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Gutscheinwerbung für Versandapotheken: 10-Euro-Gutschein mit OTC-Restbetrag verboten

Дата публикации: 10-08-2026 08:11:40

10 Euro Gutschein für das Rezept, den Rest für Kopfschmerztabletten – eine niederländische Versandapotheke wirbt damit. Ein Konkurrent sieht darin eine verbotene Werbegabe und klagt. Das Landgericht Hamburg musste klären, ob der Gutscheinrest im selben Einkauf für rezeptfreie Medikamente zulässig ist. Was nach einem kundenfreundlichen Service klingt, könnte für die Branche teuer werden.
Zum vorliegenden [...]

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10 Euro Gutschein für das Rezept, den Rest für Kopfschmerztabletten – eine niederländische Versandapotheke wirbt damit. Ein Konkurrent sieht darin eine verbotene Werbegabe und klagt. Das Landgericht Hamburg musste klären, ob der Gutscheinrest im selben Einkauf für rezeptfreie Medikamente zulässig ist. Was nach einem kundenfreundlichen Service klingt, könnte für die Branche teuer werden.

Person mit Smartphone vor Küchentisch, Warenkorb zeigt Medikationsbox und rezeptfreies Arzneimittel. Leichte Anspannung.LG Hamburg urteilte gegen Rezept-Gutscheine, da Restbeträge für rezeptfreie Produkte unlautere Werbung nach § 7 HWG sind. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 406 HKO 120/24

Das Wichtigste im Überblick

Mit Urteil vom 23.06.2026 (406 HKO 120/24) entschied das LG Hamburg 6: Eine Versandapotheke darf Menschen mit gesetzlicher Krankenversicherung nach der digitalen Einlösung eines E-Rezepts keinen Gutschein anbieten, der nach der Zuzahlung weitere Arzneimittel verbilligt. Das Verbot greift, sobald der Restbetrag auch für weitere Arzneimittel einsetzbar ist.


  • Kaufanreiz für mehr: Der Restbetrag reizte zum Kauf weiterer Arzneimittel ohne aktuellen Bedarf.
  • Sofortabzug genügt nicht: Auch die direkte Verrechnung im selben Einkauf erlaubt den Gutschein nicht.
  • Nicht nur Zuzahlung: Danach verbilligte der Gutschein auch nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel.
  • Wert über einem Euro: Der verbleibende Wert lag meist über einem Euro und war keine kleine Zugabe.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: LG Hamburg 6
  • Datum: 23.06.2026
  • Aktenzeichen: 406 HKO 120/24
  • Verfahren: Klageverfahren
  • Rechtsbereiche: Wettbewerbsrecht, Arzneimittelwerbung
  • Streitwert: 50.000,00 €
  • Relevant für: Versandapotheken, gesetzlich Versicherte und Apotheken bei Gutscheinwerbung
Warum verbot das LG Hamburg den Rezept-Gutschein?

Der Unterlassungsanspruch stützt sich auf § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 UWG. Unlauter handelt danach, wer einer Vorschrift zuwiderhandelt, die dem Schutz der Marktteilnehmer dient, wenn dadurch deren Interessen spürbar beeinträchtigt werden. § 7 Abs. 1 S. 1 Halbs. 1 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) zählt zu solchen Marktverhaltensregelungen und verbietet grundsätzlich, Zuwendungen oder sonstige Werbegaben anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren.

Ein Unterlassungsanspruch bedeutet konkret: Der Unterlegene muss die Werbung stoppen und darf sie nicht wiederholen. Das UWG ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb; es schützt Mitbewerber und Verbraucher vor unfairen Geschäftspraktiken. Marktverhaltensregelungen legen fest, wie Unternehmen gegenüber Kunden werben dürfen. Für Sie folgt daraus: Schon ein Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz kann diesen Unterlassungsanspruch tragen.

Das Landgericht Hamburg hatte am 23.06.2026 über genau diese Konstellation zu entscheiden. Ein in Deutschland approbierter Apotheker aus K. hatte eine niederländische Versandapotheke verklagt, die über ihre deutschsprachige Webseite Arzneimittel an Endverbraucher in Deutschland vertreibt. Am 04.06.2024 hatte die Versandapotheke mit dem Gutscheincode „R.“ geworben: Wer ein gültiges Kassenrezept digital in der App einlöste, erhielt einen Gutschein im Wert von bis zu 10,00 €. Der Betrag wurde zunächst mit der gesetzlichen Zuzahlung verrechnet, ein verbleibender Rest konnte für mitbestellte, nicht verschreibungspflichtige Produkte genutzt werden. Die Aktion sollte bis zum 31.08.2024 laufen.

Die Kammer gab der Klage in vollem Umfang statt. Sie verurteilte die Versandapotheke dazu, die beanstandete Werbung zu unterlassen – bei Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €. Zusätzlich muss das Unternehmen den Apotheker von vorgerichtlichen Abmahnkosten in Höhe von 2.002,41 € Anwaltskosten freistellen und die Kosten des Rechtsstreits tragen. Der Streitwert wurde auf 50.000 € festgesetzt; die Versandapotheke war dem Rahmenvertrag zur Arzneimittelversorgung nach § 129 Abs. 2 SGB V beigetreten.

Freistellung heißt: Die Versandapotheke muss die vorgerichtlichen Anwaltskosten übernehmen, damit Sie diese nicht selbst tragen. Das Ordnungsgeld droht bei jedem Verstoß gegen das gerichtliche Verbot und soll dessen Einhaltung sichern. Der Streitwert steuert die Höhe von Gerichts- und Anwaltsgebühren. Mit dem Beitritt zum Rahmenvertrag nach § 129 SGB V unterwirft sich die Versandapotheke den deutschen Regeln der Arzneimittelversorgung. Sie sehen daran, dass auch ein EU-Versender mit Angebot an deutsche Kunden diesen Vorgaben unterliegen kann.

Redaktionelle Leitsätze
  1. Ein fester Wertgutschein, der aus Anlass der Einlösung eines Kassenrezepts für verschreibungspflichtige Arzneimittel gewährt wird und dessen nach Abzug der gesetzlichen Zuzahlung verbleibender Betrag im selben Bestellvorgang für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel einsetzbar ist, ist eine unzulässige Werbegabe nach § 7 Abs. 1 S. 1 HWG; die Ausnahme für Sofortrabatte greift nach richtlinienkonformer Auslegung nicht, weil eine solche Gestaltung den unzweckmäßigen Einsatz von Arzneimitteln fördert.
  2. Richtet sich eine Unterlassungsklage gegen eine konkrete Werbeaktion, umfasst der Streitgegenstand diese Verletzungsform insgesamt. Die spätere Geltendmachung eines weiteren rechtlichen Gesichtspunkts desselben Lebenssachverhalts ist bloße Konkretisierung und keine Klageerweiterung; die Klage hemmt die Verjährung für den gesamten Tatsachenkomplex.
  3. Der Einwand eigenen wettbewerbswidrigen Verhaltens greift nicht durch, wenn die verletzte Vorschrift – wie § 7 HWG – auch dem Gesundheitsschutz der Allgemeinheit dient. Für eine berechtigte Abmahnung genügt zudem die klare und verständliche Beschreibung des beanstandeten tatsächlichen Verhaltens; die Nennung jedes denkbaren rechtlichen Gesichtspunkts ist nicht erforderlich.
Wertgutschein mit OTC-Rest bleibt WerbegabeWarum blieb die Gutscheinaktion derselbe Streitgegenstand?

Der Streitgegenstand bestimmt sich nach dem zweigliedrigen Begriff aus Klageantrag und zugrunde liegendem Lebenssachverhalt. Richtet sich eine Klage gegen eine konkrete Verletzungsform, bildet gerade diese Form den maßgeblichen Sachverhalt. Wird ein Verhalten unter mehreren rechtlichen Gesichtspunkten beanstandet, genügt für den Erfolg der Klage, dass sich ein Anspruch unter einem davon ergibt – welche rechtliche Würdigung zutrifft, entscheidet das Gericht selbst. Für die Bestimmtheit des Unterlassungsantrags verlangt § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidung klar abgegrenzt sind und eine erschöpfende Verteidigung möglich bleibt.

Streitgegenstand ist vereinfacht der konkrete Vorwurf, über den das Gericht entscheidet – hier die beschriebene Gutscheinaktion. Das Gericht wählt die passende Rechtsgrundlage selbst; Sie müssen nicht jeden Paragrafen von Beginn an nennen. Solange Antrag und Sachverhalt dieselbe Werbung betreffen, bleibt der Kern Ihres Verfahrens stabil.

Im Verfahren stellte sich die Frage, ob eine spätere Antragsänderung und eine neue rechtliche Argumentation den Streitgegenstand verschoben hatten.

Warum blieb der neue HWG-Grund eine Konkretisierung?

Der Apotheker hatte seinen Antrag im Termin am 05.05.2026 nach einem gerichtlichen Hinweis angepasst und sich zusätzlich auf § 7 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 Nr. 2 lit. a HWG berufen. Das Gericht wertete dies nicht als Klageerweiterung, sondern als bloße Konkretisierung desselben Streitgegenstands. Schon der ursprüngliche Antrag habe durch den Zusatz „wenn dies geschieht wie“ die gesamte Rabattaktion vom 04.06.2024 erfasst, wie sie sich aus den Anlagen K2 und K3 ergab. Dass zunächst nur der Gesichtspunkt der Preisbindung genannt wurde, habe den Streitgegenstand nicht eingeschränkt – die Gutscheinbedingungen waren von Anfang an Teil des zugrunde liegenden Tatsachenkomplexes.

Eine Klageerweiterung würde neue Forderungen hinzufügen und könnte Fristen sowie Kosten verändern. Eine bloße Konkretisierung schärft nur die Formulierung desselben Vorwurfs. Für Sie heißt das: Eine präzisere Antragsfassung nach gerichtlichem Hinweis stellt Ihre Klage regelmäßig nicht auf einen neuen Anfang.

Kein Verjährungseinwand, keine Bestimmtheitslücke

Die Versandapotheke hatte eingewandt, der neue rechtliche Gesichtspunkt sei verjährt und der Antrag zu unbestimmt. Beide Einwände scheiterten. Die am 24.10.2024 eingereichte und am 21.11.2024 zugestellte Klage hatte nach Auffassung der Kammer die gesamte Rabattwerbeaktion zum Gegenstand und hemmte die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB umfassend. Der Antrag war zudem hinreichend bestimmt, weil er sich unter Heranziehung des Klagevorbringens und der Anlage K2 eindeutig auf die konkrete Werbemaßnahme bezog. Aus der festgestellten Verletzungshandlung wurde zudem die Wiederholungsgefahr vermutet.

Verjährung begrenzt die Zeitspanne, in der Sie einen Anspruch noch gerichtlich durchsetzen können. Klageerhebung und Zustellung hemmen diese Frist; sie läuft während des Verfahrens nicht weiter. Die vermutete Wiederholungsgefahr bedeutet: Nach einem Verstoß nimmt das Gericht an, er könne erneut eintreten, und ordnet deshalb die Unterlassung an. Diese Gefahr müssen Sie dann nicht gesondert beweisen.

Warum verstieß der 10-Euro-Gutschein gegen das HWG?

§ 7 Abs. 1 S. 1 Halbs. 1 HWG verbietet grundsätzlich Zuwendungen und sonstige Werbegaben im Zusammenhang mit Heilmitteln. Eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG liegt vor, wenn die Werbung dem eigenen Unternehmen dient und mit der Absatzförderung zusammenhängt. Unionsrechtlich ist dabei der Begriff der Arzneimittelwerbung weit zu verstehen, wie sich aus Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergibt. Eine geringwertige Kleinigkeit, die vom Verbot ausgenommen wäre, liegt nach § 7 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 Nr. 1 HWG nur vor, wenn der Wert die bei Publikumswerbung maßgebliche Schwelle von 1,00 € nicht überschreitet.

Eine Werbegabe ist jeder wirtschaftliche Vorteil neben der eigentlichen Leistung, etwa ein Gutschein, Rabatt oder Geschenk. Die Grenze von 1,00 € trennt erlaubte Kleinigkeiten von Vorteilen, die dem Verbot unterfallen. Liegt Ihr angekündigter Vorteil darüber und greift keine Ausnahme, ist die Werbung nach dieser Vorschrift unzulässig.

Auf dieser Grundlage prüfte das Landgericht Hamburg die Rabattgutschein-Aktion und kam zu einem klaren Ergebnis: Der Wertgutschein war eine Werbegabe, und keine der gesetzlichen Ausnahmen griff.

Warum der Gutschein zum Fehlanreiz wurde

Der Gutscheinbetrag von 10,00 € war fest und nicht auf die gesetzliche Zuzahlung beschränkt. Ein nach Abzug der Zuzahlung verbleibender Rest konnte innerhalb desselben Bestellvorgangs für nicht verschreibungspflichtige Produkte und damit auch für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel eingesetzt werden. Darin sah die Kammer einen gezielten Anreiz zum Zukauf weiterer Arzneimittel, unabhängig von einem tatsächlichen Bedarf. Die Werbung fiel damit in den Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes, weil sie sich jedenfalls auch auf den Erwerb nicht verschreibungspflichtiger Heilmittel bezog.

Keine geringwertige Kleinigkeit

Der Gutscheinwert lag regelmäßig über der Schwelle von 1,00 €, die für geringwertige Kleinigkeiten maßgeblich ist – selbst wenn man nur den nach Abzug der Zuzahlung verbleibenden Betrag betrachtet. Nach § 61 S. 1 SGB V beträgt die gesetzliche Zuzahlung 10 % der Kosten, mindestens 5,00 € und höchstens 10,00 € je Packung; bei Erreichen der Belastungsgrenze nach § 62 Abs. 1 SGB V entfällt sie sogar vollständig. Der verbleibende Gutscheinbetrag liegt deshalb regelmäßig über der Wertgrenze für geringwertige Kleinigkeiten.

Die Belastungsgrenze ist der Jahresbetrag, ab dem gesetzlich Versicherte keine Zuzahlung mehr leisten müssen. Entfällt die Zuzahlung ganz oder teilweise, bleibt vom Gutschein mehr übrig. Für die Bewertung liegt der Restwert dann noch deutlicher über der 1-Euro-Schwelle.

Den Einwand, es handele sich lediglich um Werbung für die Einlösung eines Rezepts und nicht um Arzneimittelwerbung, verwarf die Kammer. Weil der Gutschein auch für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nutzbar war, ordnete das Gericht die Aktion unter Verweis auf Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs als Arzneimittelwerbung ein. Die Frage, ob die Preisbindung nach § 129 Abs. 3 S. 3 SGB V zusätzlich gegen Unionsrecht verstößt, ließ das Gericht offen – der Verstoß gegen § 7 Abs. 1 S. 1 HWG stand bereits aus anderen Gründen fest.

Warum scheiterte die Sofortrabatt-Ausnahme im konkreten Fall?

§ 7 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 Nr. 2 lit. a HWG nimmt Sofortrabatte vom Verbot der Werbegaben aus. Die Auslegung dieser Ausnahme muss richtlinienkonform erfolgen und den Schutzzweck der Richtlinie 2001/83/EG berücksichtigen, der vor einem unzweckmäßigen Einsatz von Arzneimitteln schützen soll.

Richtlinienkonform auslegen heißt: Das deutsche HWG wird so gelesen, dass es dem Schutzziel des EU-Rechts entspricht. Dieses Ziel ist der Schutz vor einem unzweckmäßigen Gebrauch von Arzneimitteln. Ob eine Aktion als erlaubter Sofortrabatt durchgeht, hängt deshalb auch davon ab, ob sie zu Zukäufen ohne Bedarf drängt.

Ob der Checkout-Abzug diese Ausnahme rettete, war der zentrale Streitpunkt des Verfahrens. Die Kammer verneinte das. Ein fester Gutschein, der aus Anlass des Erwerbs verschreibungspflichtiger Heilmittel gewährt wird und dessen Rest nach der Zuzahlung im selben Bestellvorgang für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nutzbar ist, fördert nach dieser Auslegung den unzweckmäßigen Einsatz von Arzneimitteln. Der Fehlanreiz sei dabei sogar stärker als bei einem später einlösbaren Gutschein: Während ein Kunde dort bis zu einem tatsächlichen Bedarf abwarten könne, werde er hier unmittelbar zum Zukauf ohne aktuellen Bedarf veranlasst. Ob schon die zeitliche Streckung der Verrechnung – zuerst Zuzahlung, dann weitere Produkte – den unmittelbar wirkenden Preisnachlass ausschließt, ließ das Gericht offen; tragend war allein die richtlinienkonforme Auslegung.

Denn während der Kunde mit der Einlösung eines solchen Gutscheins immerhin – im Rahmen der gewährten Einlösungsfrist – zuwarten kann, bis er ohnehin bestimmte nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel benötigt, wird durch die Beschränkung der Einlösbarkeit des nach Abzug einer Zuzahlung verbleibenden Gutscheinbetrags auf denselben Bestellvorgang ein Anreiz geschaffen, unmittelbar irgendwelche weiteren Arzneimittel losgelöst von einem konkreten aktuellen Bedarf mit zu erwerben (in der Sache ebenso OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 63 (juris)). – so das Landgericht Hamburg

Wenn Sie eine Versandapotheke betreiben, dürfen Sie einen Rezept-Gutschein nicht so gestalten, dass ein Restbetrag im selben Bestellvorgang für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel eingesetzt wird. Prüfen Sie laufende Aktionen vor ihrer Veröffentlichung und entfernen Sie diese Restverrechnung. Andernfalls kann die Werbung nach dieser Entscheidung untersagt werden.

Warum halfen frühere BGH-Urteile der Versandapotheke nicht?

Die Versandapotheke hatte sich auf das Urteil des Bundesgerichtshofs „Gutscheinwerbung II“ vom 05.11.2025 (Az. I ZR 182/22) berufen, das nur Gutscheine für einen späteren Erwerb betreffe. Die Kammer wies dies zurück: Ihre Entscheidung beruhe nicht auf einer Übertragung jenes Urteils, sondern auf der eigenständigen richtlinienkonformen Auslegung der Ausnahmevorschrift und dem konkreten Fehlanreiz der vorliegenden Gestaltung. Der Bundesgerichtshof habe zu einer vergleichbaren Gestaltung ohnehin nicht inhaltlich Stellung genommen, weil der entsprechende Sachvortrag erst in der Revisionsinstanz erfolgt und nach § 559 Abs. 1 ZPO nicht mehr berücksichtigungsfähig gewesen sei. Auch der Verweis auf das Urteil „Arzneimittel-Check“ des Bundesgerichtshofs vom 17.07.2025 (Az. I ZR 74/24) half nicht: Diese Entscheidung befasste sich nicht mit einem festen Gutscheinbetrag und der Restverrechnung mit nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, sodass sie keine Stütze für die Behauptung der Versandapotheke bot.

In der Revision prüft der Bundesgerichtshof vor allem Rechtsfragen, nicht neue Tatsachen. Vorbringen, das erst dort kommt, bleibt nach § 559 ZPO unberücksichtigt. Auf ein BGH-Urteil können Sie sich nur stützen, wenn es eine wirklich vergleichbare Gestaltung betrifft.

Warum scheiterte der Missbrauchseinwand des Apothekers?

Der Einwand eigenen wettbewerbswidrigen Verhaltens greift nicht durch, wenn die verletzte Vorschrift auch dem Schutz Dritter oder der Allgemeinheit dient. § 7 HWG dient unter anderem dem Gesundheitsschutz. Es widerspräche dem Zweck des Lauterkeitsrechts, unlauteres Verhalten allein deshalb bestehen zu lassen, weil sich mehrere Wettbewerber gleichartig verhalten.

Rechtsmissbrauch wäre der Einwand, Sie dürften nicht klagen, weil Sie sich selbst ähnlich verhalten. Bei Vorschriften mit Schutz der Allgemeinheit – hier der Gesundheit – lässt das Gericht diesen Einwand nicht durchgreifen. Eigenes Rabattverhalten der klagenden Seite entkräftet den Unterlassungsanspruch deshalb für sich genommen nicht.

Die Versandapotheke hatte versucht, die Klage zusätzlich mit einem Missbrauchseinwand zu Fall zu bringen: Der Apotheker werbe selbst mit einem Rabatt von 20 % sowie mit Payback-Punkten beim Kauf nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel. Das Gericht ließ ausdrücklich offen, ob der Apotheker tatsächlich so geworben hatte und ob dies nach § 7 HWG unzulässig gewesen wäre. Entscheidend war allein, dass der Rechtsmissbrauchseinwand nicht durchgreift, weil die Vorschrift auch dem Gesundheitsschutz der Allgemeinheit dient und nicht allein dem Interesse einzelner Wettbewerber.

Warum musste die Versandapotheke 2.002,41 € Abmahnkosten zahlen?

Nach § 13 Abs. 3 UWG besteht ein Anspruch auf Freistellung von den erforderlichen Abmahnkosten, wenn die Abmahnung den Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG entspricht und sachlich berechtigt ist. Nach § 13 Abs. 2 Nr. 4 UWG genügt es, wenn die Rechtsverletzung anhand der tatsächlichen Umstände klar und verständlich beschrieben wird – eine rechtlich zutreffende Bewertung ist nicht erforderlich.

Für die Abmahnkosten genügt, dass das Schreiben das beanstandete Verhalten klar beschreibt und die Unterlassung fordert. Eine rechtlich lückenlose Begründung jedes Paragrafen ist dafür nicht nötig. Ihren Erstattungsanspruch sichern Sie, wenn Sachverhalt und Forderung für die Gegenseite nachvollziehbar sind.

Neben der Unterlassung ging es im Verfahren auch um die vorgerichtlichen Kosten der Abmahnung vom 12.06.2024. Der Apotheker hat Anspruch auf Freistellung von 2.002,41 € Anwaltskosten, weil die Abmahnung berechtigt war. Der Einwand der Versandapotheke, die Abmahnung habe die späteren Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 Nr. 2 lit. a HWG nicht ausdrücklich angesprochen, überzeugte die Kammer nicht. Für eine wirksame Abmahnung reicht die klare Darstellung des beanstandeten tatsächlichen Verhaltens aus; die Nennung jedes denkbaren rechtlichen Gesichtspunkts ist nicht erforderlich.

Soweit § 13 Abs. 2 Nr. 4 UWG fordert, dass in der Abmahnung die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände klar und verständlich angegeben wird, ist damit lediglich verlangt, dass das beanstandete Verhalten in tatsächlicher Hinsicht so detailliert geschildert wird, dass der Abgemahnte weiß, was er abstellen oder künftig unterlassen soll. – so das Landgericht Hamburg
Warum sind Rezept-Gutscheine mit OTC-Rest riskant?

Das Urteil stammt vom Landgericht Hamburg und bindet zunächst die am Verfahren beteiligten Parteien. Andere Gerichte müssen ihm nicht folgen. Es betrifft die konkrete Gestaltung eines festen Rezept-Gutscheins, dessen Restbetrag noch im selben Einkauf für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nutzbar war.

Die Entscheidung ist deshalb kein Verbot jeder Rabattaktion. Sie zeigt aber ein Risiko für vergleichbare Modelle. Wenn Sie solche Gutscheine anbieten, prüfen Sie insbesondere die Einlösung eines Restguthabens für Arzneimittel und passen Sie die Aktion vor dem Start an.

Unsere Einschätzung

Das Landgericht Hamburg bewertet Rezept-Gutscheine im Arzneimittelversand nicht nach der Bezeichnung als Rabatt, sondern nach dem Kaufanreiz eines Restguthabens. Entscheidend wird bei vergleichbaren Aktionen sein, ob der Vorteil den Erwerb zusätzlicher Arzneimittel ohne aktuellen Bedarf wirtschaftlich nahelegt. Der kritische Punkt ist die Verknüpfung von Rezept, Restbetrag und demselben Warenkorb, nicht bloß die Höhe des Nachlasses.

Offen blieb, ob bereits die gestufte Verrechnung – erst Zuzahlung, dann weitere Produkte – einen Sofortrabatt ausschließt. Daraus folgt nicht, dass jeder unmittelbar abgezogene Nachlass unzulässig wäre; anders kann es liegen, wenn kein Rest für Arzneimittel zum Zukauf verfügbar bleibt. Wir halten die Begründung für konsequent: Prüfen Sie den Einlöseweg aus Kundensicht, statt allein die Rabatttechnik umzubenennen.


Unerlaubte Werbeaktion? Risiken für Ihre Versandapotheke erkennen

Das Urteil des LG Hamburg zeigt, wie schnell eine scheinbar attraktive Rabattaktion gegen das Heilmittelwerbegesetz verstoßen kann. Insbesondere die Verrechnung eines Restguthabens im selben Bestellvorgang ist ein erhebliches rechtliches Risiko und kann zu kostspieligen Abmahnungen führen. Unsere Rechtsanwälte prüfen die Gestaltung Ihrer geplanten oder laufenden Werbemaßnahmen auf ihre Zulässigkeit und helfen, teure Unterlassungsklagen zu vermeiden.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Bleibt ein Gutschein zulässig, wenn ich den Restbetrag erst später einlösen lasse?

NEIN. Ein später einlösbarer Gutschein ist nicht ohne Weiteres zulässig, aber regelmäßig weniger riskant als ein Restbetrag für weitere Arzneimittel im selben Bestellvorgang. Das Urteil beanstandete vor allem den unmittelbaren Anreiz zum bedarfsunabhängigen Zukauf.

§ 7 Abs. 1 S. 1 HWG verbietet wirtschaftliche Vorteile als Werbegaben im Zusammenhang mit Arzneimitteln grundsätzlich. Die Ausnahme für geringwertige Kleinigkeiten greift nach § 7 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 Nr. 1 HWG nur bis zu einem Wert von 1,00 Euro. Ein höherer Gutschein kann daher nur zulässig sein, wenn eine andere Ausnahme, insbesondere für Sofortrabatte, tatsächlich erfüllt ist. Bei einer späteren Einlösung kann der Kunde den Gutschein bis zu einem konkreten Bedarf aufbewahren, wodurch der vom Gericht beanstandete Sofortkaufanreiz schwächer ausfällt.

Das Gericht hat jedoch offengelassen, ob allein die spätere Einlösungsmöglichkeit den Preisnachlass aus der Ausnahme heraus rechtfertigt. Maßgeblich bleiben deshalb Gutscheinwert, Einlösungsfrist, beworbener Zweck und die konkrete Verwendungsmöglichkeit. Prüfen Sie Ihre Teilnahmebedingungen insbesondere darauf, ob der Gutschein weiterhin einen Zukauf ohne aktuellen Bedarf fördert.


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Gilt das Urteil auch für meine ausländische Versandapotheke mit deutschen Kunden?

JA. Eine ausländische Versandapotheke kann deutschen Arzneimittelwerberegeln unterliegen, wenn sie ihr Angebot gezielt an deutsche Kunden richtet. Der Sitz außerhalb Deutschlands schließt die Anwendung des deutschen Rechts deshalb nicht aus.

§ 7 HWG ist eine Marktverhaltensregel, die Arzneimittelwerbung zum Schutz der Gesundheit beschränkt. Ein Verstoß kann nach § 8 UWG einen Unterlassungsanspruch auslösen, sodass die konkrete Werbung beendet werden muss. Für die rechtliche Einordnung sprechen eine deutschsprachige Website, die Lieferung an deutsche Endverbraucher und die Ausrichtung auf den deutschen Absatzmarkt. Auch der Beitritt zum Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V kann bedeutsam sein, weil sich die Versandapotheke damit in das deutsche Arzneimittelversorgungssystem einbindet. Prüfen Sie daher nicht nur den Unternehmenssitz, sondern die tatsächliche Gestaltung Ihres Angebots.

Der ausländische Sitz ist keine automatische Ausnahme; maßgeblich bleiben die konkrete Werbung, der Vertrieb nach Deutschland und bestehende Bindungen an das deutsche Versorgungssystem. Nehmen Sie einen Rezeptgutschein mit deutschem Kundenbezug bis zur Prüfung aus dem Angebot und kontrollieren Sie Website sowie Lieferbedingungen.


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Was droht mir, wenn ich eine untersagte Gutscheinaktion trotz Urteil erneut veröffentliche?

Bei einer erneuten Veröffentlichung droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro je Zuwiderhandlung sowie die Vollstreckung des bestehenden Unterlassungsgebots. Die ursprünglichen Abmahn-, Gerichts- und Rechtsanwaltskosten bleiben daneben bestehen.

Das Ordnungsgeld wird nach § 890 ZPO auf Antrag des Gläubigers durch das Gericht festgesetzt. Maßgeblich ist, ob die erneute Werbung dieselbe oder eine vom Urteil erfasste Verletzungsform verwirklicht. Die Höchstgrenze von 250.000 Euro wird nicht automatisch ausgeschöpft; entscheidend sind insbesondere Umfang, Dauer und Gewicht des Verstoßes. Eine neue Klage über den ursprünglichen Wettbewerbsverstoß ist dafür grundsätzlich nicht erforderlich. Das bestehende Urteil dient vielmehr unmittelbar als Grundlage der Vollstreckung, wobei weitere Vollstreckungskosten entstehen können. Entfernen Sie den Gutschein deshalb nicht nur von der Startseite, sondern sperren Sie ihn auch in App, Newsletter, Social-Media-Anzeigen und Partnerkanälen.


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Muss ich Abmahnkosten zahlen, wenn mein Schreiben den konkreten Paragrafen nicht nennt?

Ja, Abmahnkosten können trotz fehlender Nennung eines konkreten Paragrafen geschuldet sein. Entscheidend ist, ob die Abmahnung das beanstandete Verhalten und die verlangte Unterlassung klar beschreibt und sachlich berechtigt ist.

Nach § 13 Abs. 2 Nr. 4 UWG müssen die tatsächlichen Umstände der Rechtsverletzung klar und verständlich angegeben werden. Das Schreiben muss Ihnen ermöglichen, die konkrete Werbung, Aktion oder Handlung eindeutig zu erkennen. Eine rechtlich vollständig zutreffende Begründung und die Nennung jedes denkbaren HWG-Ausnahmetatbestands verlangt das Gesetz dagegen nicht. Nach § 13 Abs. 3 UWG besteht ein Anspruch auf erforderliche Abmahnkosten, wenn die Abmahnung diese Anforderungen erfüllt und der Unterlassungsanspruch tatsächlich besteht. Prüfen Sie deshalb, ob Aktion, Zeitraum, konkretes Verhalten und geforderte Unterlassung aus dem Schreiben eindeutig hervorgehen.


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Hemmt eine Klage auch die Verjährung, wenn ich später einen weiteren Rechtsverstoß ergänze?

Ja, eine zugestellte Klage hemmt nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB auch die Verjährung eines später ergänzten Rechtsverstoßes, wenn derselbe konkrete Tatsachenkomplex betroffen ist. Entscheidend ist daher nicht allein, wann Sie den zusätzlichen Paragrafen nennen.

Der Streitgegenstand ergibt sich aus dem Klageantrag und dem zugrunde liegenden Lebenssachverhalt. Bei einer Unterlassungsklage gegen eine konkrete Werbeaktion gehören deren Gutscheinbedingungen, Werbemittel und Zeitraum zum maßgeblichen Tatsachenkomplex. Das Gericht darf die passende Rechtsgrundlage selbst auswählen, sodass ein zusätzlicher UWG- oder HWG-Verstoß regelmäßig nur eine rechtliche Konkretisierung darstellt. Eine solche Ergänzung verschiebt den Streitgegenstand nicht, wenn sie weiterhin dieselbe Aktion betrifft. Prüfen Sie deshalb, ob der ursprüngliche Antrag die konkrete Werbung bereits ausreichend beschrieben hat.

Neue Werbemittel, geänderte Gutscheinbedingungen oder ein anderer Aktionszeitraum können dagegen einen neuen Streitgegenstand bilden. Für diesen Sachverhalt greift die frühere Verjährungshemmung nicht ohne Weiteres, sodass die Frist gesondert geprüft werden muss. Vergleichen Sie daher vor der Ergänzung Antrag und Tatsachenangaben mit der neuen Beanstandung.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil
LG Hamburg 6 – Az.: 406 HKO 120/24 – Urteil vom 23.06.2026

* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…

Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz

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