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Umsatzsteuer bei Erlebnisgutscheinen: Erst Aktivierung löst Steuer aus

Дата публикации: 10-08-2026 09:29:37

Ein Gutschein über 150 Euro für ein Candle-Light-Dinner, online auf einem Portal bestellt, sofort bezahlt. Der Koch bleibt geheim, das Portal kassiert die Provision sofort – lange bevor der Kunde den Tisch reserviert. Das Finanzamt witterte sogar bei bereits verfallenen Gutscheinen einen steuerpflichtigen Umsatz und forderte Nachzahlung. Der Bundesfinanzhof zieht nun eine überraschende Trennlinie, die [...]

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Ein Gutschein über 150 Euro für ein Candle-Light-Dinner, online auf einem Portal bestellt, sofort bezahlt. Der Koch bleibt geheim, das Portal kassiert die Provision sofort – lange bevor der Kunde den Tisch reserviert. Das Finanzamt witterte sogar bei bereits verfallenen Gutscheinen einen steuerpflichtigen Umsatz und forderte Nachzahlung. Der Bundesfinanzhof zieht nun eine überraschende Trennlinie, die für die gesamte Gutscheinbranche entscheidend ist – und insbesondere den Vorsteuerabzug betrifft.

Das aktuelle BFH-Urteil klärt Besteuerung: Umsatzsteuer entsteht bei Erlebnisgutscheinen erst durch konkrete Vermittlungsleistung. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: V R 21/23

Das Wichtigste im Überblick

Am 05.09.2024 stellte der BFH (V R 21/23) klar: Eine steuerpflichtige Vermittlung – also das Zusammenbringen von Käufer und Veranstalter – beginnt bei einem Gutscheinportal erst mit der Einlösung eines Erlebnis- oder Wertgutscheins, nicht mit seinem Verkauf. Das gilt, wenn Käufer und Veranstalter erst bei der Einlösung zusammenfinden.


  • Veranstalterdaten später: Der Käufer erhielt die Veranstalterdaten erst bei der Aktivierung des Gutscheins.
  • Keine Steuer beim Verkauf: Der Gutscheinpreis war noch keine Zahlung für eine bestimmte Vermittlung.
  • Betriebliche Umsatzsteuer abziehbar: Auch verfallene Wertgutscheine kürzen den Abzug nicht.
  • Verfall erhöht Steuer nicht: Verfallene Erlebnisgutscheine erhöhen die Umsatzsteuer nicht nachträglich.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: BFH
  • Datum: 05.09.2024
  • Aktenzeichen: V R 21/23
  • Verfahren: Revisionsverfahren
  • Rechtsbereiche: Umsatzsteuer
  • Relevant für: Betreiber von Gutscheinportalen, Veranstalter, Steuerberater
Wann entsteht Umsatzsteuer bei eingelösten Erlebnisgutscheinen?

Eine Vermittlungsleistung liegt vor, wenn eine Mittelsperson – ohne selbst Vertragspartei zu werden – das Erforderliche tut, damit zwei Parteien einen Vertrag schließen. Das kann darin bestehen, einer Seite eine Gelegenheit zum Vertragsschluss nachzuweisen, Kontakt herzustellen oder über Details zu verhandeln. Dabei muss der konkrete Vertragsinhalt noch nicht feststehen, und es spielt keine Rolle, ob der Vermittler für den Kunden oder für den Anbieter tätig wird.

Ein Betreiber eines Internetportals verkaufte in den Jahren 2013 und 2014 Erlebnis- und Wertgutscheine im eigenen Namen und für eigene Rechnung. Mit den Veranstaltern der Erlebnisse hatte er Vereinbarungen über Vermarktung, Vertrieb und Abrechnung geschlossen – bei Einlösung eines Gutscheins rechnete er seine Provision per Gutschrift ab. Der Bundesfinanzhof entschied, dass steuerbare Vermittlungsleistungen erst bei Einlösung der Gutscheine entstehen, nicht schon beim Verkauf. Das Finanzgericht Münster hatte zwar zu Recht angenommen, dass der Portalbetreiber im fremden Namen auftrat und grundsätzlich Vermittlungsleistungen an die Veranstalter erbringen konnte. Fehlerhaft war jedoch die Annahme, diese Leistung sei schon mit der Präsentation des Erlebnisses und dem Gutscheinverkauf erbracht. Präsentation und Verkauf waren nach Ansicht der Richter nur vorbereitende Zwischenschritte auf dem Weg zur eigentlichen Vermittlungsleistung – dem Nachweis einer konkreten Vertragsgelegenheit zwischen bestimmten Parteien.

„Steuerbar“ bedeutet, dass ein Umsatz überhaupt in den Anwendungsbereich der Umsatzsteuer fällt. Im eigenen Namen und für eigene Rechnung heißt: Der Portalbetreiber trat gegenüber den Käufern selbst als Verkäufer auf. Dennoch kann er zugleich gegenüber den Veranstaltern vermitteln. Für Sie zählt der Zeitpunkt: Die Steuer auf die Vermittlung entsteht erst bei Einlösung, nicht schon beim Gutscheinverkauf.

Redaktionelle Leitsätze
  1. Eine steuerbare Vermittlungsleistung entsteht erst, wenn dem Leistungsempfänger eine Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags zwischen bestimmten Parteien nachgewiesen wird. Die bloße Präsentation eines Erlebnisses und der Verkauf eines Gutscheins genügen dafür nicht, solange weder für den Veranstalter noch für den Gutscheinerwerber erkennbar ist, mit wem ein Vertrag geschlossen werden kann.
  2. Die Zahlung des Gutscheinpreises unterliegt weder als Entgelt noch als Anzahlung der Umsatzsteuer, wenn im Zeitpunkt der Zahlung noch unklar ist, zwischen welchen Personen das zu vermittelnde Rechtsverhältnis bestehen soll und damit wesentliche Merkmale der künftigen Vermittlungsleistung nicht bestimmt sind.
  3. Verfällt ein Gutschein, ohne dass zuvor eine steuerpflichtige Vermittlungsleistung ausgeführt wurde, löst der Verfall weder eine Berichtigung der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG noch einen zusätzlichen Steueranspruch aus. Der Vorsteuerabzug für Eingangsleistungen, die der insgesamt auf steuerpflichtige Vermittlungsleistungen gerichteten wirtschaftlichen Tätigkeit dienen, bleibt auch bei späterem Verfall von Gutscheinen erhalten.
Erlebnisgutschein: USt erst mit PartienachweisWarum war der Gutscheinverkauf keine Vermittlung?

Für eine Vermittlungsleistung gegenüber dem Veranstalter muss diesem ein Vermittlungserfolg oder zumindest eine Gelegenheit zur Leistungserbringung nachgewiesen werden. Die bloße Ausstellung eines Gutscheins reicht nicht aus, wenn weder für den Veranstalter noch für den Erwerber erkennbar ist, mit wem überhaupt ein Vertrag geschlossen werden kann. Dass allein die vermittelnde Stelle die möglichen Vertragspartner kennt, genügt dafür nicht.

Im Portal-Fall scheiterte die Annahme einer Leistung schon beim Verkauf genau an diesem fehlenden Nachweis.

Für die Erbringung einer Vermittlungsleistung ist zumindest erforderlich, dem Leistungsempfänger der Vermittlungsleistung Gelegenheiten zum Abschluss eines Vertrages nachzuweisen. Es reicht zur Erbringung einer Vermittlungsleistung gegenüber dem Veranstalter nicht aus, dass der Kläger lediglich einen Erlebnisgutschein ausstellte, ohne dass dadurch weder für den Veranstalter noch für den Gutscheinerwerber erkennbar war, mit wem ein Vertrag über die Durchführung eines –bestimmten– Erlebnisses geschlossen werden konnte. – so der Bundesfinanzhof
Warum zählen Kontaktdaten erst bei Aktivierung?

Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen erhielt der Gutscheininhaber die Kontaktdaten des Veranstalters erst bei der Aktivierung im Einlösungsprozess. Vor diesem Zeitpunkt fehlte es damit auch gegenüber dem Erwerber an einer Nachweistätigkeit. Der Kläger hatte genau das eingewandt: Veranstalter und Kontaktdaten seien bei Ausgabe des Gutscheins unbekannt, erst die Aktivierung bestimme den konkreten Anbieter, und die Provision könne je nach Veranstalter unterschiedlich hoch sein. Der Bundesfinanzhof verwarf die gegenteilige Würdigung des Finanzgerichts und bestätigte diese Sichtweise.

Warum die Argumente des Finanzamts nicht überzeugten

Das Finanzamt hatte argumentiert, der Erwerber lege sich beim Kauf bereits auf ein konkretes Erlebnis und damit auf einen dem Portalbetreiber bekannten Veranstalter fest – zumal es meist nur einen Anbieter pro Erlebnis und Ort gebe und Kunden Kontaktdaten notfalls auch selbst ermitteln könnten. Der Bundesfinanzhof stellte dem entgegen, dass es nicht auf die Kenntnis des Vermittlers oder eine theoretische Ermittelbarkeit ankommt, sondern darauf, ob im Rahmen seiner Tätigkeit tatsächlich eine Vertragsschlussgelegenheit nachgewiesen wurde. Auch der Hinweis, die Umtauschmöglichkeit eines Erlebnisgutscheins schließe eine vorherige konkrete Buchung nicht aus, und das Recht des Portalbetreibers, den Gutscheinwert bei Nichteinlösung zu behalten, spreche für eine Vermittlung, überzeugte die Richter nicht. Entscheidend war allein, dass im Verkaufszeitpunkt weder dem Veranstalter noch dem Gutscheininhaber eine konkrete Vertragsgelegenheit nachgewiesen war.

Auch die generelle Annahme, Präsentation und Verkauf seien bereits die Vermittlung selbst, wies der Bundesfinanzhof zurück. Eine Vermittlung ist eine eigenständige Leistung, die sich hinsichtlich Vertragsparteien und wesentlichem Inhalt von der vermittelten Erlebnisleistung unterscheidet. Zum Vergleich zog das Gericht ein früheres Urteil zu Hotelschecks heran: Dort erhielt der Kunde einen Katalog mit den konkret einlösenden Hotels, sodass die leistenden Unternehmer beim Erwerb bereits bekannt waren. Diese Konstellation lag hier nicht vor – bei den Erlebnisgutscheinen blieb der Veranstalter bis zur Aktivierung offen.

Praxis-Hinweis:

Der entscheidende Punkt war nicht die Bezeichnung als Erlebnisgutschein, sondern der offene Vertragspartner. Sie liegen dem Fall ähnlich, wenn der konkrete Veranstalter und seine Kontaktdaten erst bei Aktivierung oder Einlösung feststehen. Steht der einlösende Anbieter dagegen bereits beim Kauf fest, etwa durch eine konkrete Anbieterliste, ist die Vergleichbarkeit deutlich eingeschränkt. Prüfen Sie deshalb, welche Informationen der Gutscheininhaber beim Erwerb tatsächlich erhält.

Warum waren Gutscheinzahlungen keine Anzahlungen?

Anzahlungsbesteuerung bedeutet konkret: Sie müssen Umsatzsteuer bereits abführen, wenn Kunden vor der Leistung zahlen – aber nur, wenn die spätere Leistung schon genau feststeht. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG müssen dafür alle wesentlichen Merkmale der künftigen Leistung bekannt sein. Zahlungen für noch nicht klar umrissene Leistungen unterliegen danach nicht der Mehrwertsteuer. Fehlt diese Bestimmtheit, erfassen Sie die Zahlung zunächst nicht als steuerpflichtigen Umsatz.

Ob der beim Gutscheinkauf vereinnahmte Preis dennoch als Anzahlung zu versteuern war, prüfte der Bundesfinanzhof gesondert – und verneinte dies. Im Zeitpunkt der Zahlung stand nicht fest, zwischen welchen Personen das später zu vermittelnde Rechtsverhältnis überhaupt bestehen sollte. Damit fehlte der erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen der Zahlung und einer konkreten Vermittlungsleistung. Aus Sicht des Erwerbers stellte sich der Vorgang eher so dar, als werde mit dem Gutschein lediglich ein Zahlungsmittel erworben, um später den Preis für ein Erlebnis vorab zu begleichen – für eine eigenständige Leistung in der Gutscheinausstellung selbst fand das Gericht keinen Anhaltspunkt. Das Finanzamt hatte argumentiert, beim Verkauf werde dem Portalbetreiber bereits eine sicher verbleibende Vermittlungsvergütung gezahlt, die sich bei Nichteinlösung sogar erhöhe, weil er den vollen Preis behalten dürfe. Der Bundesfinanzhof verwarf dies: Ohne bereits ausgeführte Vermittlungsleistung konnte der Preis weder als Entgelt noch als Anzahlung besteuert werden.

Weiter kommt es im Streitfall auch nicht in Betracht, die Zahlung des Preises durch den Gutscheinerwerber im Zeitpunkt des Verkaufs und der Ausgabe eines Erlebnisgutscheins teilweise als Entgelt der Vermittlungsleistung anzusehen. Denn ist bei einer potentiellen Vermittlungsleistung noch unklar, zwischen welchen Vertragsparteien das zu vermittelnde Rechtsverhältnis bestehen soll, fehlt es bei einer Zahlung des Preises für den Gutschein durch den Gutscheinerwerber an dem erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang zwischen einem Entgelt und einem einer Vermittlungsleistung zugrundeliegenden Rechtsverhältnis. – so der Bundesfinanzhof

Wenn bei Ihren Gutscheinen der konkrete Veranstalter erst bei Aktivierung oder Einlösung feststeht, erfassen Sie die Vermittlungsprovision erst zu diesem Zeitpunkt. Dokumentieren Sie Aktivierung, Veranstalter und Provisionshöhe, damit Sie den maßgeblichen Zeitpunkt gegenüber dem Finanzamt belegen können.

Warum löst Gutscheinverfall keine Umsatzsteuer aus?

Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG ist die Steuer zu berichtigen, wenn sich die Bemessungsgrundlage eines steuerpflichtigen Umsatzes ändert. Die Bemessungsgrundlage ist der Betrag, aus dem die Umsatzsteuer berechnet wird – typischerweise Ihr Entgelt. Voraussetzung ist stets, dass zuvor überhaupt ein steuerpflichtiger Umsatz ausgeführt wurde. Ohne früheren steuerpflichtigen Umsatz gibt es für Sie nichts zu berichtigen und keinen zusätzlichen Steueranspruch aus dem Verfall.

Daraus ergab sich die Bewertung des Verfalls nicht aktivierter Erlebnisgutscheine und der Wertgutscheine. Weil bei mangels Aktivierung verfallenen Erlebnisgutscheinen von vornherein kein steuerpflichtiger Umsatz vorlag, konnte der Verfall auch keine Berichtigung nach § 17 UStG auslösen und keinen zusätzlichen Steueranspruch begründen. Der Portalbetreiber hatte sich gegen die gegenteilige Annahme des Finanzgerichts gewandt, wonach der Verfall das Entgelt für eine bereits erbrachte Leistung nachträglich erhöhe – sein Vergütungsanspruch entstehe schließlich nur bei tatsächlicher Teilnahme. Der Bundesfinanzhof folgte dieser Sichtweise.

Bei Wertgutscheinen lag die Sache nach den bindenden Feststellungen des Finanzgerichts sogar noch klarer: Weder bei Ausgabe noch bei Nichteinlösung war ein bestimmtes Erlebnis oder ein bestimmter Veranstalter überhaupt festgelegt. Damit fehlte es sowohl an einem unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Zahlung und einer bestimmbaren Leistung als auch an dem für eine Vermittlung nötigen Nachweis einer Vertragsgelegenheit. Auch eine eigenständige Vertriebs- oder Absatzförderungsleistung lag mangels bestimmbarer Leistung nicht vor.

Warum bleibt Vorsteuer trotz Gutscheinverfalls abziehbar?

Vorsteuerabzug heißt: Sie dürfen die Umsatzsteuer, die Ihnen andere Unternehmer für Leistungen an Ihr Unternehmen berechnen, von Ihrer eigenen Zahllast abziehen. Der Abzug entfällt, soweit Sie die bezogene Leistung (Eingangsleistung) für steuerfreie eigene Umsätze verwenden. Ihre eigenen Umsätze an Kunden heißen Ausgangsleistungen; ein direkter Zusammenhang zwischen beiden reicht aus, wenn die Eingangsleistung für die steuerpflichtige Tätigkeit dienen soll. Nach dem Sofortabzug machen Sie die Vorsteuer geltend, sobald die Rechnung vorliegt – auch wenn spätere eigene Umsätze noch ungewiss sind.

Das Finanzgericht hatte den Vorsteuerabzug teilweise versagt, soweit Eingangsleistungen auf später verfallene Wertgutscheine entfielen. Der Bundesfinanzhof gab der Klage auch in diesem Punkt vollständig statt. Der Portalbetreiber hatte geltend gemacht, die Ausgabe sämtlicher Gutscheine sei notwendige Voraussetzung seiner gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit gewesen, unabhängig davon, ob sie später eingelöst würden – dem stimmte das Gericht zu. Die Ausgabe der Gutscheine war demnach ein notwendiger Zwischenschritt seiner insgesamt auf steuerpflichtige Vermittlungsleistungen gerichteten Tätigkeit. Ob dabei gewinnorientierte Überlegungen eine Rolle spielten oder ob er wegen der einjährigen Einlösefrist mit Vorteilen aus Nichteinlösungen rechnete, spielte für die Beurteilung keine Rolle.

Nach dem Grundsatz des Sofortabzugs war zudem unerheblich, dass im Zeitpunkt der Entstehung des Abzugsrechts noch nicht feststand, ob und in welchem Umfang später tatsächlich zum Vorsteuerabzug berechtigende Ausgangsumsätze ausgeführt würden. Eine Kürzung wegen des Verfalls von Wertgutscheinen kam damit nicht in Betracht.

Dabei kommt es nicht in Betracht, den Vorsteuerabzug insoweit zu versagen, als Gutscheine nicht eingelöst wurden und dadurch verfallen sind. Bei einer Prüfung des Vorsteuerabzugs nach Maßgabe der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers (s. oben II.1.b) ist unerheblich, ob der Kläger deshalb mit Vorteilen aus der Nichteinlösung rechnete, weil die Frist zur Einlösung der Gutscheine auf ein Jahr beschränkt war. – so der Bundesfinanzhof

Haben Sie bei noch änderbaren Steuerbescheiden Vorsteuer wegen verfallener Wertgutscheine gekürzt, prüfen Sie eine Korrektur. Halten Sie Unterlagen bereit, die zeigen, dass die Eingangsleistungen Ihrer insgesamt steuerpflichtigen Vermittlungstätigkeit dienten.

Was entschied der BFH zur Umsatzsteuer bei Erlebnisgutscheinen?

Der Portalbetreiber hatte die Zahlungen der Gutscheinerwerber ursprünglich nicht als Entgelt für steuerbare Umsätze behandelt, sondern nur die den Veranstaltern in Rechnung gestellten Vermittlungsprovisionen sowie Versandkosten erklärt. Das Finanzamt wollte nach einer Außenprüfung dagegen bereits den Gutscheinverkauf besteuern und die Zahlungen an die Veranstalter mindernd berücksichtigen. In einem ersten Rechtsgang hatte der Bundesfinanzhof das damalige Urteil des Finanzgerichts bereits aufgehoben und zurückverwiesen, weil die Leistungsbeziehungen – insbesondere ob im eigenen oder fremden Namen aufgetreten wurde – noch nicht ausreichend festgestellt waren.

Eine Außenprüfung ist die systematische Prüfung Ihrer Steuerunterlagen durch das Finanzamt. Ein erster Rechtsgang bedeutet: Der Bundesfinanzhof hatte den Streit schon einmal an das Finanzgericht zurückverwiesen, damit fehlende Tatsachen nachgeholt werden. Für Sie zeigt das, wie zentral die klare Dokumentation ist, ob Sie im eigenen oder im fremden Namen auftreten.

Mit dem Urteil vom 05.09.2024 (Az. V R 21/23) entschied der Bundesfinanzhof nun endgültig: Die Revision war begründet, das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 28.09.2023 (Az. 5 K 1404/18 U) wurde aufgehoben, soweit es die Klage abgewiesen hatte, und der Klage wurde in vollem Umfang stattgegeben. Die Umsatzsteuerbescheide für 2013 und 2014 wurden entsprechend zugunsten des Portalbetreibers geändert. Die Kosten des gesamten Verfahrens trägt das Finanzamt.

Revision ist das Rechtsmittel zum Bundesfinanzhof; geprüft wird vor allem, ob das Finanzgericht das Recht richtig angewendet hat. „Der Klage wurde stattgegeben“ bedeutet: Der Portalbetreiber hat in der Sache vollständig gewonnen. Vergleichbare Bescheide können Sie mit dieser Linie angehen, wenn Ihre Gutscheinabläufe dem entschiedenen Fall entsprechen.

Was Portalbetreiber aus dem BFH-Urteil prüfen müssen

Das Urteil stammt vom Bundesfinanzhof, dem höchsten deutschen Gericht für Steuern. Es bindet unmittelbar nur die Beteiligten, bietet Finanzämtern und Gerichten aber eine maßgebliche Orientierung. Übertragbar ist es, wenn der Veranstalter beim Verkauf noch nicht feststeht und erst bei der Aktivierung benannt wird. Prüfen Sie deshalb Ihre Vertrags- und Gutscheinbedingungen anhand dieses Ablaufs.

Erfassen Sie Aktivierung, Veranstalter, Einlösung und Provision nachvollziehbar. Prüfen Sie bei noch änderbaren Steuerbescheiden, ob Gutscheinverkäufe zu früh besteuert oder Vorsteuer wegen Verfalls gekürzt wurde. Legen Sie diese Unterlagen im Einspruchs- oder Änderungsverfahren vor, damit Sie die Entscheidung für Ihren Fall nutzen können.

Unsere Einschätzung

Der Bundesfinanzhof trennt bei der Umsatzsteuer von Erlebnisgutscheinen zwischen interner Anbieterzuordnung und einer nach außen nachgewiesenen Vertragsgelegenheit. Entscheidend wird in ähnlichen Modellen sein, ob Veranstalter und Inhaber beim Verkauf tatsächlich zueinander finden können, nicht ob das Portal den Anbieter intern bereits kennt. Für die Gestaltung zählt daher, wann das System Kontaktdaten freigibt und dies nachvollziehbar protokolliert.

Offen blieb, ob eine rein technische Aktivierung ohne Mitteilung eines konkreten Veranstalters bereits eine Vertragsgelegenheit schafft. Wir halten es deshalb für sinnvoll, dass Bedingungen, Aktivierungsnachricht und Systemmaske denselben Schritt als Offenlegung des Anbieters ausweisen. Andernfalls kann gerade die Trennung von interner Auswahl und externer Mitteilung für den Zeitpunkt der Vermittlung maßgeblich werden.


Gutscheinverkäufe umsatzsteuerlich richtig einordnen?

Das BFH-Urteil gibt eine klare Linie vor, aber Ihre konkreten Vertragsgestaltungen und Prozesse entscheiden über die steuerliche Behandlung. Unsere Rechtsanwälte im Steuerrecht prüfen, ob Ihre Gutscheinmodelle rechtssicher sind und ob Sie Vorsteuerabzug oder Anzahlungsbesteuerung richtig anwenden. So vermeiden Sie unnötige Steuerrisiken und sichern Ihre Position gegenüber dem Finanzamt.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Muss ich Umsatzsteuer abführen, wenn der Veranstalter erst nach dem Gutscheinkauf feststeht?

NEIN. Die Umsatzsteuer auf eine Vermittlungsleistung entsteht grundsätzlich erst bei Aktivierung oder Einlösung, wenn dabei der konkrete Veranstalter und die Vertragsgelegenheit feststehen. Der bloße Gutscheinkauf löst daher noch keine Umsatzsteuer auf die Vermittlungsprovision aus, wenn der Veranstalter zunächst offenbleibt.

Eine steuerbare Vermittlung setzt voraus, dass Ihnen oder dem Veranstalter eine konkrete Gelegenheit zum Vertragsschluss zwischen bestimmten Parteien nachgewiesen wird. Beim Verkauf fehlt dieser Nachweis, wenn weder der Veranstalter noch seine Kontaktdaten für den Gutscheininhaber feststehen. Auch eine Anzahlung liegt nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG regelmäßig nicht vor, solange wesentliche Merkmale der späteren Vermittlungsleistung unbestimmt bleiben. Anders kann die Beurteilung ausfallen, wenn der einlösende Veranstalter bereits beim Kauf konkret feststeht, etwa durch eine verbindliche Anbieterliste. Prüfen und dokumentieren Sie deshalb, welche Veranstalter- und Kontaktdaten der Käufer beim Verkauf tatsächlich erhält.


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Sind Gutscheinzahlungen Anzahlungen, wenn der konkrete Anbieter erst bei Aktivierung bekannt wird?

JA, grundsätzlich sind Gutscheinzahlungen bei zunächst unbekanntem Veranstalter keine steuerpflichtigen Anzahlungen für eine Vermittlungsleistung. Eine Anzahlung setzt voraus, dass die wesentlichen Merkmale der späteren Vermittlung und die beteiligten Parteien bei Zahlung bereits feststehen.

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG entsteht Umsatzsteuer auf Anzahlungen, wenn eine künftige Leistung hinreichend bestimmt ist. Bei unbekanntem Veranstalter bleibt jedoch offen, zwischen welchen Parteien das zu vermittelnde Rechtsverhältnis später entstehen soll. Deshalb fehlt der unmittelbare Zusammenhang zwischen dem Gutscheinpreis und einer konkreten Vermittlungsleistung. Dass Sie den Gutscheinpreis bereits erhalten oder bei Nichteinlösung behalten dürfen, ändert diese Einordnung allein nicht. Erst mit Aktivierung oder Einlösung und der konkreten Bestimmung des Veranstalters wird die Vermittlungsleistung regelmäßig steuerlich relevant; dokumentieren Sie diesen Zeitpunkt nachvollziehbar.


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Muss ich verfallene Gutscheine nachträglich versteuern, obwohl keine Einlösung erfolgt ist?

NEIN. Verfällt ein Erlebnis- oder Wertgutschein, ohne dass zuvor eine steuerpflichtige Vermittlungsleistung ausgeführt wurde, entsteht grundsätzlich keine zusätzliche Umsatzsteuer. Der bloße Einbehalt des Gutscheinwerts ersetzt keinen steuerpflichtigen Umsatz.

Eine Berichtigung nach § 17 UStG setzt voraus, dass sich die Bemessungsgrundlage eines bereits ausgeführten steuerpflichtigen Umsatzes ändert. Wird der Gutschein weder aktiviert noch eingelöst, wurde dem Kunden oder Veranstalter regelmäßig keine konkrete Vertragsgelegenheit nachgewiesen. Deshalb erhöht der Verfall weder nachträglich die Bemessungsgrundlage noch begründet er einen neuen Umsatzsteueranspruch. Anders kann es liegen, wenn bereits zuvor eine konkrete Vermittlungsleistung ausgeführt und steuerlich erfasst wurde. Dokumentieren Sie deshalb für jeden verfallenen Gutschein, dass keine Aktivierung, Einlösung oder Veranstalternennung erfolgte.


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Darf ich Vorsteuer behalten, wenn ein Teil der ausgegebenen Gutscheine später verfällt?

JA, grundsätzlich dürfen Sie die Vorsteuer behalten. Der spätere Verfall einzelner Gutscheine rechtfertigt allein keine anteilige Kürzung, wenn Marketing-, Technik- oder Vertriebsleistungen Ihrer insgesamt auf steuerpflichtige Vermittlungsumsätze gerichteten Unternehmenstätigkeit dienten.

Nach § 15 Abs. 1 UStG setzt der Vorsteuerabzug eine ordnungsgemäße Rechnung und die Verwendung für Ihr Unternehmen voraus. Maßgeblich ist die Zuordnung der Eingangsleistung im Zeitpunkt ihres Bezugs, nicht allein die spätere Einlösung einzelner Gutscheine. Dient eine Leistung dem gesamten Gutscheinvertrieb und der darauf gerichteten Vermittlungstätigkeit, bleibt dieser wirtschaftliche Zusammenhang grundsätzlich bestehen. Der Sofortabzug hängt nicht davon ab, ob bereits feststeht, welche Gutscheine später eingelöst werden. Anders kann es liegen, wenn Eingangsleistungen tatsächlich steuerfreien Umsätzen oder einem nichtunternehmerischen Bereich dienen. Dokumentieren Sie deshalb Rechnungen, Leistungsinhalte und den Einsatz für die steuerpflichtige Vermittlungstätigkeit, statt die Vorsteuer pauschal nach verfallenen Gutscheinen zu kürzen.


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Kann ich alte Steuerbescheide ändern lassen, wenn Gutscheinverkäufe damals zu früh besteuert wurden?

Ja, Sie können alte Steuerbescheide prüfen lassen, wenn Gutscheinverkäufe trotz zunächst unbekanntem Veranstalter zu früh besteuert wurden. Eine Änderung hängt jedoch davon ab, ob der Bescheid noch offen oder nach der Abgabenordnung änderbar ist und ob Ihr Gutscheinmodell dem BFH-Fall entspricht.

Der BFH hat entschieden, dass eine Vermittlungsleistung bei offenem Veranstalter grundsätzlich erst mit der Aktivierung oder Einlösung des Gutscheins ausgeführt wird. Wurde die Umsatzsteuer bereits beim Verkauf festgesetzt, kann dies einen Ansatzpunkt für einen Einspruch oder einen Änderungsantrag bilden. Bei einem noch nicht bestandskräftigen Bescheid kommt regelmäßig ein fristgerechter Einspruch in Betracht. Bestandskräftige Bescheide lassen sich nur ändern, wenn eine besondere Korrekturvorschrift der Abgabenordnung greift, etwa §§ 172 ff. AO, oder der Bescheid unter einem Vorbehalt steht. Zusätzlich müssen Sie die Festsetzungsfrist nach § 169 AO sowie mögliche Ablaufhemmungen prüfen lassen. Legen Sie deshalb Bescheide, Gutscheinbedingungen, Aktivierungsdaten und Abrechnungen vollständig zusammen.

Besonders vergleichbar ist Ihr Fall, wenn der Veranstalter beim Verkauf offenblieb und erst bei Aktivierung feststand; eine konkrete Anbieterliste kann dagegen dagegensprechen. Das BFH-Urteil bindet unmittelbar nur die damaligen Beteiligten und begründet daher keinen automatischen Änderungsanspruch.


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Wann gilt eine technische Aktivierung als Vermittlung, wenn dabei kein Veranstalter mitgeteilt wird?

Eine technische Aktivierung gilt nicht allein wegen eines geänderten Systemstatus als Vermittlung. Sie kann steuerlich maßgeblich sein, wenn dadurch ein konkreter Veranstalter und eine konkrete Vertragsschlussgelegenheit nachgewiesen oder mitgeteilt werden.

Vermittlung setzt voraus, dass eine Mittelsperson den Abschluss eines Vertrags zwischen bestimmten Parteien ermöglicht oder eine solche Gelegenheit nachweist. Der Veranstalter muss deshalb durch die Aktivierung feststehen oder eindeutig bestimmbar sein. Zusätzlich müssen dem Gutscheininhaber Kontaktdaten, Buchungsmöglichkeiten oder vergleichbare Informationen zugänglich werden. Erst dann kann der Vorgang als eigenständige Vermittlungsleistung gegenüber dem Veranstalter eingeordnet werden.

Ändert die Aktivierung dagegen nur einen internen Datensatz, ohne einen konkreten Anbieter mitzuteilen oder eine Buchung zu ermöglichen, fehlt weiterhin der erforderliche Nachweis. Prüfen und dokumentieren Sie deshalb bei einem Testvorgang, welche Veranstalterdaten, Kontaktdaten und Buchungsmöglichkeiten genau bei der Aktivierung angezeigt oder übermittelt werden.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil
BFH – Az.: V R 21/23 – Urteil vom 05.09.2024

* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz

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