie als Einzelunternehmerin und stellte im März 2021 über einen Steuerberater als prüfenden Dritten einen Antrag auf Neustarthilfe für die Monate Januar bis Juni 2021. Grundlage war Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) in Verbindung mit der Richtlinie zur Überbrückungshilfe III des Bundes. Die Bewilligungsstelle zahlte die Betriebskostenpauschale von 7.875,00 Euro noch am selben Tag aus – allerdings nur vorläufig und unter dem ausdrücklichen Vorbehalt einer späteren Endabrechnung.
Diese Endabrechnung wurde zwei Jahre später zum Problem. Der eingereichte Einkommensteuerbescheid für das Referenzjahr 2019 wies eine Summe der Einkünfte von 14.532,00 Euro aus. Davon stammten nur 6.726,00 Euro aus dem Gewerbebetrieb, die restlichen 7.086,00 Euro waren sonstige Einkünfte – darunter Unterhaltsleistungen des getrennt lebenden Ehemanns von 6.250,00 Euro. Rechnerisch blieb der gewerbliche Anteil damit bei rund 46 Prozent und verfehlte die für die Förderung nötige 51-Prozent-Grenze.
Die Bewilligungsstelle lehnte den Antrag deshalb mit Schluss-Ablehnungsbescheid vom 10.05.2024 endgültig ab, ersetzte die vorläufige Bewilligung und forderte die ausgezahlten 7.875,00 Euro binnen sechs Monaten zurück – bei Fristversäumnis verzinst mit zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich. Die Frau starb im Oktober 2024, ihre Kinder wurden als Miterben zu je einer Hälfte festgestellt und führten das laufende Klageverfahren fort. Auch sie blieben ohne Erfolg.
Nach Auffassung des Gerichts lag kein Anhörungsmangel vor, weil der Klägerseite vor Erlass des Bescheids ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war. Ob im Bereich reiner Leistungsverwaltung überhaupt eine strikte Anhörungspflicht nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG besteht, ließ das Gericht letztlich offen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte diese Frage für den Fall einer endgültigen Ablehnung nach vorheriger vorläufiger Bewilligung bereits in seinem Urteil vom 10.11.2021 (Az. 4 B 20.1961) ausdrücklich offengelassen; das Verwaltungsgericht Würzburg war in einem Urteil vom 14.11.2022 (Az. W 8 K 22.1124) davon ausgegangen, dass bei der Ablehnung eines Förderantrags regelmäßig keine gesonderte Anhörung erforderlich ist, weil Antragsteller ihre Position bereits im Antragsverfahren einbringen können.
Die behördliche Korrespondenz bot hinreichende Gelegenheit zur ÄußerungBereits am 16.05.2023 forderte die Bewilligungsstelle im Rahmen der Endabrechnung zur Vorlage des Einkommensteuerbescheids auf. Der prüfende Dritte reagierte einen Tag später, übermittelte den Bescheid und legte zugleich seine Rechtsauffassung dar, wonach die Unterhaltsleistungen bei der Bestimmung des Haupterwerbs nicht berücksichtigt werden dürften. Damit hatte die Antragstellerseite nach Auffassung des Gerichts bereits Gelegenheit, ihre Position vorzubringen.
Am 30.04.2024 stellte die Behörde zusätzlich über das elektronische Antragsportal eine Nachricht ein, die die beabsichtigte Ablehnung und Rückforderung ankündigte und eine Äußerungsfrist bis zum 10.05.2024 setzte. Diese Nachricht war in der Behördenakte mit Datum, Uhrzeit und Bearbeitungsnummer dokumentiert.
Technische Zugangsprobleme aus den Vormonaten entkräfteten den Zugang nichtIm Wiedereinsetzungsantrag hatte die Klägerseite eingewandt, der prüfende Dritte habe von Anfang 2024 bis Mitte März 2024 keinen Zugang zum Portal gehabt und die Reaktionsfrist sei zu kurz gewesen. Das Gericht ließ dies nicht gelten: Der behauptete Zugangsausfall betraf nur den Zeitraum bis Mitte März 2024, die entscheidende Nachricht ging aber erst Ende April 2024 ein. Dass derselbe prüfende Dritte bereits auf die frühere Anfrage vom 16.05.2023 reagiert hatte, sprach zudem dafür, dass er auch die spätere Nachricht empfangen konnte.
Warum die Unterhaltsleistungen im Steuerbescheid den Status als Haupterwerb ausschlossenDie Bewilligungsbehörde durfte sich bei der Prüfung strikt an die steuerrechtliche Erfassung im Einkommensteuerbescheid halten, weil ein gesetzlicher Anspruch auf die Neustarthilfe nicht besteht. Die Leistung wird als Billigkeitsleistung im Ermessen der Behörde gewährt; Gerichte prüfen nach § 114 VwGO nur, ob die Behörde nach ihrer eigenen, gleichmäßig angewandten Verwaltungspraxis entschieden hat und ob dabei der Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt wurde.
Maßgeblich ist nach ständiger Verwaltungspraxis der Bewilligungsstelle der Zeitpunkt, an dem der Bescheid erlassen wird. Was Antragsteller danach an neuen Tatsachen oder Unterlagen nachreichen, bleibt grundsätzlich unberücksichtigt. In Massenverfahren wie den Corona-Hilfen ist eine solche typisierende und standardisierte Bearbeitung zulässig, solange die zugrunde gelegten Kriterien nicht unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar sind.
Das subventionsrechtliche Verständnis knüpft zulässig an die steuerlichen Einkunftsarten anNach Ziffer 3.8 lit. a) und Ziffer 2.6 Satz 1 der Richtlinie zur Überbrückungshilfe III sowie den einschlägigen FAQ gilt eine Soloselbständige nur dann als im Haupterwerb tätig, wenn sie im Referenzjahr 2019 mindestens 51 Prozent ihrer Einkünfte aus gewerblicher oder freiberuflicher Tätigkeit erzielt hat. Die Bewilligungsstelle knüpft dabei an die Einkunftsarten des Steuerrechts an, insbesondere an die sonstigen Einkünfte nach § 22 EStG, zu denen auch Unterhaltsleistungen gehören können. Diese Verwaltungspraxis hielt das Gericht für rechtlich vertretbar – der subventionsrechtliche Einkünftebegriff entspricht danach dem steuerrechtlichen.
Weil im Steuerbescheid 2019 der Gewerbeanteil nur rund 46 Prozent der Gesamteinkünfte ausmachte, war der Nachweis des Haupterwerbs nach diesem Maßstab nicht erbracht.
Die Bindung an den Einkommensteuerbescheid schützt die Funktionsfähigkeit des MassenverfahrensDas Gericht betonte, dass die Orientierung am formellen Steuerbescheid der Behörde in einem Massenverfahren mit zahlreichen Anträgen ein verlässliches und bereits durch die Finanzverwaltung geprüftes Dokument liefert. Die Behörde musste deshalb nicht zusätzlich ermitteln, ob die ausgewiesenen Einkünfte tatsächlich zugeflossen waren. Dies diene der zügigen Bearbeitung und sei im Rahmen der Willkürprüfung ein sachlicher Grund.
Eine Prüfung dieser Daten hat bereits durch das Finanzamt stattgefunden und dem Steuerbescheid gingen in aller Regel auch entsprechende Erklärungen des Steuerpflichtigen voraus. Damit bietet dieser ein in Bezug auf das Subventionsverhältnis im Massenverfahren hinreichend verlässliches und formalstandardisiertes Mittel, um diese Angaben ohne eigenständige Prüfung seitens der Zuwendungsbehörde im subventionsrechtlichen Verfahren zugrunde legen zu dürfen. – so das Verwaltungsgericht Bayreuth
In einer ähnlichen Lage könnte eine Solo-Selbständige die 51-Prozent-Schwelle selbst dann verfehlen, wenn neben ihren freiberuflichen Umsätzen weitere, im Steuerbescheid erfasste Einkünfte rechnerisch mehr als die Hälfte der Gesamteinkünfte ausmachen – auch wenn diese Zusatzeinkünfte in der Praxis strittig waren oder nicht vollständig ausgezahlt wurden.
Warum das behauptete Ausbleiben der Zahlungen und das Realsplitting irrelevant bliebenDas Gericht verwarf den Einwand, die Unterhaltsbeträge seien tatsächlich nicht oder nur teilweise geflossen, weil dieser Vortrag erst im Klageverfahren erfolgte und damit nach dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses prozessual unbeachtlich war. Die steuerlichen Folgen des sogenannten Realsplittings betreffen zudem allein das Innenverhältnis der Eheleute, nicht das Subventionsverhältnis zur Behörde.
Verspäteter Tatsachenvortrag zum tatsächlichen Geldzufluss bleibt im Verwaltungsprozess unberücksichtigtDie Klägerseite hatte vorgetragen, es habe sich bei den im Steuerbescheid erfassten Unterhaltsleistungen lediglich um einen theoretischen Anspruch gegenüber dem Ehemann gehandelt, auf dessen Durchsetzung wegen der familiären Situation verzichtet worden sei. Tatsächlich zugeflossen seien die Beträge nicht oder nur in geringen Teilbeträgen.
Das Gericht hielt dem entgegen, dass der Steuerbescheid als Nachweisgrundlage maßgeblich bleibt und die Antragstellerin das Risiko fehlerhafter Angaben trug. Wenn die ausgewiesenen Beträge entgegen den tatsächlichen Verhältnissen nicht im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 EStG zugeflossen waren, hätte spätestens bis zur Aufforderung zur Vorlage des Steuerbescheids im Jahr 2023 eine Korrektur des Einkommensteuerbescheids 2019 veranlasst werden können. Diese Gelegenheit blieb ungenutzt.
Finanzielle Nachteile aus dem steuerlichen Realsplitting sind rein zivilrechtlich abzuwickelnDie Klägerseite machte weiter geltend, die Antragstellerin habe die sogenannte Anlage U unterschrieben, mit der sie dem Ehemann die steuerliche Geltendmachung der Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben ermöglichte – dies dürfe ihr im Subventionsverfahren nicht zum Nachteil gereichen. Das Gericht verwies darauf, dass mögliche Nachteile aus diesem Realsplitting im Verhältnis zwischen Unterhaltsverpflichtetem und Unterhaltsberechtigter auszugleichen sind: Der Unterhaltsschuldner kann seine Zustimmung zur steuerlichen Behandlung Zug um Zug gegen eine Freistellung von den daraus entstehenden finanziellen Nachteilen anbieten – auch von Nachteilen aus einem Subventionsverhältnis. Diese Frage betrifft nach Auffassung des Gerichts allein das Verhältnis der Ehegatten zueinander, nicht das Förderverhältnis zur Bewilligungsstelle.
Die Typisierung der Förderkriterien verletzt nicht das verfassungsrechtliche WillkürverbotDie Klägerseite sah zudem eine Ungleichbehandlung gegenüber zusammenlebenden Ehepaaren, bei denen keine steuerpflichtigen Unterhaltsleistungen anfallen würden. Das Gericht erkannte darin keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG: Auch wenn eine andere, für Antragsteller günstigere Förderpraxis denkbar wäre, überschreitet die Anknüpfung an das Steuerrecht und den Einkommensteuerbescheid nicht die Willkürgrenze. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes liege nur vor, wenn die Kriterien der Behörde unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar wären.
Dem Einwand der Behörde, dass der Ausschluss von Soloselbständigen im Nebenerwerb dem Förderzweck diene und eine Aufspaltung wirtschaftlicher Tätigkeiten verhindern solle, folgte das Gericht: Diese Begrenzung des Förderkreises sei sachlich gerechtfertigt.
Rückforderung und Zinsen: Vorläufige Bewilligung entfiel ohne gesonderten WiderrufMit der endgültigen Ablehnung verlor der ursprüngliche Bewilligungsbescheid seine Wirkung, sodass die bereits ausgezahlten 7.875,00 Euro zurückzuzahlen waren. Die Klägerseite hatte zunächst nur die Aufhebung des Schluss-Ablehnungsbescheids beantragt; das Gericht legte den Antrag nach § 88 VwGO jedoch weiter aus – als Verpflichtungsklage auf endgültige Bewilligung der Neustarthilfe und als Anfechtungsklage gegen Ersetzung, Rückforderung und Verzinsung.
Die vorläufige Bewilligung erledigte sich durch den Schlussbescheid ohne gesonderten WiderrufDer ursprüngliche Bewilligungsbescheid stand von Anfang an unter dem Vorbehalt der Endabrechnung und war damit von vornherein auf den Zeitpunkt der endgültigen Entscheidung beschränkt. Durch die endgültige Ablehnung wurde er gegenstandslos, ohne dass es einer förmlichen Aufhebung nach Art. 48 oder Art. 49 BayVwVfG bedurft hätte – seine Wirkung endete unmittelbar nach Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG. Die zuvor ausgezahlte Leistung war damit rechtsgrundlos geworden.
Vielmehr wird die vorläufige Gewährung durch den endgültigen Schluss-Ablehnungsbescheid ersetzt und erledigt. Der Bewilligungsbescheid vom 18.03.2021 ist lediglich die Grundlage für die vorläufig geleistete Zahlung; hierin erschöpft sich seine Rechtswirkung. – so das Verwaltungsgericht BayreuthZinsforderung und Rückzahlung stützen sich auf die analoge Anwendung des Erstattungsrechts
Für die Rückforderung zog das Gericht Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG analog heran, weil der vorläufige Bescheid weder zurückgenommen noch widerrufen worden war und auch keine auflösende Bedingung enthielt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte diese entsprechende Anwendung bereits in seinem Urteil vom 10.11.2021 (Az. 4 B 20.1961) unter Bezugnahme auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.05.2016 (Az. 10 C 8.15) und vom 19.11.2009 (Az. 3 C 7.09) bestätigt. Eigenständige Fehler der Rückforderungsentscheidung waren im vorliegenden Fall weder vorgetragen noch erkennbar.
Auch die Verzinsung nach Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG analog hielt das Gericht für rechtmäßig – zumal die Vorschrift eigentlich drei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz vorsieht, während der angefochtene Bescheid nur zwei Prozentpunkte festsetzte. Diese für die Erben günstigere Regelung konnte sie schon deshalb nicht in ihren Rechten verletzen.
Das Verfahren konnte trotz des Todes der ursprünglichen Antragstellerin ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden. Die Rechtsnachfolge der Kinder als Miterben zu je einer Hälfte stand durch den Erbschein vom 12.06.2025 fest; einen höchstpersönlichen Anspruch, der mit dem Tod erloschen wäre, betraf das Verfahren nicht. Die Kosten des Verfahrens tragen die Erben als Gesamtschuldner.
Für Auseinandersetzungen um Corona-Neustarthilfe für Soloselbständige macht diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bayreuth den Einkommensteuerbescheid zum eigentlichen Dreh- und Angelpunkt. Weil die Hilfe als freiwillige Billigkeitsleistung ohne strenge Rechtsprüfung gewährt wird, durfte die Behörde typisierend auf die steuerlichen Einkunftsarten abstellen. Entscheidend ist damit das Papier, nicht ob ausgewiesene Unterhaltsbeträge tatsächlich geflossen sind.
Wir halten diese Begründung für konsequent, auch wenn sie für getrennt lebende Antragsteller hart ausfällt, weil das Realsplitting – die steuerliche Übertragung von Unterhalt auf den Ex-Partner – den Gewerbeanteil rechnerisch drückt. Ob dasselbe gilt, wenn der Steuerbescheid vor dem Schlussbescheid noch korrigiert wird, musste das Gericht nicht entscheiden – hier war die Korrektur bis zur Endabrechnung unterblieben. Wer die Anlage U unterschreibt – die Zustimmung zur steuerlichen Verrechnung des Unterhalts – schafft damit zugleich den Maßstab, an dem die Behörde später den Haupterwerb misst.
Im Einkommensteuerbescheid der Antragstellerin machten die gewerblichen Einkünfte nur rund 46 Prozent der Gesamtsumme aus, weil neben den 6.726 Euro aus dem Betrieb auch 6.250 Euro Unterhaltsleistungen als sonstige Einkünfte erfasst waren. Wäre dieser Bescheid vor der Endabrechnung berichtigt worden, um die tatsächlichen Zahlungsverhältnisse abzubilden, hätte sich der gewerbliche Anteil möglicherweise über die geforderte 51-Prozent-Grenze gehoben.
Wie eine solche Berechnung bei anderen Soloselbständigen ausfällt, hängt stark davon ab, welche Posten im eigenen Steuerbescheid als sonstige Einkünfte auftauchen. Renten, Kapitalerträge oder andere Nebeneinkünfte können den gewerblichen Anteil ähnlich drücken wie Unterhaltszahlungen – ob das im Einzelfall die 51-Prozent-Schwelle verfehlen lässt, zeigt nur der jeweilige Bescheid.
Auch der Zeitpunkt kann eine Rolle spielen: Wer eine fehlerhafte oder unvollständige Erfassung von Einkünften im Steuerbescheid noch vor dem Schluss-Ablehnungsbescheid korrigieren lässt, steht anders als jemand, der die Abweichung erst im Klageverfahren vorträgt. Ob eine solche Korrektur rechtzeitig gelingt, kann von Fall zu Fall unterschiedlich liegen.
Wer prüfen möchte, ob im eigenen Verfahren eine vergleichbare Anhörung stattgefunden hat, kann im Portal-Verlauf nachsehen, ob dort ebenfalls eine mit Datum, Uhrzeit und Bearbeitungsnummer dokumentierte Nachricht zur beabsichtigten Ablehnung hinterlegt ist.
Viele blicken zuerst auf eine mögliche Anhörungslücke, tatsächlich lag der Ausschlag hier in der steuerlichen Erfassung der Einkünfte, die die Behörde ohne eigene Prüfung des tatsächlichen Zuflusses übernahm. Ob eine ähnliche Weichenstellung im eigenen Bescheid vorliegt, lässt sich ohne genaue Prüfung der Unterlagen kaum selbst beurteilen.
Gegen einen solchen Schluss-Ablehnungsbescheid läuft ab Zugang meist nur ein Monat Klagefrist, sofern eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt ist. Wer diese Frist ungenutzt verstreichen lässt, verliert die Möglichkeit, sich gegen die Rückforderung zu wehren – melden Sie sich deshalb rechtzeitig bei uns.
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Im Steuerbescheid erfasste Unterhaltsleistungen können als sonstige Einkünfte den Gewerbeanteil unter 51 Prozent drücken und den Haupterwerb ausschließen. Maßgeblich sind grundsätzlich die Einkünfte im Referenzjahr 2019 aus gewerblicher oder freiberuflicher Tätigkeit.
Nach Ziffer 3.8 lit. a) und Ziffer 2.6 Satz 1 der Richtlinie zur Überbrückungshilfe III müssen diese Einkünfte mindestens 51 Prozent erreichen. Unterhaltsleistungen können steuerrechtlich zu den sonstigen Einkünften nach § 22 EStG gehören und werden dann in die Gesamtsumme einbezogen. Im entschiedenen Fall standen 6.726,00 Euro Gewerbeeinkünften insgesamt 14.532,00 Euro Einkünfte gegenüber, darunter 7.086,00 Euro sonstige Einkünfte. Der gewerbliche Anteil betrug deshalb nur rund 46 Prozent, sodass der Haupterwerb nach diesem Berechnungsmaßstab nicht nachgewiesen war.
Das Gericht hielt die Orientierung am Steuerbescheid im Massenverfahren für vertretbar, weil die Förderung als Billigkeitsleistung ohne gesetzlichen Anspruch gewährt wird. Die Behörde musste daher den tatsächlichen Zufluss der Unterhaltsleistungen nicht zusätzlich ermitteln.
Für die Förderprüfung zählt der formelle Einkommensteuerbescheid zum Zeitpunkt seines Erlasses; die Behörde muss den tatsächlichen Zufluss ausgewiesener Unterhaltsleistungen nicht eigenständig ermitteln. Ein erst im Klageverfahren erhobener Einwand, die Beträge seien nicht oder nur teilweise gezahlt worden, blieb deshalb im entschiedenen Fall unbeachtlich.
Die Bewilligungsstelle durfte den Steuerbescheid als verlässliche und standardisierte Grundlage des Massenverfahrens verwenden. Ihm gehen regelmäßig Steuererklärungen voraus, und die Finanzverwaltung prüft die darin erklärten Einkünfte. Eine zusätzliche Ermittlung der tatsächlichen Zahlungen war deshalb im Subventionsverfahren nicht erforderlich. Das Risiko fehlerhafter Angaben trug die Antragstellerin. Eine Korrektur des Einkommensteuerbescheids 2019 hätte spätestens bis zur Aufforderung zur Vorlage im Jahr 2023 veranlasst werden können.
Mögliche Nachteile aus Anlage U und dem steuerlichen Realsplitting betreffen nur den Ausgleich zwischen den Ehegatten. Sie verändern die Berechnung im Förderverhältnis zur Bewilligungsstelle nicht.
Die vorläufige Neustarthilfe kann vollständig zurückgefordert werden, wenn der endgültige Schlussbescheid die Förderung ablehnt und damit die vorläufige Bewilligung ersetzt. Im entschiedenen Fall betraf dies die am 18.03.2021 ausgezahlten 7.875,00 Euro.
Die Auszahlung stand von Anfang an unter dem Vorbehalt einer späteren Endabrechnung und begründete deshalb noch keinen endgültigen Förderanspruch. Nach Prüfung des Einkommensteuerbescheids 2019 verfehlte der gewerbliche Einkommensanteil die erforderliche 51-Prozent-Grenze. Mit dem Schluss-Ablehnungsbescheid vom 10.05.2024 erledigte sich die vorläufige Bewilligung nach Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG. Dafür war kein gesonderter Widerruf nach Art. 48 oder 49 BayVwVfG erforderlich. Die bereits gezahlte Leistung wurde dadurch rechtsgrundlos und konnte nach Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG analog vollständig erstattet verlangt werden.
Die Rückforderung betrifft daher nicht nur einen möglichen Differenzbetrag, sondern die gesamte vorläufig ausgezahlte Summe. Zusätzlich kann die Behörde den Erstattungsbetrag nach Art. 49a Abs. 3 BayVwVfG analog verzinsen.
Die Verzinsung der Rückforderung war auch ohne gesonderten Widerruf rechtmäßig, weil der Schlussbescheid die vorläufige Bewilligung beendete. Im entschiedenen Fall galt dies für 7.875,00 Euro, obwohl das Behördenverfahren rund zwei Jahre gedauert hatte.
Die vorläufige Bewilligung stand unter dem Vorbehalt der Endabrechnung und war deshalb auf die endgültige Entscheidung beschränkt. Mit der endgültigen Ablehnung verlor sie ihre Wirkung; die ausgezahlte Leistung wurde dadurch rechtsgrundlos. Für die Rückforderung wandte das Gericht Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG analog an, weil kein gesonderter Widerruf erforderlich war. Die Verzinsung folgte entsprechend Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG, wenn die Rückzahlung nicht binnen sechs Monaten erfolgte. Der Bescheid setzte jährlich zwei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz fest; gesetzlich wären drei Prozentpunkte vorgesehen, sodass diese Regelung günstiger war. Das Fehlen eines Widerrufs ließ die Rückzahlungs- und Zinsfrist daher nicht entfallen.
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→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz
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