Neun Jahre Poker und Casino, zwischendurch Frankreich, Italien, USA – 62.832,21 Euro Einsatz landen auf dem Konto einer Anbieterin ohne deutsche Erlaubnis. Vor dem OLG Köln ging es um die Frage, ob Auslandsaufenthalte die Rückforderung ausschließen – und wo ein Glücksspiel eigentlich „veranstaltet“ wird, wenn der Spieler gerade woanders sitzt.
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Das Wichtigste [...]
Neun Jahre Poker und Casino, zwischendurch Frankreich, Italien, USA – 62.832,21 Euro Einsatz landen auf dem Konto einer Anbieterin ohne deutsche Erlaubnis. Vor dem OLG Köln ging es um die Frage, ob Auslandsaufenthalte die Rückforderung ausschließen – und wo ein Glücksspiel eigentlich „veranstaltet“ wird, wenn der Spieler gerade woanders sitzt.
OLG Köln bestätigt Rückzahlung von Spieleinsätzen aus illegalem Online-Glücksspiel ohne deutsche Erlaubnis nach Paragraf 134 BGB Symbolfoto: KIZum vorliegenden Urteilstext springen: 19 U 35/25
Am 17.07.2026 stellte das OLG Köln (19 U 35/25) klar: Ein Spieler kann von einem Online-Glücksspielanbieter seine Spieleinsätze zurückfordern, wenn dieser für Deutschland keine behördliche Erlaubnis hatte. Das gilt auch bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten, wenn der Anbieter das Spielkonto in Deutschland eingerichtet hat.
Eckdaten zum Urteil
Das Oberlandesgericht Köln bestätigte am 17. Juli 2026 die Verurteilung eines Online-Glücksspielanbieters zur Rückzahlung von 62.832,21 Euro nebst Zinsen. Die Richter wiesen die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 30. Januar 2025 (Az. 10 O 96/24) zurück (Az. 19 U 35/25). Sie können daran ablesen, wie Gerichte illegale Online-Spiele ohne deutsche Erlaubnis einordnen.
Der Spieler nutzte vom 29. März 2014 bis zum 13. März 2023 die Seite O. für Casino und Poker. Er setzte überwiegend von Nordrhein-Westfalen aus, ausgenommen Schleswig-Holstein. Unstreitig spielte er zeitweise auch aus Frankreich, Italien, Belgien, den USA und Tschechien. Sie sollten Ihre eigenen Spielorte und Zeiten ebenso genau dokumentieren.
Das Landgericht Aachen hatte dem Spieler 62.832,21 Euro nebst Zinsen zugesprochen. Die Zinsen betragen fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 30. April 2024. Sie können anhand Ihrer Kontoauszüge prüfen, welche Zinsen Ihnen zustehen könnten.
Das Oberlandesgericht legte die Kosten des Berufungsverfahrens dem Unternehmen auf. Beide Urteile sind vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheit von 110 Prozent. Die Revision ließ der Senat zu, der Streitwert liegt bei 62.832,21 Euro. Sie müssen bei einer Vollstreckung mit Sicherheitsleistungen rechnen.
Die Zuständigkeit blieb bestehen, weil der Spieler als Verbraucher klagen durfte nach Art. 18 EuGVVO. Diese Möglichkeit bestand, weil das Unternehmen seine Tätigkeit nach Art. 17 Abs. 1 lit. c EuGVVO auf Deutschland ausgerichtet hatte. Sie erkennen daran, wie wichtig die Ausrichtung eines Angebots für Ihren Gerichtsstand ist.
Der Spieler durfte die Forderung im eigenen Namen einziehen, weil ihn der Vertrag dazu ermächtigte. Sie sollten eine solche Ermächtigung schriftlich sichern und aufbewahren.
Verbrauchergerichtsstand greift auch bei Gewinnabsichten und abgetretenen ForderungenDer Spieler blieb Verbraucher, obwohl er erhebliche Gewinne erzielen wollte. Die Betreiberin hatte ihre Angebote in deutscher Sprache bereitgestellt und damit auf Deutschland gezielt. Der Spieler wohnte in Nordrhein-Westfalen und wählte dort seinen Gerichtsstand. Der Senat stützte dies auf den Europäischen Gerichtshof vom 7. Dezember 2010 (C-585/08, C-144/09). Sie prüfen Ihren Verbraucherstatus anhand Ihres Wohnsitzes und der Sprachausrichtung.
Der Verbrauchergerichtsstand erfasste auch Bereicherungsansprüche aus untrennbarem Vertragszusammenhang nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 2. April 2020 (C-500/18). Dies bestätigte das Oberlandesgericht Köln am 23. Mai 2024 (18 U 157/23). Sie können verwandte Ansprüche daher gemeinsam am Wohnsitzgericht bündeln.
Der Bundesgerichtshof hatte dies am 5. Oktober 2010 (VI ZR 159/09) ebenso gesehen. Sie finden diese Linie auch im Versäumnisurteil vom 20. Dezember 2011 (VI ZR 14/11). Sie dürfen sich bei verbundenen Ansprüchen auf diese Rechtsprechung stützen.
Die Abtretung ließ den Verbrauchergerichtsstand unberührt nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 25. Januar 2018 (C-498/16). Dies gilt auch nach dem Urteil vom 26. März 2020 (C-215/18). Sie behalten Ihren Wohnsitzgerichtsstand trotz Einschaltung eines Finanzierers.
Das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigte dies am 24. Mai 2024 (5 U 101/23). Sie können sich bei Finanzierungsmodellen auf diese Einordnung berufen.
Wirksame Ermächtigung im Prozessfinanzierungsvertrag begründet ProzessführungsbefugnisTrotz Sicherungsabtretung durfte der Spieler im eigenen Namen vorgehen nach Ziff. 1.2 des Finanzierungsvertrags. Dies bestätigte Ziff. 3.1 desselben Vertrags. Sie sollten Ermächtigung und Abtretung getrennt in Ihrem Vertrag regeln.
Das Schreiben vom 2. Dezember 2024 bestätigte diese Ermächtigung nur vorsorglich. Das Gericht erlaubte dem Spieler deshalb, im eigenen Namen für eine abgetretene Forderung vorzugehen. Sie können eine solche Bestätigung vorsorglich zu Ihren Akten nehmen.
Der Spieler legte den vollständigen Vertrag erst in der Berufung vor. Dies verstieß nicht gegen § 529 ZPO. Auch § 531 ZPO stand der Verwertung nicht entgegen, weil Inhalt und Unterschriften unbestritten blieben. Sie sollten bestrittene Unterlagen frühzeitig vollständig vorlegen.
Die Befugnis folgte aus der Einziehungsermächtigung nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Juni 2019 (IX ZR 272/17). Dies bestätigte das Urteil vom 17. Januar 2023 (VI ZR 203/22). Sie können sich bei Abtretungsmodellen auf diese Befugnis berufen.
Die Einziehung stützte sich zusätzlich auf § 185 BGB. Sie sollten diese Grundlage in Ihrer Ermächtigung benennen.
Offenkundige Vertretungsmacht der Finanzierungsgesellschaft widerlegt formelle EinwändeDie Vertretung durch N. X. für die M. GmbH griff durch. Er war im öffentlichen Registerportal als Geschäftsführer ausgewiesen nach § 35 GmbHG. Sie können die Vertretung über das öffentliche Register prüfen.
Diese Tatsache war offenkundig nach § 291 ZPO. Sie müssen offenkundige Registertatsachen in der Regel nicht gesondert belegen.
Fehlende Erlaubnis und Internetverbot machen die Spielverträge nichtigDas Gericht stützte die Nichtigkeit auf das fehlende deutsche Erlaubnisverfahren und das frühere Internetverbot. Die Einzahlungen galten deshalb als Leistungen ohne Rechtsgrund nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Sie können eine Rückforderung auf diese Grundlage stützen.
Ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot führt zur Nichtigkeit nach § 134 BGB. Dies gilt, wenn der Schutzzweck vor Spielsucht dies erfordert. Sie erkennen den Schutzzweck als Maßstab für die Wirksamkeit.
Einzahlungen auf das Spielerkonto begründen direkte bereicherungsrechtliche LeistungsbeziehungDie Verträge unterlagen deutschem Recht nach Art. 6 Abs. 1 lit. b Rom-I-VO. Die Betreiberin hatte ihre Tätigkeit auf Deutschland ausgerichtet, der Spieler wohnte dort. Sie bestimmen das anwendbare Recht über Ihren Aufenthalt und die Ausrichtung.
Für die Einordnung der Einzahlungen war ihre objektiv erkennbare Zweckbestimmung maßgeblich, wie der Bundesgerichtshof am 14. Januar 2016 (III ZR 107/15) und am 25. Februar 2016 (IX ZR 146/15) entschied. Sie achten bei Überweisungen auf deren erkennbaren Zweck.
Dies bestätigte der Bundesgerichtshof am 31. Januar 2018 (VIII ZR 39/17). Sie können sich bei Kontogutschriften auf diesen Leistungsbegriff berufen.
Die Einzahlungen gingen direkt an die Betreiberin ohne Bezug zu einem einzelnen Spiel. Das Guthaben ließ sich für Poker, Roulette oder Slots nutzen. Sie dokumentieren Ihre Einzahlungen als Gesamtguthaben, nicht als Einzelspieleinsätze.
Beim anonymen Poker kannte nur die Betreiberin die Identität der Teilnehmer. Sie war daher nicht bloße Zahlstelle oder Botin. Sie fordern in solchen Konstellationen direkt vom Kontoinhaber zurück.
Fehlende Landeserlaubnis und vormaliges Internetverbot führen zur Nichtigkeit nach Paragraf 134 BGBÖffentliche Glücksspiele bedurften einer Landerlaubnis nach § 4 Abs. 1 GlüStV 2012. Für Nordrhein-Westfalen besaß die Betreiberin keine solche Erlaubnis. Sie fragen bei Angeboten nach der zuständigen Landerlaubnis.
Dasselbe Erfordernis gilt nach § 4 Abs. 1 GlüStV 2021. Ein bloßer Antrag beseitigte die Rechtswidrigkeit bis zur Erteilung nicht. Sie verlassen sich nicht auf einen bloßen Antragshinweis.
Bis zum 30. Juni 2021 verbot § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 Glücksspiele im Internet. Dieses Verbot war wirksam und unionsrechtskonform. Sie beachten für Altzeiträume dieses zusätzliche Verbot.
Der Europäische Gerichtshof bestätigte dies am 16. April 2026 (C-440/23). Der Bundesgerichtshof folgte dieser Linie am 22. März 2024 (I ZR 88/23). Sie können sich für Altverträge auf diese Bestätigungen stützen.
Der Bundesgerichtshof hatte dies bereits am 28. September 2011 (I ZR 92/09) angenommen. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dies am 26. Oktober 2017 (8 C 18/16). Sie finden diese Linie auch in älteren Entscheidungen.
Der Bundesgerichtshof bekräftigte dies am 22. Juli 2021 (I ZR 194/20). Sie dürfen diese Rechtsprechung bei Internetverboten anführen.
Hoher Schutzzweck für Verbraucher verlangt Unwirksamkeit trotz einseitig an den Anbieter gerichteter NormDer Schutzzweck lag in der Verhinderung von Spielsucht sowie im Jugend- und Spielerschutz. Deshalb durften verbotene Verträge nicht als wirksam gelten. Sie berufen sich auf diesen Schutzzweck bei illegalen Angeboten.
Dass sich die Verbote unmittelbar nur an die Betreiberin richteten, hinderte die Nichtigkeit nicht. Sie müssen als Spieler keine Adressatenstellung für die Unwirksamkeit nachweisen.
Warum vorübergehende Spielteilnahmen aus dem Ausland die Rückforderung nicht sperrenDie Auslandsspiele sperrten die Rückforderung nicht, weil der organisatorische Rahmen in Deutschland eröffnet wurde. Maßgeblich blieb die Registrierung mit deutscher Anschrift, nicht der kurzfristige Aufenthaltsort. Sie sichern Ihre Registrierungsdaten als Beleg für den Inlandsbezug.
Entscheidend und ausreichend ist das Vorliegen der zur Begründung der internationalen Zuständigkeit und der Anwendbarkeit deutschen Sachrechts herangezogenen Umstände, dass die Beklagte ihre unternehmerische Tätigkeit auf Deutschland ausgerichtet hat und der Kläger seinen Wohnsitz sowie seinen gewöhnlichen Aufenthalt in B. in Nordrhein-Westfalen, also in Deutschland (und außerhalb von Schleswig-Holstein) hatte und hat. – so das Oberlandesgericht KölnAbgrenzung von organisatorischem Rahmen und bloßer Durchführung des Glücksspiels
Nach § 3 Abs. 4 GlüStV 2012 entscheidet der Ort der Veranstaltungseröffnung. Registrierung, Kontoeinrichtung und Zahlungsabwicklung bildeten diesen Rahmen. Sie halten Ihre Registrierungsunterlagen für den Nachweis bereit.
Dasselbe folgt aus § 3 Abs. 4 GlüStV 2021. Einzahlung und Einsatzplatzierung gehörten dagegen zur bloßen Durchführung. Sie trennen Rahmen und Einzelspiel in Ihrer Darstellung.
Das Veranstalten erfasste den Rahmen nach § 1 Nr. 4 GlüStV 2012. Dies ergänzte § 2 Abs. 1 GlüStV 2021. Sie verweisen auf den Rahmen statt auf Einzelklicks.
Der Bundesgerichtshof hatte zum Veranstalten bereits am 28. Mai 1957 (1 StR 339/56) entschieden. Er bestätigte dies am 28. November 2002 (4 StR 260/02). Sie können diese Abgrenzung für Ihre Argumentation nutzen.
Ablehnung der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte zur AuslandsteilnahmeDer Senat folgte der Gegenansicht anderer Oberlandesgerichte ausdrücklich nicht. Jene Gerichte stellten auf den Ort der Einsatzplatzierung ab. Sie sollten abweichende Oberlandesgerichtsentscheidungen stets einordnen lassen.
Das Oberlandesgericht Dresden entschied am 6. Februar 2026 (14 U 952/25) anders. Das Oberlandesgericht München folgte am 28. Oktober 2025 (37 U 2541/25 e) jener Linie. Sie lassen abweichende Entscheidungen anwaltlich auf Ihren Fall prüfen.
Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied am 2. April 2025 (14 U 151/24) ebenso. Das Oberlandesgericht Hamm beschloss am 23. September 2024 (21 U 69/24) in dieselbe Richtung. Sie weisen bei Zitaten auf das Entscheidungsdatum hin.
Weder die Überschrift noch § 2 Abs. 1 GlüStV 2012 regelten den Raum abschließend. Auch § 4e Abs. 4 Satz 3 GlüStV 2012 half nicht weiter. Sie konzentrieren sich auf die einschlägige Raumregel.
Dasselbe galt für § 10a Abs. 4 Satz 3 GlüStV 2012. Vorrangig blieb § 3 Abs. 4 GlüStV 2012/2021. Sie benennen diese Norm als maßgebliche Raumregel.
Auch § 4 Abs. 4 Satz 2 GlüStV 2021 regelte den Fall nicht abschließend. Dasselbe galt für § 4b Abs. 2 Satz 3 GlüStV 2021. Sie prüfen Raumfragen stets an § 3 Abs. 4.
Kollisionsrechtliche Zulässigkeit und Wahrung der Gesetzgebungskompetenz der LänderDas Territorialitätsprinzip begrenzt staatliche Hoheitsakte, nicht die Rechtsanwendung. Kollisionsrechtlich blieb deutsches Recht über Art. 6 Abs. 1 lit. b Rom-I-VO anwendbar. Sie unterscheiden Hoheitsakt und anwendbares Recht.
Der Bundesgerichtshof bestätigte dies am 21. Januar 2026 (IV ZR 40/25). Sie können Auslandsakte dennoch deutschem Vertragsrecht zuordnen lassen.
Der Bundesgerichtshof entschied am 7. März 2017 (EnVR 21/16) zur Reichweite von Normen. Er bestätigte dies am 13. November 2018 (EnVR 30/17). Sie verweisen bei Reichweitenfragen auf diese Linie.
Der Senat knüpfte an Wohnsitz und Kontoeinrichtung in Deutschland an. Ein hinreichender Inlandsbezug genügte nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2001 (6 C 8/00). Sie belegen den Inlandsbezug über Wohnsitz und Registrierung.
Das Bundesverfassungsgericht hatte am 22. März 1983 (2 BvR 475/78) ebenso entschieden. Dies galt auch nach dem Urteil vom 1. Dezember 1954 (2 BvG 1/54). Sie führen den Inlandsbezug als Kompetenzanker an.
Der Bundesfinanzhof bestätigte dies am 17. Mai 2021 (IX R 32/18). Sie können diese Kompetenzregel auch in Glücksspielsachen ansprechen.
Die begrenzte Behördenzuständigkeit hinderte die zivilrechtliche Nichtigkeit nicht. Sie trennen behördliches Einschreiten und zivilrechtliche Wirksamkeit.
Bei Abstellen auf Grenzübertritte drohten untragbare Schutzlücken für Verbraucher. Dies betonten auch die Schlussanträge vom 12. Juni 2025 (C-77/24). Sie machen Schutzlücken in Ihrer Begründung sichtbar.
Diese Schutzzwecke würde vereitelt, wollte man dem Verbraucher für aus dem Ausland heraus initiierte Spiele den Schutz des GlüStV entziehen. – so das Oberlandesgericht Köln
Der Oberste Gerichtshof Österreichs entschied am 11. Dezember 2023 (7 Ob 155/23d) anders. Das Landgericht Bonn urteilte am 2. November 2023 (20 O 11/23) ähnlich. Sie ordnen ausländische Entscheidungen nach Ihrem Aufenthaltsrecht ein.
Das Oberlandesgericht Hamm beschloss am 23. September 2024 (21 U 69/24) zur Kompetenz anders. Das Oberlandesgericht München folgte am 3. April 2025 (24 U 3358/24 e). Sie lassen Kompetenzeinwände gezielt prüfen.
Anbieter scheitert mit Einwänden zu Spielerschuld, Duldung und Malta-LizenzDas Gericht verwarf alle Ausschlussgründe von Spielvertrag bis Duldung und Rechtsmissbrauch. Weder Vorsatz des Spielers noch Genuss oder Lizenz ersetzten die Erlaubnis. Sie erfahren nachfolgend, warum jeder Einwand scheiterte.
Ein Ausschluss nach § 817 Satz 2 BGB verlangt positive Kenntnis der Verbotswidrigkeit. Leichtfertiges Verschließen genügt ebenfalls nach dieser Regel. Sie prüfen Ihre Kenntnis zum Zeitpunkt der Zahlung.
Die Sperre nach § 762 Abs. 1 Satz 2 BGB gilt nur für wirksame Spielverträge. Diese Sperre greift nicht bei nichtigen Verträgen. Sie berufen sich bei Nichtigkeit auf die Rückforderbarkeit.
Ausschluss der Rückforderung nach Paragraf 762 und 814 BGB mangels ErfüllungscharaktersDie Sperre aus Spielrecht scheiterte an der Nichtigkeit der Verträge. Sie verlangen bei nichtigen Verträgen trotz Spielcharakters Rückzahlung.
Auch § 814 BGB griff nicht ein. Die Einzahlungen schufen erst den Grund für künftige Spiele. Sie unterscheiden Vorauszahlung und Erfüllung in Ihren Unterlagen.
Fehlender Vorsatz des Spielers entkräftet den Einwand sittenwidrigen HandelnsFür § 817 Satz 2 BGB trug die Betreiberin Darlegung und Beweis. Einen bedingten Vorsatz nach § 285 StGB legte sie nicht substantiiert dar. Sie fordern von der Gegenseite konkreten Tatsachenvortrag.
Der Spieler erklärte am 5. Dezember 2024 widerspruchsfrei seine Unkenntnis. Erst im Frühjahr 2023 habe ihn sein Kumpel K. auf die Illegalität hingewiesen. Danach habe er das Spiel beendet. Sie schildern Ihre Kenntniserlangung ebenso nachvollziehbar.
Von einem juristischen Laien verlangte das Gericht keine Kenntnis von § 4 GlüStV. Medienberichte allein begründeten keine Kenntnis. Sie müssen Verbotsnormen nicht aus Presseberichten ableiten.
Keine Schutzwürdigkeit des Betreibers durch behördliche Duldung oder maltesische LizenzenEine aktive Duldung trug die Betreiberin nicht substantiiert vor. Der Umlaufbeschluss vom 8. September 2020 bündelte nur Vollzugsmaßnahmen. Sie verlangen für Duldung konkreten behördlichen Vortrag.
Die Leitlinien vom 30. September 2020 steuerten nur das Ermessen für einheitlichen Vollzug. Darin lag keine Akzeptanz unerlaubter Angebote. Sie unterscheiden Ermessenslenkung und Erlaubnis.
Der Bundesgerichtshof stellte dies am 22. Juli 2021 (I ZR 194/20) klar. Er bestätigte dies am 22. März 2024 (I ZR 88/23). Sie berufen sich bei Duldungsargumenten auf diese Klarstellung.
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen urteilte am 10. März 2021 (4 A 3178/19) ebenso. Eine maltesische Lizenz ersetzte die deutsche Erlaubnis nicht nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 8. September 2010 (C-316/07). Sie fragen stets nach der deutschen Landerlaubnis.
Eine Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB legte die Betreiberin nicht dar. Ein bloßer Spielgenuss minderte das Vermögen nicht. Sie rechnen Einzahlungen abzüglich Auszahlungen ab.
Auch Rechtsmissbrauch nach § 242 BGB lag nicht vor. Wer rechtswidrig veranstaltet, kann daraus kein schutzwürdiges Vertrauen auf das Behalten der Einnahmen ableiten. Sie vertrauen nicht auf den Bestand illegaler Einnahmen.
Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13. September 2022 (XI ZR 515/21) betraf Zahlungsdienstleister. Er ließ sich nicht auf das Verhältnis zwischen Anbieter und Spieler übertragen. Sie übertragen Dienstleisterrechtsprechung nicht auf Anbieterverhältnisse.
Das Urteil Ince vom 4. Februar 2016 (C-336/14) betraf nur strafrechtliche Sanktionen. Es gebot keine Duldung oder Wirksamkeit der Verträge. Sie leiten aus Strafrecht keine zivilrechtliche Wirksamkeit ab.
Der Bundesgerichtshof stellte dies am 26. Januar 2023 (I ZR 79/22) klar. Er bestätigte dies auch für (I ZR 148/22). Sie stützen sich bei Ince-Einwänden auf diese Einordnung.
Das Oberlandesgericht Köln bestätigte dies am 6. Mai 2024 (19 U 112/23). Sie können diese obergerichtliche Linie zusätzlich anführen.
Warum der Rückzahlungsanspruch weder verjährt noch auszusetzen warDer Anspruch war nicht verjährt, weil die Frist erst Ende 2023 zu laufen begann. Eine Aussetzung war unnötig, weil die unionsrechtliche Prüfung geklärt war. Sie beachten den Fristbeginn ab Kenntniserlangung.
Die regelmäßige Frist beträgt drei Jahre nach § 195 BGB. Sie beginnt erst mit Kenntnis zum Jahresende nach § 199 Abs. 1 BGB. Sie berechnen Ihre Frist ab Kenntnisjahr plus drei Jahre.
Beginn der Verjährungsfrist erst mit tatsächlicher Kenntnis von der Illegalität im Jahr 2023Die Frist begann erst mit Ablauf des Jahres 2023. Die Klageerhebung erfolgte daher rechtzeitig. Sie notieren Ihr Kenntnisdatum für den Fristlauf.
Entscheidend blieb die Kenntnis vom Lebenssachverhalt nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Dezember 2008 (III ZR 132/08). Dies bestätigte der Senat am 10. April 2026 (19 U 36/24). Sie sichern Belege zu Ihrer tatsächlichen Kenntnis.
Kein Rückschluss auf grob fahrlässige Unkenntnis durch bloße Hinweise auf ausländische LizenzenDer Hinweis auf eine maltesische Lizenz begründete keine frühere Kenntnis. Weder Kenntnisnahme noch Schluss auf fehlende Erlaubnis für Nordrhein-Westfalen standen fest. Sie müssen aus einem Lizenzhinweis keine deutsche Rechtslage ableiten.
Aussetzung nach Paragraf 148 ZPO mangels ungeklärter europarechtlicher Fragen abgelehntEine Aussetzung wegen C-440/23 schied nach dem Urteil vom 16. April 2026 aus. Sie prüfen, ob zitierte Vorlageverfahren bereits entschieden sind.
Das Landgericht Erfurt legte am 23. Dezember 2024 (8 O 392/23) zu C-898/24 vor. Der Bundesgerichtshof legte am 25. Juli 2024 (I ZR 90/23) zu C-530/24 vor. Sie ordnen Vorlagen nach Ihrem Fallkontext ein.
Der Bundesgerichtshof verwies am 22. Juli 2021 (I ZR 199/20) auf geklärte Grundsätze. Der Europäische Gerichtshof hatte am 15. September 2011 (C-347/09) entschieden. Sie berufen sich auf geklärte Kohärenzgrundsätze.
Der Europäische Gerichtshof hatte zudem am 8. September 2010 (C-46/08) entschieden. Die Sonderkonstellation fehlerhafter Konzessionsverfahren lag hier nicht vor. Sie grenzen Sonderfälle mit Erlaubnisantrag ab.
Im Ermessen nach § 148 Abs. 1 ZPO überwog kein Aussetzungsgrund. Die Revision ließ der Senat zu nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 7. Dezember 2023 (I ZR 53/23). Sie nutzen die zugelassene Revision für Grundsatzfragen.
Die Kosten trug das unterlegene Unternehmen nach § 97 Abs. 1 ZPO. Die Vollstreckbarkeit folgte aus § 708 Nr. 10 ZPO. Sie kalkulieren Kosten nach dem Unterliegensprinzip.
Der Streitwert folgte aus § 47 GKG. Ergänzend galt § 48 GKG. Sie bemessen Ihren Streitwert nach dem Forderungsbetrag.
Zusätzlich galt § 3 ZPO für die Festsetzung. Sie finden die Festsetzung am Ende des Urteils.
Für Rückforderungen nach illegalem Online-Glücksspiel zieht diese Entscheidung des OLG Köln den Blick weg vom einzelnen Klick hin zu Wohnsitz und Kontoeinrichtung. Weil der Senat auf diesen organisatorischen Rahmen abstellt, entscheiden in vergleichbaren Fällen Registrierungsdaten und Kontoeröffnung stärker als Urlaubs- oder Dienstreisen, bei denen zwischendurch gespielt wurde. Sie erkennen damit, welches Dokument den Bezug zu Deutschland trägt, nämlich Anmeldung und Zahlungsverlauf statt Reiseverlauf.
Wir halten die Abgrenzung für konsequent, weil sie den Spielerschutz – Schutz vor Sucht und Schulden – nicht von Zufällen auf Reisen abhängig macht. Ob dieselbe Linie auch trägt, wenn Anmeldung und Konto erst im Ausland eröffnet wurden, musste der Senat nicht entscheiden. Dass diese Lücke für reine Auslandskonten fortbesteht, wissen Sie nun bei der Einordnung Ihres Falls.
Der Anbieter konnte nicht belegen, dass der Spieler schon vor dem Frühjahr 2023 wusste, dass Online-Poker in Deutschland verboten war – erst diese fehlende Beweislage öffnete den Weg zur Rückforderung, weil weder § 817 Satz 2 BGB noch die Verjährung griffen. Hätte die Beklagte konkrete Tatsachen für eine frühere Kenntnis vorgetragen, etwa nachweislich gelesene Warnhinweise oder eigene frühere Recherchen des Spielers, wäre die Rückforderung genau an diesem Punkt gescheitert.
Wie stark das im eigenen Fall trägt, hängt von mehreren Punkten ab. Falls die eigene Registrierung und Kontoeröffnung erst während eines Auslandsaufenthalts erfolgten, statt wie hier vom deutschen Wohnsitz aus, könnte die Anknüpfung an Deutschland schwächer ausfallen. Falls die Teilnahme erst nach dem 30. Juni 2021 begann, entfällt das frühere Internetverbot als zusätzliche Stütze, und es bleibt allein die fehlende Landeserlaubnis. Und falls eine Abtretung an einen Prozessfinanzierer im Raum steht, kann die genaue Ausgestaltung der Ermächtigung zur eigenen Geltendmachung eine eigene Prüfung erfordern.
In den eigenen Unterlagen kann sichtbar sein:
Der Hebel liegt in solchen Fällen oft nicht bei der Höhe der Einsätze, sondern bei der Beweislast des Anbieters für eine frühere Kenntnis – hier gelang ihr das nicht. Ob die eigenen Unterlagen dafür sprechen oder eher gegen einen selbst, lässt sich aus eigener Anschauung kaum sicher einordnen.
Die Verjährungsfrist läuft unabhängig von alldem weiter und kann einen bestehenden Anspruch stillschweigend beenden, wenn zu lange gewartet wird, statt die eigene Situation frühzeitig einschätzen zu lassen.
Sie erhalten von uns dazu unverbindlich eine Ersteinschätzung zu Ihrer Situation.
Einzahlungen belegen Sie als Gesamtguthaben aus vollständigen Kontoauszügen, indem Sie Einzahlungen und Auszahlungen verrechnen; den deutschen Spielrahmen belegen Registrierungsdaten, deutsche Anschrift, Kontoeinrichtung und Zahlungsabwicklung. Vorübergehende Aufenthalte im Ausland beseitigen diesen Inlandsbezug nicht, wenn der organisatorische Rahmen in Nordrhein-Westfalen eröffnet wurde.
Die Einzahlungen gingen unmittelbar an die Betreiberin und waren nicht einem einzelnen Spiel zugeordnet. Das Guthaben konnte für Poker, Roulette oder Slots verwendet werden, weshalb die Abrechnung nicht jedes Spiel einzeln rekonstruieren muss. Rückforderbar sind solche Leistungen nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn die Spielverträge wegen fehlender Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 GlüStV und früher zusätzlich wegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 nach § 134 BGB nichtig waren. Vollständige Kontoauszüge zeigen deshalb das Guthaben über den gesamten Zeitraum.
Für den räumlichen Bezug ist nach § 3 Abs. 4 GlüStV 2012 und 2021 der Ort maßgeblich, an dem die Teilnahme organisatorisch eröffnet wurde. Einzahlung und Einsatzplatzierung belegen dagegen nur die Durchführung einzelner Spiele und ersetzen keine Registrierungs- oder Kontounterlagen.
Eine maltesische Lizenz ersetzt die erforderliche deutsche Landerlaubnis nicht und hindert die Rückforderung von 62.832,21 Euro nebst Zinsen nicht. Das bestätigte das Oberlandesgericht Köln im Urteil vom 17. Juli 2026 (Az. 19 U 35/25).
Öffentliche Online-Glücksspiele benötigten nach § 4 Abs. 1 GlüStV 2012 und § 4 Abs. 1 GlüStV 2021 eine Erlaubnis des zuständigen deutschen Landes. Für Nordrhein-Westfalen besaß die Betreiberin keine solche Erlaubnis; ein bloßer Antrag genügte bis zur Erteilung ebenfalls nicht. Deshalb waren die Spielverträge nach § 134 BGB nichtig, sodass Einzahlungen ohne Rechtsgrund nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zurückgefordert werden konnten. Eine maltesische Lizenz hatte nach dem Europäischen Gerichtshof (8. September 2010, C-316/07) und dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (10. März 2021, 4 A 3178/19) keine ersetzende Wirkung. Auch behördliche Vollzugsleitlinien begründeten keine Duldung, und der Lizenzhinweis führte nicht zu früherer Kenntnis für die Verjährung.
Bloße Unkenntnis schließt die Rückforderung nicht aus; nach § 817 Satz 2 BGB ist dafür positive Kenntnis der Verbotswidrigkeit im Zahlungszeitpunkt erforderlich, während leichtfertiges Wegsehen nicht genügt. Auch Medienberichte oder eine ausländische Lizenz begründen diese Kenntnis nicht ohne konkrete weitere Tatsachen.
Die Betreiberin musste darlegen und beweisen, dass der Spieler die konkrete Verbotswidrigkeit bei den jeweiligen Zahlungen tatsächlich kannte. Ein bedingter Vorsatz nach § 285 StGB musste deshalb nachvollziehbar vorgetragen und belegt werden. Die Sperre des § 762 Abs. 1 Satz 2 BGB betrifft nur wirksame Spielverträge und greift bei nichtigen Verträgen nicht ein. § 814 BGB setzt eine Zahlung zur Erfüllung einer bestehenden Verpflichtung voraus, was bei bloßen Vorauszahlungen auf ein Spielerkonto fehlte. Im entschiedenen Fall genügte die widerspruchsfreie Erklärung des Spielers, erst im Frühjahr 2023 durch seinen Bekannten von der Illegalität erfahren und danach aufgehört zu haben.
Die dreijährige Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem Sie tatsächlich von der fehlenden deutschen Erlaubnis erfahren haben. Bei einer Kenntniserlangung im Frühjahr 2023 begann sie daher erst mit Ablauf des Jahres 2023 und endete grundsätzlich Ende 2026.
Maßgeblich ist nicht die Einzahlung, sondern Ihre tatsächliche Kenntnis der entscheidenden Tatsachen zur fehlenden Erlaubnis. Der Bundesgerichtshof stellte am 18. Dezember 2008 (III ZR 132/08) auf die Kenntnis des maßgeblichen Lebenssachverhalts ab. § 195 BGB bestimmt die regelmäßige Verjährungsfrist mit drei Jahren. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt diese Frist erst am Jahresende des Kenntnisjahres. Im entschiedenen Fall wurde die fehlende Erlaubnis erst im Frühjahr 2023 bekannt, sodass die Klageerhebung rechtzeitig erfolgte.
Eine maltesische Lizenz führte dort zu keinem früheren Fristbeginn, weil weder ihre Kenntnisnahme noch der Schluss auf eine fehlende Erlaubnis für Nordrhein-Westfalen feststanden. Auch allgemeine Medienberichte ersetzen den Nachweis tatsächlicher Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis nicht.
Das OLG Köln hat offengelassen, ob eine Rückforderung auch bei erstmaliger Kontoeröffnung und Registrierung im Ausland möglich ist. Entschieden ist nur der Fall eines inländischen organisatorischen Rahmens mit vorübergehenden Spieleinsätzen aus dem Ausland.
Nach § 3 Abs. 4 GlüStV 2012 und 2021 kommt es auf den Ort der Veranstaltungseröffnung an. Maßgeblich ist damit der organisatorische Rahmen, der durch Registrierung, Kontoeinrichtung und deutsche Anschrift geprägt wird. Der Spieler wohnte in Nordrhein-Westfalen und hatte sein Konto mit einer deutschen Anschrift eingerichtet. Vorübergehende Spieleinsätze aus Frankreich, Italien, Belgien, den USA und Tschechien gehörten nach dieser Einordnung lediglich zur Durchführung einzelner Spiele. Der kurzfristige Aufenthaltsort änderte deshalb nichts am Inlandsbezug des Spielangebots.
Eine erstmalige Kontoeröffnung und Registrierung im Ausland hat der Senat jedoch nicht beurteilt. Das Urteil bestätigt daher nicht, dass auch eine solche Konstellation dem deutschen Sachrecht unterliegt oder eine Rückforderung ermöglicht. Für diesen Grenzfall lässt sich aus der Entscheidung keine abschließende Aussage ableiten.
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→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz