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Internationale Zuständigkeit bei Online-Casinospielen: Klage am Wohnsitz möglich

Дата публикации: 02-09-2026 16:40:30

Deutschsprachiges Casino-Portal, verzockte Einsätze, Sitz in Malta: Ein Spieler will sein Geld zurück. Er tritt die Forderung an einen Finanzierer ab und zieht vor ein deutsches Gericht. Dch das Oberlandesgericht Köln musste prüfen, ob das überhaupt geht – denn der Anbieter sitzt im Ausland, und die Klage wird von einem Prozessfinanzierer betrieben.
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Deutschsprachiges Casino-Portal, verzockte Einsätze, Sitz in Malta: Ein Spieler will sein Geld zurück. Er tritt die Forderung an einen Finanzierer ab und zieht vor ein deutsches Gericht. Dch das Oberlandesgericht Köln musste prüfen, ob das überhaupt geht – denn der Anbieter sitzt im Ausland, und die Klage wird von einem Prozessfinanzierer betrieben.

Verbraucher dürfen bei gezielter Marktausrichtung im Inland ihren Wohnsitz als Gerichtsstand geltend machen. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 19 U 183/25

Das Wichtigste im Überblick

Das Oberlandesgericht Köln entschied am 20.07.2026 (19 U 183/25): Ein Spieler kann in Deutschland gegen ausländische Anbieter von Online-Glücksspielen klagen, obwohl er seine Ansprüche zur Finanzierung übertragen hat, weil er die Angebote privat nutzte und die Anbieter deutsche Kunden ansprachen. Das gilt nur, wenn die Anbieter ihre Angebote auf Deutschland ausrichten.


  • Deutsche Sprache: Die deutschsprachigen Angebote zeigten, dass die Anbieter deutsche Kunden gewinnen wollten.
  • Ausrichtung auf Deutschland: Ohne deutsche Zielrichtung dürfen deutsche Gerichte den Fall nicht hören.
  • Klage für sich selbst: Der Spieler verfolgt seine eigene Geldforderung und nicht die Interessen anderer Verbraucher.
  • Übertragung bleibt erlaubt: Der Spieler darf trotz der Übertragung selbst vor Gericht auftreten.
  • Geldfrage bleibt offen: Das Urteil sagt noch nicht, ob der Spieler Einsätze zurückerhält.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: Oberlandesgericht Köln
  • Datum: 20.07.2026
  • Aktenzeichen: 19 U 183/25
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Zuständigkeit deutscher Gerichte, Rückforderung von Spieleinsätzen, Online-Glücksspiel
  • Streitwert: 50.585,42 €
  • Relevant für: Spieler, ausländische Online-Glücksspielanbieter
Gilt internationale Zuständigkeit bei Online-Casinospielen?

Nach Art. 17 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 EuGVVO kann ein Verbraucher am eigenen Wohnsitz klagen, wenn er einen Vertrag zur Deckung seines privaten Bedarfs geschlossen hat. Verbraucher ist danach jede natürliche Person, deren Vertrag nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann – das gilt auch, wenn jemand über Online-Sportwetten, Online-Poker oder andere Online-Glücksspiele auf erhebliche Gewinne hofft. Voraussetzung ist zusätzlich, dass der Anbieter seine Tätigkeit auf den Mitgliedstaat des Verbrauchers ausrichtet, wie der Europäische Gerichtshof am 07.12.2010 (C-585/08, C-144/09) festgehalten hat. Dieser Verbrauchergerichtsstand erfasst nicht nur vertragliche, sondern auch bereicherungs- und deliktsrechtliche Ansprüche, sofern sie mit dem Vertrag untrennbar zusammenhängen.

Die EuGVVO ist die EU-Verordnung, die in grenzüberschreitenden Zivilstreitigkeiten den Gerichtsstand festlegt. Verbrauchergerichtsstand bedeutet konkret: Sie können an Ihrem Wohnsitz klagen, wenn der Vertrag privat war und der Anbieter Deutschland gezielt angesprochen hat. Bereicherungsansprüche zielen auf Rückzahlung ohne Rechtsgrund. Deliktsansprüche betreffen Schadensersatz wegen eines Gesetzesverstoßes. Hängen beide am Spielvertrag, gilt derselbe Gerichtsstand. So müssen Sie den Anbieter nicht allein an dessen ausländischem Sitz verklagen.

Diese Voraussetzungen musste das Oberlandesgericht Köln am 20.07.2026 (Az. 19 U 183/25) für einen Spieler prüfen, der von zwei ausländischen Glücksspielanbietern insgesamt 50.585,42 Euro zurückforderte – Einsätze aus Online-Casinospielen und Online-Sportwetten, die er zwischen dem 17.06.2016 und dem 30.09.2020 über deutschsprachige Internetdomains der Anbieter eingesetzt hatte. Das Oberlandesgericht bejahte die Verbrauchereigenschaft des Spielers: Dass er auf erhebliche Gewinne zielte, ändere daran nichts. Auch die Ausrichtung auf Deutschland war nach Auffassung des Senats gegeben, weil die Glücksspielangebote in deutscher Sprache verfügbar waren und damit die Absicht zum Ausdruck brachten, deutsche Kunden zu gewinnen. Die geltend gemachten bereicherungs- und deliktsrechtlichen Ansprüche fielen ebenfalls unter den Verbrauchergerichtsstand, weil sie mit den Spielverträgen untrennbar verbunden waren. Das Landgericht Aachen hatte die internationale Zuständigkeit zuvor verneint und die Klage als unzulässig abgewiesen – eine Einschätzung, die das Oberlandesgericht verwarf.

Wenn Sie Einsätze bei einem ausländischen Online-Glücksspielanbieter zurückfordern wollen, prüfen Sie zuerst Ihren Wohnsitz zur Zeit der Klage und die Ausrichtung des Angebots auf Deutschland. Bei einem privaten Spielvertrag kann eine Klage an Ihrem Wohnsitz in Betracht kommen. Sie müssen Ihre Ansprüche dann nicht allein wegen des Sitzes der Anbieterin im Ausland dort geltend machen.

Redaktionelle Leitsätze
  1. Eine natürliche Person, die Verträge über Online-Sportwetten, Online-Poker oder andere Online-Glücksspiele zur Deckung privaten Bedarfs schließt, ist Verbraucher im Sinne der EuGVVO, auch wenn sie erhebliche Gewinne anstrebt. Richtet der Anbieter seine Tätigkeit auf den Mitgliedstaat des Verbrauchers aus – etwa durch ein Angebot in dessen Sprache –, kann der Verbraucher am eigenen Wohnsitz klagen; der Verbrauchergerichtsstand erfasst auch bereicherungs- und deliktsrechtliche Ansprüche, die mit dem Spielvertrag untrennbar zusammenhängen.
  2. Eine stille Sicherungszession der Forderung an einen Prozessfinanzierer hat grundsätzlich keinen Einfluss auf den Verbrauchergerichtsstand nach Art. 17 ff. EuGVVO, sofern die Parteien des Rechtsstreits zugleich Vertragspartner sind. Die Ermächtigung, die Forderung im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen, begründet eine zulässige gewillkürte Prozessstandschaft und beseitigt weder die internationale Zuständigkeit noch die Prozessführungsbefugnis.
  3. Die Unterstützung einer Klage durch einen Prozessfinanzierer ist für sich genommen keine unzulässige Rechtsausübung nach § 242 BGB. Verfolgt die klagende Person eigene Rückforderungsinteressen und besteht wegen der Vollstreckung gegen einen im Ausland ansässigen Anbieter ein legitimes Interesse, Prozess- und Vollstreckungsrisiken nicht allein zu tragen, steht auch die Abgabe eines Erlösanteils der Zulässigkeit nicht entgegen.
Warum Abtretung den Verbrauchergerichtsstand nicht beseitigt

Für die Anwendung von Art. 17 ff. EuGVVO reicht es aus, dass die Parteien des Rechtsstreits zugleich Vertragspartner sind. Eine Forderungsabtretung in Form einer stillen Sicherungszession hat auf die Bestimmung des zuständigen Gerichts grundsätzlich keinen Einfluss. Für die Prozessführungsbefugnis genügt zudem eine Ermächtigung des Zedenten, die Forderung im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen – eine sogenannte gewillkürte Prozessstandschaft.

Ein Prozessfinanzierer übernimmt Prozesskosten gegen eine Beteiligung am Erlös. Stille Sicherungszession heißt: Sie treten die Forderung zur Sicherheit ab, nach außen bleibt die Abtretung aber verborgen. Zedent ist, wer die Forderung abtritt. Gewillkürte Prozessstandschaft bedeutet, dass Sie mit Ermächtigung des neuen Gläubigers im eigenen Namen klagen. Prozessführungsbefugnis ist die Berechtigung, den Rechtsstreit als Partei zu führen. Für Sie folgt daraus: Abtretung und Finanzierung beseitigen den Verbrauchergerichtsstand nicht ohne Weiteres, solange Sie Vertragspartner bleiben und selbst klagen.

Im Zentrum des Berufungsverfahrens stand die Frage, ob die Abtretung an einen Prozessfinanzierer der Zuständigkeit entgegensteht. Der Spieler hatte seine Forderung an die P. C. GmbH abgetreten, war zugleich aber ermächtigt worden, sie im eigenen Namen einzuklagen, wie die vorgelegte Anlage K16 belegt. Das Oberlandesgericht stellte klar, dass die stille Sicherungszession den Verbrauchergerichtsstand nicht beseitigt: Der Spieler blieb Verbraucher und Vertragspartner im Sinne der EuGVVO. Das Landgericht hatte ihm vorgeworfen, den Verbrauchergerichtsstand unter dem Deckmantel des Verbraucherschutzes zu erschleichen, weil die Forderung an einen unternehmerischen Prozessfinanzierer abgetreten worden sei. Diese Auffassung teilte der Senat nicht. Weder die Abtretung noch die Einziehungsermächtigung beseitigten die internationale Zuständigkeit oder die Prozessführungsbefugnis; es handelte sich um eine zulässige gewillkürte Prozessstandschaft.

Für die Anwendung der Art. 17 ff. EuGVVO ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Parteien des Rechtsstreits auch Vertragspartner sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Eine Forderungsabtretung wie vorliegend in Gestalt der stillen Sicherungszession […] hat dagegen grundsätzlich keinen Einfluss auf die Bestimmung des zuständigen Gerichts. – so das Oberlandesgericht Köln

Praxis-Hinweis:

Der entscheidende Punkt war nicht die Abtretung allein. Der Spieler blieb Vertragspartner der Anbieterin und durfte die Forderung aufgrund einer Einziehungsermächtigung im eigenen Namen einklagen. Wenn Sie Ihre Ansprüche finanziert oder zur Sicherheit abgetreten haben, sollten Sie daher die Abtretungsvereinbarung darauf prüfen. Diese Entscheidung ist nicht ohne Weiteres übertragbar, wenn der Finanzierer selbst klagt oder Ihnen keine Ermächtigung zur eigenen Klage erteilt wurde.

Warum Prozessfinanzierung hier zulässig war

Eine durch einen Prozessfinanzierer unterstützte Klage unterliegt den Grenzen von Treu und Glauben nach § 242 BGB. Unzulässige Rechtsausübung liegt aber nur vor, wenn sie zu Ergebnissen führt, die mit Recht und Gerechtigkeit offensichtlich unvereinbar sind. Wegen des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK ist bei der Annahme einer unzulässigen Rechtsausübung Zurückhaltung geboten.

Treu und Glauben nach § 242 BGB begrenzt die Ausübung von Rechten, wenn das Ergebnis grob unbillig wäre. Unzulässige Rechtsausübung meint genau diesen Vorwurf der Gegenseite. Wegen des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz ist diese Hürde hoch. Eine finanzierte Klage allein macht Ihren Anspruch deshalb noch nicht unzulässig.

Das Landgericht und die beklagte Glücksspielanbieterin hatten genau diesen Einwand erhoben, den der Senat gesondert prüfte.

Warum war die UWG-Gewinnabschöpfung nicht vergleichbar?

Das Landgericht hatte die Einziehungsermächtigung als unzumutbare Beeinträchtigung der Anbieterin bewertet und eine unzulässige Rechtsausübung nach § 242 BGB angenommen. Als Vergleichsmaßstab diente die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Gewinnabschöpfungsklage nach § 10 UWG (Urteil vom 13.09.2018, I ZR 26/17). Das Oberlandesgericht verwarf diesen Vergleich: Anders als bei der Gewinnabschöpfungsklage klagte hier kein gemeinnütziger Verbraucherschutzverein, sondern der betroffene Spieler selbst. Die §§ 8 und 10 UWG waren deshalb nicht einschlägig.

Die Gewinnabschöpfungsklage nach dem UWG erlaubt bestimmten Stellen, unrechtmäßig erlangte Gewinne abzuschöpfen, oft zugunsten der Staatskasse. Sie dient nicht der individuellen Rückzahlung an Sie als Spieler. Hier klagte der betroffene Spieler selbst. Der strenge Maßstab aus dem Lauterkeitsrecht greift bei Ihrer eigenen Rückforderungsklage deshalb nicht in gleicher Weise.

Warum durfte der Spieler Prozessrisiken finanzieren?

Der Spieler verfolgte nach Ansicht des Senats eigene rechtliche und wirtschaftliche Interessen – die Rückforderung von aus seiner Sicht rechtsgrundlos geleisteten Einsätzen. Die Unsicherheit, ob eine Forderung gegen eine im Ausland ansässige Anbieterin erfolgreich und ohne erhebliche Verzögerung vollstreckt werden kann, begründe ein legitimes Interesse an der Prozessfinanzierung. Deshalb stehe auch die Abgabe eines Anteils am Erlös der Zulässigkeit der Finanzierung nicht entgegen.

Insbesondere die Ungewissheit, ob die Forderung – auch auf Grundlage eines stattgebenden Urteils – gegen die im Ausland ansässige Beklagte mit Erfolg und ohne erhebliche zeitliche Verzögerungen vollstreckt werden kann, begründet ein legitimes Interesse des Klägers daran, die Bedingungen des Prozessfinanzierungsvertrags zu akzeptieren, um nicht das Prozess- und das Vollstreckungsrisiko allein tragen zu müssen. – so das Oberlandesgericht Köln
Warum verwies das OLG Köln den Fall zurück?

Nach § 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO kann das Berufungsgericht ein Urteil aufheben und zurückverweisen, wenn die Vorinstanz nur über die Zulässigkeit entschieden hat, obwohl eine Sachentscheidung angezeigt gewesen wäre. Sinn und Zweck der Regelung ist es, die Entscheidung über die eigentlichen Streitpunkte dem Gericht zu überlassen, das sich zu Unrecht aus prozessualen Gründen daran gehindert sah. Eine eigene Sachentscheidung des Berufungsgerichts bleibt nach § 538 Abs. 1 ZPO zwar möglich, liegt aber in dessen Ermessen.

Zurückverweisung heißt: Das Berufungsgericht hebt das Urteil auf und gibt den Fall an die erste Instanz zurück. Zulässigkeit betrifft nur, ob das Gericht entscheiden darf. Die Sache meint die inhaltliche Prüfung, ob der Rückzahlungsanspruch besteht. Für Sie folgt: Ein Erfolg zur Zuständigkeit entscheidet die Rückzahlung noch nicht.

Nachdem der Senat die Zulässigkeit der Klage bejaht hatte, stellte sich die Folgefrage, ob er selbst über die Rückzahlungsansprüche entscheidet oder die Sache zurückgibt. Das Landgericht Aachen (13 O 65/23, Urteil vom 29.08.2025) hatte ausschließlich die internationale Zuständigkeit verneint und keine materiell-rechtliche Prüfung vorgenommen – damit lag ein Fall des § 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO vor. Der Spieler hatte hilfsweise Aufhebung und Zurückverweisung beantragt, wie das Sitzungsprotokoll vom 29.06.2026 festhält. Das Oberlandesgericht hob das Urteil des Landgerichts Aachen auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, zurück.

Gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO hebt der Senat in Ausübung des ihm dahingehend eingeräumten Ermessens das Urteil des Landgerichts auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück, da das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden hat, obwohl die Klage zulässig und eine Sachentscheidung veranlasst war. – so das Oberlandesgericht Köln

Ungeprüft blieben bislang die eigentlichen Rückzahlungsansprüche aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, 818 Abs. 2 BGB und § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 4 GlüStV 2012 beziehungsweise § 284 StGB, ebenso die von der Anbieterin erhobene Einwendung nach § 817 Satz 2 BGB und die Verjährungseinrede. Das Oberlandesgericht hielt weitere Tatsachenaufklärung für erforderlich – etwa eine informatorische Anhörung des Spielers nach § 141 ZPO zu seiner Kenntnis von der Illegalität des Angebots, gegebenenfalls ergänzt durch eine Parteivernehmung nach §§ 445, 448 ZPO. Beiden Seiten sollten für die materiell-rechtliche Bewertung zwei Tatsacheninstanzen erhalten bleiben.

Die genannten BGB-Vorschriften betreffen die Rückforderung wegen fehlenden Rechtsgrunds und Schadensersatz wegen Gesetzesverstoßes. § 817 Satz 2 BGB kann die Anbieterin einwenden, wenn beide Seiten gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen haben; das kann den Anspruch kürzen oder ausschließen. Verjährungseinrede heißt, die Anbieterin verweigert die Zahlung wegen Zeitablaufs. Informatorische Anhörung und Parteivernehmung sind Mittel des Gerichts, Ihre Kenntnisse unmittelbar zu klären. Richten Sie Ihre Belege und Angaben darauf aus.

Für eine Rückforderung genügt die Entscheidung zur Zuständigkeit noch nicht. Bewahren Sie daher Zahlungsnachweise, Spielhistorien und Unterlagen zur Nutzung des Angebots auf. Rechnen Sie damit, dass das Gericht auch Ihre Kenntnis von einer möglichen Illegalität und eine erhobene Verjährungseinrede prüft. Ohne nachvollziehbare Angaben zu Einsätzen und Zeitraum kann Ihr Anspruch schwerer durchsetzbar sein.

Die Anbieterin hatte beantragt, das Verfahren bis zur Erledigung des Leitentscheidungsverfahrens I ZR 216/25 auszusetzen, und sich dabei auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 19.05.2026 gestützt. Das Oberlandesgericht setzte das Verfahren selbst nicht aus, hielt es aber für sachgerecht, dass zunächst das Landgericht prüft, ob eine Aussetzung angezeigt ist – auch im Hinblick auf das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs vom 25.07.2024 beim Europäischen Gerichtshof (C-530/24). Die mögliche Aussetzung stand der Aufhebung und Zurückverweisung nach Auffassung des Senats nicht entgegen. Eine eigene Sachentscheidung nach § 538 Abs. 1 ZPO wäre für das Oberlandesgericht möglich gewesen; wegen des noch erforderlichen Verhandlungs- und Aufklärungsbedarfs entschied sich der Senat dagegen und gab die Sache an das Landgericht Aachen zurück.

Ein Leitentscheidungsverfahren des Bundesgerichtshofs klärt eine wiederkehrende Rechtsfrage für viele Parallelverfahren. Ein Vorabentscheidungsersuchen fragt den Europäischen Gerichtshof nach der Auslegung von EU-Recht. Aussetzung bedeutet, dass das Gericht Ihr Verfahren ruhen lässt, bis diese Klärung vorliegt. Rechnen Sie damit, dass sich Ihre Rückforderung dadurch verzögern kann.

Was das OLG-Köln-Urteil noch nicht klärt

Das Urteil stammt vom Oberlandesgericht Köln und betrifft unmittelbar die Parteien dieses Verfahrens. Es schafft keine bundesweit bindende Regel für alle Rückforderungsklagen. Seine Begründung kann aber für vergleichbare Fälle sprechen, wenn Sie privat gespielt haben, der Anbieter sein Angebot auf Deutschland ausrichtete und Sie weiterhin selbst klagebefugt sind.

Die Entscheidung eröffnet keine sofortige Auszahlung: Das Landgericht muss die Rückzahlungsansprüche erst inhaltlich prüfen. Wenn Sie selbst Ansprüche verfolgen, klären Sie deshalb vor einer Klage Ihre Klagebefugnis und sichern Sie Belege zu Einsätzen, Zahlungen und Spielzeitraum. Berücksichtigen Sie außerdem, dass das Verfahren wegen anderer gerichtlicher Verfahren noch ausgesetzt werden kann.

Unsere Einschätzung

Das Oberlandesgericht Köln trennt bei grenzüberschreitenden Rückforderungen aus Online-Glücksspielen zwischen wirtschaftlicher Finanzierung und der Rolle des Spielers im Prozess. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob die klagende Person weiterhin Vertragspartnerin ist und einen eigenen Anspruch im eigenen Namen verfolgt. Maßgeblich ist die Vertragsrolle, nicht die Finanzierung im Hintergrund.

Offen blieb, wie die Zuständigkeit zu beurteilen wäre, wenn der Finanzierer den Anspruch vollständig übernimmt oder die klagende Person kein eigenes wirtschaftliches Interesse mehr verfolgt. Wir halten die Begründung für konsequent, weil sie den Verbraucherschutz nicht allein an der Kostenverteilung scheitern lässt. Wer eine Finanzierung erwägt, sollte deshalb besonders darauf achten, welche Prozessrolle die Vereinbarung ihm belässt.


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Die Rückforderung von Einsätzen bei ausländischen Online-Glücksspielanbietern hängt von mehreren Voraussetzungen ab: Verbrauchereigenschaft, Ausrichtung auf Deutschland und durchsetzbare Ansprüche. Unsere Rechtsanwälte prüfen, ob eine Klage an Ihrem Wohnsitz in Betracht kommt und welche Belege Sie benötigen. Sie besprechen mit Ihnen, wie Sie Ihre Rückforderung rechtssicher aufbereiten.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann ich in Deutschland klagen, wenn das Online-Casino nur deutschsprachige Seiten anbietet?

JA, eine deutschsprachige Website kann dafür sprechen, dass ein ausländischer Anbieter seine Tätigkeit gezielt auf Deutschland ausgerichtet hat. Dann kommt eine Klage an Ihrem deutschen Wohnsitz in Betracht, obwohl der Anbieter seinen Unternehmenssitz im Ausland hat.

Nach Art. 17 und 18 EuGVVO dürfen Sie als Verbraucher grundsätzlich an Ihrem eigenen Wohnsitz klagen, wenn Sie den Spielvertrag privat geschlossen haben. Die Verbrauchereigenschaft entfällt nicht allein deshalb, weil Sie auf erhebliche Gewinne hofften oder regelmäßig spielten. Deutschsprachige Casinoseiten sind ein konkretes Indiz für die Ansprache deutscher Kunden, müssen jedoch im Zusammenhang mit dem gesamten Angebot bewertet werden. Zusätzlich müssen Sie zum maßgeblichen Zeitpunkt in Deutschland wohnen und selbst Vertragspartner des Anbieters sein. Die internationale Zuständigkeit entscheidet außerdem nur über das zuständige Gericht, nicht darüber, ob Ihnen ein Rückzahlungsanspruch zusteht. Sichern Sie deshalb Screenshots der deutschsprachigen Website, der Domain, Ihrer Kontodaten und Ihres Wohnsitzes.


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Kann ich trotz Prozessfinanzierung selbst klagen, wenn ich die Forderung sicherheitshalber abgetreten habe?

JA: Sie können trotz Prozessfinanzierung selbst klagen, wenn Sie Vertragspartner geblieben sind und der Finanzierer Sie ausdrücklich zur Klage im eigenen Namen ermächtigt. Eine stille Sicherungszession verändert den Verbrauchergerichtsstand grundsätzlich nicht.

Für Art. 17 ff. EuGVVO genügt, dass Sie selbst Vertragspartner des Online-Casinos sind. Verbraucher bleiben Sie, wenn Sie den Spielvertrag für private Zwecke geschlossen haben und der Anbieter sein Angebot auf Deutschland ausrichtete. Bei einer stillen Sicherungszession wird die Forderung zwar zur Sicherheit übertragen, nach außen bleibt dies jedoch verborgen. Die zusätzliche Einziehungsermächtigung erlaubt Ihnen, die abgetretene Forderung selbst gerichtlich durchzusetzen. Diese sogenannte gewillkürte Prozessstandschaft (Klage im eigenen Namen für ein fremdes Recht) begründet Ihre Prozessführungsbefugnis. Prüfen Sie deshalb, ob Ihre Vereinbarung diese Ermächtigung tatsächlich enthält.

Die Prozessfinanzierung allein macht Ihre Klage nicht zu einer unzulässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB. Ein berechtigtes Interesse kann bestehen, wenn Sie eigene Rückzahlungsansprüche verfolgen und Prozess- sowie Vollstreckungsrisiken nicht allein tragen möchten. Anders kann die Beurteilung ausfallen, wenn der Finanzierer selbst klagt oder Ihnen keine ausdrückliche Klageermächtigung erteilt wurde. Markieren Sie in Ihren Unterlagen daher die Klausel, die Ihre gerichtliche Geltendmachung im eigenen Namen erlaubt.


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Welche Nachweise brauche ich, um Einsätze und Zahlungen gegenüber dem Anbieter zu belegen?

Sie brauchen Kontoauszüge, Zahlungsbelege, Spielhistorien, Ein- und Auszahlungsübersichten sowie E-Mails und Kontounterlagen des Anbieters. Die Nachweise sollten für jeden Anbieter Einsätze, Zahlungen, Spielkonto und konkreten Spielzeitraum nachvollziehbar verbinden.

Ordnen Sie jedem Vorgang den Anbieter, das Spielkonto, das Datum und den jeweiligen Betrag zu, damit die Verbindung zwischen Spielaktivität und Zahlung erkennbar bleibt. Eine chronologische Übersicht mit Einzahlungen, Auszahlungen und Differenzen erleichtert die Bezifferung, ersetzt aber nicht die zugrunde liegenden Originalbelege. Reichen Sie deshalb nicht nur einzelne Überweisungen oder eine pauschale Gesamtsumme ein, wenn daraus Zeitraum und Zuordnung nicht hervorgehen. Speichern Sie heruntergeladene Dateien unverändert und sichern Sie zusätzlich E-Mails, Kontounterlagen sowie Nachweise über Kontoschließungen oder Anbieterwechsel. Fordern Sie fehlende Spielhistorien oder Transaktionsübersichten möglichst früh beim Anbieter oder Zahlungsdienstleister an und dokumentieren Sie diese Anfrage.

Die Unterlagen belegen vor allem Höhe, Zeitraum und Zusammenhang eines möglichen Rückzahlungsanspruchs nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB. Sie ersetzen jedoch nicht die Prüfung von Verjährung, Ihrer Kenntnis von einer möglichen Illegalität und weiteren Einwendungen der Anbieterin.


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Was prüft das Gericht nach bejahter Zuständigkeit, wenn der Anbieter die Rückzahlung bestreitet?

Nach bejahter Zuständigkeit prüft das Landgericht, ob Ihre Rückzahlungs- oder Schadensersatzansprüche inhaltlich bestehen. Die Zuständigkeitsentscheidung erlaubt nur die Prüfung durch ein deutsches Gericht und verpflichtet den Anbieter noch nicht zur Zahlung.

Bei bereicherungsrechtlichen Ansprüchen untersucht das Gericht Ihre Zahlungen, die Höhe der Einsätze und den fehlenden Rechtsgrund. Bei deliktischen Ansprüchen prüft es, ob ein Gesetzesverstoß vorlag und dadurch ein ersatzfähiger Schaden entstanden ist. Zusätzlich können Verjährung und die Einwendung nach § 817 Satz 2 BGB entscheidend sein, wenn beide Seiten gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen haben. Ihre Kenntnis von einer möglichen Illegalität kann deshalb für die rechtliche Bewertung und eine Rückforderung bedeutsam sein.

Zur Aufklärung kann das Gericht Zahlungsunterlagen, Spielhistorien und weitere Belege auswerten sowie Sie nach § 141 ZPO informatorisch anhören. Eine Parteivernehmung nach §§ 445, 448 ZPO kommt ergänzend in Betracht, weshalb Sie Spielzeiträume, Einzahlungen und Ihre damalige Kenntnis nachvollziehbar dokumentieren sollten.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil
Oberlandesgericht Köln – Az.: 19 U 183/25 – Urteil vom 20.07.2026

* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz

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